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   BFH, 16.10.2012 - XI R 46/10   

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https://dejure.org/2012,45386
BFH, 16.10.2012 - XI R 46/10 (https://dejure.org/2012,45386)
BFH, Entscheidung vom 16.10.2012 - XI R 46/10 (https://dejure.org/2012,45386)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - XI R 46/10 (https://dejure.org/2012,45386)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Keine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a. F. zur Beseitigung eines materiellen Rechtsfehlers der Familienkasse

  • openjur.de

    Keine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. zur Beseitigung eines materiellen Rechtsfehlers der Familienkasse

  • Bundesfinanzhof

    AO § 37 Abs 2, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 70 Abs 3, EStG § 70 Abs 4, EStG VZ 2007
    Keine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. zur Beseitigung eines materiellen Rechtsfehlers der Familienkasse

  • Bundesfinanzhof

    Keine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. zur Beseitigung eines materiellen Rechtsfehlers der Familienkasse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 70 Abs 3 EStG 2002, § 70 Abs 4 EStG 2002
    Keine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. zur Beseitigung eines materiellen Rechtsfehlers der Familienkasse

  • rewis.io

    Keine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. zur Beseitigung eines materiellen Rechtsfehlers der Familienkasse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen die maßgebliche Grenze übersteigender Einkünfte und Bezüge des Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Materielle Rechtsfehler der Familienkasse bei der Kindergeldfestsetzung berechtigen zu keiner rückwirkenden Aufhebung des Kindergeldbescheids

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Fehler der Familienkasse - und die rückwirkende Aufhebung des Kindergeldbescheides

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen die maßgebliche Grenze übersteigender Einkünfte und Bezüge des Kindes

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 28.11.2006 - III R 6/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das

    Auszug aus BFH, 16.10.2012 - XI R 46/10
    Diese Auslegung folgt aus dem Zweck des § 70 Abs. 4 EStG a.F. sowie der Gesetzessystematik (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2006 III R 6/06, BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, unter II.3.c).

    Die Korrekturmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. ist erforderlich, weil das Kindergeld im Laufe des Kalenderjahres monatlich gezahlt wird (vgl. § 31 Satz 3 EStG), ein Anspruch darauf aber grundsätzlich nur dann besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Jahresgrenzbetrag (§ 62, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2005 III R 82/04, BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621, und in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717).

    Wegen der Ungewissheit über die künftige Entwicklung der Einkünfte und Bezüge muss die Familienkasse die Möglichkeit haben, einen positiven oder negativen Kindergeldbescheid zu ändern, wenn sich nach Ablauf des Jahres herausstellt, dass die Einkünfte und Bezüge abweichend von der Prognose der Familienkasse aufgrund der bei der Prognoseentscheidung bekannten Tatsachen den maßgebenden Jahresgrenzbetrag überschreiten bzw. nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890, unter II.2.a; in BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621, und in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717).

    Das nachträgliche Bekanntwerden vom Überschreiten oder Nichtüberschreiten des Jahresgrenzbetrages bezieht sich somit auf von der Prognose abweichende tatsächliche Änderungen hinsichtlich des Betrages der Einkünfte und Bezüge, nicht aber auf Änderungen, die auf nachträglich ergangener Rechtsprechung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG beruhen (BFH-Urteil in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, unter II.3.c).

    Eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. kommt danach nicht in Betracht, wenn sich hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge keine tatsächlichen Änderungen gegenüber der Annahme in der Prognose ergeben haben (BFH-Urteile in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, unter II.3.c, m.w.N.; vom 15. März 2012 III R 20/11, BFH/NV 2012, 1590, Rz 13).

    Insbesondere Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge fallen nicht unter § 70 Abs. 4 EStG a.F. (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, unter II.3.c; vom 10. Mai 2007 III R 103/06, BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549; vom 30. September 2008 III B 206/07, BFH/NV 2009, 20; vom 24. Februar 2010 III R 100/07, BFH/NV 2010, 1260; vom 21. Oktober 2010 III R 74/09, BFH/NV 2011, 250; vom 5. Januar 2012 III B 59/10, BFH/NV 2012, 737).

    aa) Zwar liegt die von der Rechtsprechung für die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 4 EStG a.F. geforderte tatsächliche Änderung der Einkünfte im Jahr 2007 im Verhältnis zu der im April 2007 getroffenen Prognoseentscheidung der Familienkasse vor (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 890, unter II.2.a; in BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621; in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, und in BFH/NV 2010, 1260).  .

