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   BFH, 16.10.2019 - X B 99/19   

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https://dejure.org/2019,53340
BFH, 16.10.2019 - X B 99/19 (https://dejure.org/2019,53340)
BFH, Entscheidung vom 16.10.2019 - X B 99/19 (https://dejure.org/2019,53340)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 2019 - X B 99/19 (https://dejure.org/2019,53340)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 101 Abs 1 S 2, ZPO § 45 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 51 Abs 1 S 1, AO § 365 Abs 3
    Unzulässige Selbstentscheidung abgelehnter Richter über einen Ablehnungsantrag

  • Bundesfinanzhof

    Unzulässige Selbstentscheidung abgelehnter Richter über einen Ablehnungsantrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 45 Abs 1 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 51 Abs 1 S 1 FGO, § 365 Abs 3 AO
    Unzulässige Selbstentscheidung abgelehnter Richter über einen Ablehnungsantrag

  • IWW

    § 198 Satz 2 der Abgabenordnung (AO), § ... 171 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 45 Abs. 1 ZPO, § 128 Abs. 2 FGO, § 11 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 171 Abs. 4 Satz 1 AO, § 198 Satz 2 AO, § 365 Abs. 3 AO, § 143 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch den/die abgelehnten Richter; Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 ZPO

  • rewis.io

    Unzulässige Selbstentscheidung abgelehnter Richter über einen Ablehnungsantrag

  • Anwaltsblatt

    Art 101 GG, § 45 ZPO
    Besorgnis der Befangenheit: Unzulässige Selbstentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Selbstentscheidung abgelehnter Richter über einen Ablehnungsantrag

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch den/die abgelehnten Richter

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Selbstentscheidung abgelehnter Richter über einen Ablehnungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einspruchsverfahren - und der Erlass eines Änderungsbescheids

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht rechtsmissbräuchliche Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers

  • datev.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Selbstentscheidung abgelehnter Richter über einen Ablehnungsantrag

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Was ist eigentlich "schnell”?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 266, 494
  • NJW 2020, 1614
  • AnwBl 2020, 620
  • BStBl II 2020, 375
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 05.04.2017 - III B 122/16

    Selbstentscheidung des abgelehnten Richters

    Auszug aus BFH, 16.10.2019 - X B 99/19
    Entscheidet der abgelehnte Richter unter Verstoß gegen § 45 Abs. 1 ZPO selbst anstelle seines Vertreters über einen zulässigen Ablehnungsantrag, schlägt dieser Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter auf die Endentscheidung durch, ohne dass es darauf ankommt, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache begründet ist oder nicht (Anschluss an BVerfG-Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665, Rz 38 ff.; ebenso bereits BFH-Beschlüsse vom 05.04.2017 - III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047, und vom 05.06.2019 - IX B 121/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554; Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 10.08.2006 - II R 59/05, BFHE 214, 518, BStBl II 2009, 758, unter II.1.a bb).

    Diese Rechtsprechung des BVerfG ist bereits zwei neueren BFH-Entscheidungen zugrunde gelegt worden (BFH-Beschlüsse vom 05.04.2017 - III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047, Rz 10, und vom 05.06.2019 - IX B 121/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554), die allerdings nicht zur Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers ergangen sind.

    Diese Einschätzung liegt der Sache nach auch den beiden BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2017, 1047 und in BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554 zugrunde.

  • BFH, 05.06.2019 - IX B 121/18

    Wiedereinsetzung bei Versendung von Schriftsätzen mit dem besonderen

    Auszug aus BFH, 16.10.2019 - X B 99/19
    Entscheidet der abgelehnte Richter unter Verstoß gegen § 45 Abs. 1 ZPO selbst anstelle seines Vertreters über einen zulässigen Ablehnungsantrag, schlägt dieser Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter auf die Endentscheidung durch, ohne dass es darauf ankommt, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache begründet ist oder nicht (Anschluss an BVerfG-Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665, Rz 38 ff.; ebenso bereits BFH-Beschlüsse vom 05.04.2017 - III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047, und vom 05.06.2019 - IX B 121/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554; Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 10.08.2006 - II R 59/05, BFHE 214, 518, BStBl II 2009, 758, unter II.1.a bb).

    Diese Rechtsprechung des BVerfG ist bereits zwei neueren BFH-Entscheidungen zugrunde gelegt worden (BFH-Beschlüsse vom 05.04.2017 - III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047, Rz 10, und vom 05.06.2019 - IX B 121/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554), die allerdings nicht zur Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers ergangen sind.

    Diese Einschätzung liegt der Sache nach auch den beiden BFH-Beschlüssen in BFH/NV 2017, 1047 und in BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554 zugrunde.

  • BFH, 27.07.1992 - VIII B 59/91

    Befangenheit von Richtern - Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides zur

    Auszug aus BFH, 16.10.2019 - X B 99/19
    In solchen Fällen liegt ein Missbrauch des Ablehnungsrechts nur dann vor, wenn das Gesuch gar nicht oder ausschließlich mit Umständen begründet wird, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können (ausführlich zum Ganzen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.07.1992 - VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112, und vom 16.04.1993 - I B 155/92, BFH/NV 1994, 637, unter 1., beide m.w.N.).

    Im Ergebnis nahm das Rechtsmittelgericht in diesen Fällen daher eine volle inhaltliche Prüfung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vor (ausführlich hierzu z.B. BFH-Urteil vom 10.08.2006 - II R 59/05, BFHE 214, 518, BStBl II 2009, 758, unter II.1.a bb; diese Verfahrensweise liegt aber gleichermaßen zahlreichen weiteren BFH-Entscheidungen zugrunde, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 112).

  • BFH, 09.08.2006 - II R 59/05

    Beurteilung von Sonderbetriebseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen nach den DBA

    Auszug aus BFH, 16.10.2019 - X B 99/19
    Entscheidet der abgelehnte Richter unter Verstoß gegen § 45 Abs. 1 ZPO selbst anstelle seines Vertreters über einen zulässigen Ablehnungsantrag, schlägt dieser Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter auf die Endentscheidung durch, ohne dass es darauf ankommt, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache begründet ist oder nicht (Anschluss an BVerfG-Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665, Rz 38 ff.; ebenso bereits BFH-Beschlüsse vom 05.04.2017 - III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047, und vom 05.06.2019 - IX B 121/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554; Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 10.08.2006 - II R 59/05, BFHE 214, 518, BStBl II 2009, 758, unter II.1.a bb).

    Im Ergebnis nahm das Rechtsmittelgericht in diesen Fällen daher eine volle inhaltliche Prüfung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vor (ausführlich hierzu z.B. BFH-Urteil vom 10.08.2006 - II R 59/05, BFHE 214, 518, BStBl II 2009, 758, unter II.1.a bb; diese Verfahrensweise liegt aber gleichermaßen zahlreichen weiteren BFH-Entscheidungen zugrunde, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 112).

  • BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11

    Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über

    Auszug aus BFH, 16.10.2019 - X B 99/19
    Entscheidet der abgelehnte Richter unter Verstoß gegen § 45 Abs. 1 ZPO selbst anstelle seines Vertreters über einen zulässigen Ablehnungsantrag, schlägt dieser Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter auf die Endentscheidung durch, ohne dass es darauf ankommt, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache begründet ist oder nicht (Anschluss an BVerfG-Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665, Rz 38 ff.; ebenso bereits BFH-Beschlüsse vom 05.04.2017 - III B 122/16, BFH/NV 2017, 1047, und vom 05.06.2019 - IX B 121/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554; Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 10.08.2006 - II R 59/05, BFHE 214, 518, BStBl II 2009, 758, unter II.1.a bb).

    Denn auch wenn die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nach der maßgeblichen Prozessordnung (hier § 128 Abs. 2 FGO) unanfechtbar ist und bisher nicht feststeht, dass bei einem der abgelehnten Richter tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit gegeben war, folgt aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zugleich, dass niemand vor einem Richter stehen muss, über dessen Ablehnung unter Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters entschieden worden ist (ausführlich BVerfG-Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665, Rz 38 ff.).