  • BFH, 15.12.2005 - III R 82/04

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG vor Ablauf des für den

    Auszug aus BFH, 16.10.2012 - XI R 46/10
    Die Korrekturmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. ist erforderlich, weil das Kindergeld im Laufe des Kalenderjahres monatlich gezahlt wird (vgl. § 31 Satz 3 EStG), ein Anspruch darauf aber grundsätzlich nur dann besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Jahresgrenzbetrag (§ 62, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2005 III R 82/04, BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621, und in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717).

    Wegen der Ungewissheit über die künftige Entwicklung der Einkünfte und Bezüge muss die Familienkasse die Möglichkeit haben, einen positiven oder negativen Kindergeldbescheid zu ändern, wenn sich nach Ablauf des Jahres herausstellt, dass die Einkünfte und Bezüge abweichend von der Prognose der Familienkasse aufgrund der bei der Prognoseentscheidung bekannten Tatsachen den maßgebenden Jahresgrenzbetrag überschreiten bzw. nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890, unter II.2.a; in BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621, und in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717).

    aa) Zwar liegt die von der Rechtsprechung für die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 4 EStG a.F. geforderte tatsächliche Änderung der Einkünfte im Jahr 2007 im Verhältnis zu der im April 2007 getroffenen Prognoseentscheidung der Familienkasse vor (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 890, unter II.2.a; in BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621; in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, und in BFH/NV 2010, 1260).  .

  • BFH, 10.05.2007 - III R 103/06

    Korrektur eines Kindergeldbescheids nach § 70 Abs. 4 EStG - Abweichen der

    Auszug aus BFH, 16.10.2012 - XI R 46/10
    Insbesondere Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge fallen nicht unter § 70 Abs. 4 EStG a.F. (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, unter II.3.c; vom 10. Mai 2007 III R 103/06, BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549; vom 30. September 2008 III B 206/07, BFH/NV 2009, 20; vom 24. Februar 2010 III R 100/07, BFH/NV 2010, 1260; vom 21. Oktober 2010 III R 74/09, BFH/NV 2011, 250; vom 5. Januar 2012 III B 59/10, BFH/NV 2012, 737).

    Auch materielle Fehler der Familienkasse berechtigen nicht zu einer Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG, weil dies dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen würde (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549, unter II.2.d).

    Das FG hat aber die Anwendung der Korrekturvorschrift des § 70 Abs. 4 EStG a.F. unabhängig davon bejaht, ob die Familienkasse bei der Prognoseentscheidung Anfang April 2007 einen materiellen Fehler begangen hat, der nach der dargelegten Rechtsprechung des BFH die Anwendung von § 70 Abs. 4 EStG a.F. ausschließt (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549, unter II.2.d, und in BFH/NV 2010, 1260, unter II.2.).

  • BFH, 22.07.2014 - XI B 103/13

    Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2012 XI R 46/10, BFH/NV 2013, 555), der sich das FG anschließe, rechtfertige § 70 Abs. 4 EStG a.F. eine Aufhebung oder Änderung des Kindergeldbescheides nur, wenn nachträglich bekannt werde, dass sich die Einkünfte und Bezüge entgegen der Prognose im laufenden Jahr tatsächlich erhöht oder vermindert haben.

    bb) Wenn die Klägerin den Rechtssatz des FG, "die tatsächlichen Verhältnisse [seien] insofern von den rechtlichen Verhältnissen zu unterscheiden", dem BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 555 gegenüberstellt, in dem --so die Klägerin-- klargestellt werde, "dass nur Tatsachen, die der Familienkasse nachträglich bekannt werden, nach § 70 Abs. 4 EStG alte Fassung eine Abänderung rechtfertigen können", liegt insoweit keine Abweichung vor, auf der die Vorentscheidung beruhen könnte.

    a) Nach Auffassung der Klägerin hat das FG das Klageverfahren --auf eigene Anregung-- im Hinblick auf das Revisionsverfahren XI R 46/10 (vormals III R 7/10) ausgesetzt, dann aber das BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 555 nicht umgesetzt, weshalb die Vorentscheidung als Überraschungsentscheidung angesehen werden müsse, auch wenn "die überraschende Entscheidung in der kurzen Erörterung im Verhandlungstermin von der Vorsitzenden Richterin angedeutet wurde"; das FG hätte nicht nur vor Terminsbestimmung einen entsprechenden Hinweisbeschluss erlassen, sondern ihr --der Klägerin-- auch die Möglichkeit einräumen müssen, dafür Beweis anzutreten, dass der Familienkasse mit den Erklärungen für 2010 ebenso wie in den anderen Jahren auch eine detaillierte Aufstellung zu den Fahrtkosten 2010 überreicht worden sei.

  • BFH, 07.08.2014 - IX B 43/14

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung einer Divergenz

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2012 XI R 46/10, BFH/NV 2013, 555 ), der sich das FG anschließe, rechtfertige § 70 Abs. 4 EStG a.F. eine Aufhebung oder Änderung des Kindergeldbescheides nur, wenn nachträglich bekannt werde, dass sich die Einkünfte und Bezüge entgegen der Prognose im laufenden Jahr tatsächlich erhöht oder vermindert haben.

    bb) Wenn die Klägerin den Rechtssatz des FG, "die tatsächlichen Verhältnisse [seien] insofern von den rechtlichen Verhältnissen zu unterscheiden", dem BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 555 gegenüberstellt, in dem --so die Klägerin-- klargestellt werde, "dass nur Tatsachen, die der Familienkasse nachträglich bekannt werden, nach § 70 Abs. 4 EStG alte Fassung eine Abänderung rechtfertigen können", liegt insoweit keine Abweichung vor, auf der die Vorentscheidung beruhen könnte.

    a) Nach Auffassung der Klägerin hat das FG das Klageverfahren --auf eigene Anregung-- im Hinblick auf das Revisionsverfahren XI R 46/10 (vormals III R 7/10) ausgesetzt, dann aber das BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 555 nicht umgesetzt, weshalb die Vorentscheidung als Überraschungsentscheidung angesehen werden müsse, auch wenn "die überraschende Entscheidung in der kurzen Erörterung im Verhandlungstermin von der Vorsitzenden Richterin angedeutet wurde"; das FG hätte nicht nur vor Terminsbestimmung einen entsprechenden Hinweisbeschluss erlassen, sondern ihr --der Klägerin-- auch die Möglichkeit einräumen müssen, dafür Beweis anzutreten, dass der Familienkasse mit den Erklärungen für 2010 ebenso wie in den anderen Jahren auch eine detaillierte Aufstellung zu den Fahrtkosten 2010 überreicht worden sei.

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - 6 K 8188/09

    Familienleistungsausgleich März bis Dezember 2001, Januar bis September 2002,

    Diese Auslegung folgt aus dem Zweck des § 70 Abs. 4 EStG a. F. sowie der Gesetzessystematik (vgl. BFH, Urteile vom 16. Oktober 2012 XI R 46/10, BFH/NV 2013, 555; vom 28. November 2006 III R 6/06, BStBl. II 2007, 717).

    Das nachträgliche Bekanntwerden vom Überschreiten oder Nichtüberschreiten des Jahresgrenzbetrages bezieht sich somit auf von der Prognose abweichende tatsächliche Änderungen hinsichtlich des Betrages der Einkünfte und Bezüge, nicht aber auf Änderungen, die auf nachträglich ergangener Rechtsprechung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG beruhen (BFH, Urteil vom 16. Oktober 2012 XI R 46/10, BFH/NV 2013, 555).

    In seinem Urteil vom 16. Oktober 2012 (XI R 46/10, BFH/NV 2013, 555) ist der BFH aber von einer Anwendbarkeit des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO neben § 70 Abs. 4 EStG a. F. ausgegangen und hat eine Korrektur nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur deshalb abgelehnt, weil diese Norm nicht der Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern dient.

  • BFH, 09.09.2015 - XI R 9/14

    Keine Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen nach Eintritt der

    Auch diese Korrekturnorm ist auf das als Steuervergütung nach § 31 Satz 3 EStG gewährte Kindergeld grundsätzlich entsprechend anzuwenden (BFH-Urteile vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714, unter II.2.c; vom 16. Oktober 2012 XI R 46/10, BFH/NV 2013, 555, Rz 52).
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