  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

    Auszug aus BFH, 16.10.2019 - X B 99/19
    Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ablehnungsantrag sich bereits ohne jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand als unzulässig darstellt (Anschluss an BVerfG-Beschluss vom 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, unter II.2.a).

    Denn der abgelehnte Richter darf sich über eine bloße formale Prüfung des Ablehnungsantrags hinaus nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe entgegen § 45 Abs. 1 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zum Richter in eigener Sache machen (ausführlich zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 3771, unter II.2.a, ebenfalls zu einem Fall, in dem ein gesamter Senat abgelehnt worden war).

  • BFH, 21.12.2012 - IX B 101/12

    Erledigung eines Einspruchsverfahrens

    Auszug aus BFH, 16.10.2019 - X B 99/19
    Dies wäre der Fall, wenn das FA dem Begehren der Klägerin in vollem Umfang Rechnung getragen hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.10.2003 - VI B 83/03, BFH/NV 2004, 356, und vom 21.12.2012 - IX B 101/12, BFH/NV 2013, 510).
  • BFH, 30.10.2003 - VI B 83/03

    Teilabhilfe; Sprungklage

    Auszug aus BFH, 16.10.2019 - X B 99/19
    Dies wäre der Fall, wenn das FA dem Begehren der Klägerin in vollem Umfang Rechnung getragen hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.10.2003 - VI B 83/03, BFH/NV 2004, 356, und vom 21.12.2012 - IX B 101/12, BFH/NV 2013, 510).
  • BFH, 06.06.2016 - III B 92/15

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im vereinfachten Verfahren

    Auszug aus BFH, 16.10.2019 - X B 99/19
    Der vorherigen Durchführung eines Verfahrens nach § 11 FGO bedarf es in derartigen Fällen nicht (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. nur Entscheidungen vom 05.08.2004 - VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074, unter II.1.c cc, und vom 06.06.2016 - III B 92/15, BFHE 253, 315, BStBl II 2016, 844, Rz 13), weil auch der Große Senat des BFH nicht befugt wäre, in der --entscheidungserheblichen-- verfassungsrechtlichen Frage zu einem anderen Ergebnis als das BVerfG zu kommen.
  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus BFH, 16.10.2019 - X B 99/19
    Der vorherigen Durchführung eines Verfahrens nach § 11 FGO bedarf es in derartigen Fällen nicht (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. nur Entscheidungen vom 05.08.2004 - VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074, unter II.1.c cc, und vom 06.06.2016 - III B 92/15, BFHE 253, 315, BStBl II 2016, 844, Rz 13), weil auch der Große Senat des BFH nicht befugt wäre, in der --entscheidungserheblichen-- verfassungsrechtlichen Frage zu einem anderen Ergebnis als das BVerfG zu kommen.
  • BFH, 16.04.1993 - I B 155/92

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 240/18

    Beginn einer Außenprüfung und die dadurch ausgelöste Ablaufhemmung der

  • BFH, 13.05.2020 - VIII B 146/19

    Behandlung eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs gegen den gesamten

    NV: Im Fall eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs gegen den gesamten Spruchkörper des FG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf dessen rechtswidrige Ablehnung gestützt werden, es sei denn, das Ablehnungsgesuch ist vom FG nicht nur aus fehlerhaften, sondern aus willkürlichen und greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt worden (Abgrenzung vom BFH-Beschluss vom 16.10.2019 - X B 99/19, BFHE 266, 494).

    Der Verfahrensfehler kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (s. dazu BFH-Beschluss vom 16.10.2019 - X B 99/19, BFHE 266, 494, Rz 12, 14, 19).

    Dies gilt auch, wenn sämtliche Mitglieder eines Spruchkörpers --in nicht rechtsmissbräuchlicher Weise (z.B. wegen einer Entscheidung des Spruchkörpers)-- als befangen abgelehnt werden (BFH-Beschluss vom 16.10.2019 - X B 99/19, BFHE 266, 494, Rz 14).

    Denn über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich ein abgelehnter Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2017, 1199, Rz 10; in BFH/NV 2016, 1577, Rz 22; in BFH/NV 2016, 575, Rz 4; vom 16.10.2019 - X B 99/19, BFHE 266, 494, Rz 15).

  • BFH, 16.10.2020 - VI B 13/20

    Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim

    Der Verfahrensfehler kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 16.10.2019 - X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz 12, 14, 19).

    Dies gilt auch, wenn sämtliche Mitglieder eines Spruchkörpers --in nicht rechtsmissbräuchlicher Weise (z.B. wegen einer Entscheidung des Spruchkörpers)-- als befangen abgelehnt werden (BFH-Beschluss in BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz 14).

  • BFH, 27.12.2019 - X B 6/18

    Keine Entscheidungsreife eines Rechtsstreits bei fehlendem Zugang des Klägers zu

    NV: Entscheidet der abgelehnte Richter unter Verstoß gegen § 45 Abs. 1 ZPO selbst anstelle seines Vertreters über einen zulässigen Ablehnungsantrag, schlägt diese Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter auf die Endentscheidung durch (Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.10.2019 - X B 99/19).

    In solchen Fällen liegt ein Missbrauch des Ablehnungsrechts nur dann vor, wenn das Gesuch gar nicht oder ausschließlich mit Umständen begründet wird, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können (ausführlich zum Ganzen Senatsbeschluss vom 16.10.2019 - X B 99/19, unter II.1.a, m.w.N.).

    Denn auch wenn die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nach der maßgeblichen Prozessordnung (hier § 128 Abs. 2 FGO) unanfechtbar ist und bisher nicht feststeht, dass bei einem der abgelehnten Richter tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit gegeben war, folgt aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zugleich, dass niemand vor einem Richter stehen muss, über dessen Ablehnung unter Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters entschieden worden ist (ausführlich BVerfG-Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665, Rz 38 ff., sowie Senatsbeschluss vom 16.10.2019 - X B 99/19, unter II.1.b).

  • BFH, 23.03.2022 - X K 2/20

    Verfahrensdauer von Klagen in Steuerberaterprüfungssachen; Krankheit eines

    In solchen Fällen liegt ein Missbrauch des Ablehnungsrechts vor, wenn das Gesuch gar nicht oder ausschließlich mit Umständen begründet wird, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschluss vom 16.10.2019 - X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz 14).
  • BFH, 11.05.2023 - VIII S 3/23

    Ablehnungsgesuch eines nicht vertretenen Anhörungsrügeführers

    Denn der abgelehnte Richter darf sich über eine bloße formale Prüfung des Ablehnungsantrags hinaus nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe entgegen § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zum Richter in eigener Sache machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16.10.2019 - X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz 14, 15; vom 13.05.2020 - VIII B 146/19, BFH/NV 2020, 1082, Rz 22 bis 24; vom 05.06.2019 - IX B 121/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz 4 und Leitsatz).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - A 9 S 115/20

    Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richter

    Da das Ablehnungsgesuch entgegen § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO durch den Einzelrichter selbst abgelehnt wurde, obwohl es nicht rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise unzulässig war, liegt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor, der auch das Urteil erfasst (BVerfG, Beschluss 11.03.2013, a. a. O.; BFH, Beschluss vom 16.10.2019 - X B 99/19 -, juris).
  • FG Münster, 10.03.2021 - 13 K 1023/18

    Haftungsbeiträge für die Steuer wegen Vergütungszahlung an Aufsichtsratsmitglied

    Davon wäre nur dann auszugehen, wenn sich feststellen ließe, dass der Beklagte dem Begehren der Klägerin mit dem Änderungsbescheid in vollem Umfang Rechnung getragen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.10.2019 X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz. 27; vom 21.12.2012 IX B 101/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlicht Entscheidung des BFH - BFH/NV - 2013, 510, Rz. 5); hierbei kommt es indes nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Beklagten, sondern nur darauf an, ob dem Einspruch objektiv in vollem Umfang abgeholfen worden ist (BFH-Urteil vom 4.11.1981 II R 119/79, BFHE 134, 510, BStBl II 1982, 270).
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