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   BFH, 16.11.1989 - V R 169/84   

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https://dejure.org/1989,9078
BFH, 16.11.1989 - V R 169/84 (https://dejure.org/1989,9078)
BFH, Entscheidung vom 16.11.1989 - V R 169/84 (https://dejure.org/1989,9078)
BFH, Entscheidung vom 16. November 1989 - V R 169/84 (https://dejure.org/1989,9078)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Änderung der ursprünglichen Umsatzsteuerbescheide - Prinzip von Treu und Glauben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

    Auszug aus BFH, 16.11.1989 - V R 169/84
    Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen kann gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine Änderung unzulässig sein, wenn das erst nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache oder eines Beweismittels auf einer Verletzung der den Finanzbehörden obliegenden Ermittlungspflicht beruht, vorausgesetzt, daß der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang genügt hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1988 II R 206/84, unter 1, BFHE 152, 412, BStBl II 1988, 482, und vom 13. November 1985 II R 208/82, unter 1, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241).

    Es kann nicht ohne Einfluß auf die Beurteilung bleiben, inwieweit die Finanzbehörde Tatsachen oder Beweismittel als bekannt gegen sich gelten lassen muß, wenn sie von der angeführten Möglichkeit einer Verhinderung des Eintritts materieller Bestandskraft keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241, unter 1).

  • BFH, 25.03.1988 - V R 70/84

    Anforderungen an die Aufhebung eines Umsatzsteuerbescheides - Begriff der

    Auszug aus BFH, 16.11.1989 - V R 169/84
    Andererseits müssen die Finanzbehörden konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärungen nachgehen (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 1988 V R 70/84, unter 1 a, BFH / NV 1989, 69).
  • BFH, 25.11.1983 - VI R 8/82

    Unterlassen eines Einspruchs kann ein dem Steuerberater zuzurechnendes grobes

    Auszug aus BFH, 16.11.1989 - V R 169/84
    Bei sich aufdrängenden Sachverhaltszweifeln können an das FA keine geringeren Anforderungen an die Ermittlungspflicht gestellt werden als für den Steuerpflichtigen und seinen Berater (vgl. zu den Sorgfaltspflichten des Steuerberaters BFH-Urteil vom 25. November 1983 VI R 8/82, BFHE 140, 18, BStBl II 1984, 256).
  • BFH, 10.02.1988 - II R 206/84

    Ermittlungspflicht - Artfeststellungspflicht - Einsicht in die Bauakten

    Auszug aus BFH, 16.11.1989 - V R 169/84
    Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen kann gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine Änderung unzulässig sein, wenn das erst nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache oder eines Beweismittels auf einer Verletzung der den Finanzbehörden obliegenden Ermittlungspflicht beruht, vorausgesetzt, daß der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang genügt hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1988 II R 206/84, unter 1, BFHE 152, 412, BStBl II 1988, 482, und vom 13. November 1985 II R 208/82, unter 1, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241).
  • FG Brandenburg, 18.09.1997 - 5 K 1755/96

    Definition des Begriffs "Tatsache"; Einordnung des sich bei Übergang von der

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  • FG Köln, 18.07.2000 - 8 K 3485/99

    Änderung der Besteuerung von Leistungen im Zusammenhang mit einer

    Dagegen hätte der Beklagte aufgrund seiner Fachkenntnisse und der Angaben des Klägers ohne weiteres erkennen können und müssen, daß nicht alle relevanten Umstände vorgetragen waren (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 1989 V R 169/84, BFH/NV 1990, 754; ebenso Frotscher in Schwarz, § 173 AO Anm. 61).
  • FG München, 11.07.2000 - 2 K 5054/97

    Kenntnis der eine Änderung nach § 173 AO 1977 rechtfertigenden Tatsachen vor

    Dieses Vorgehen ist aber nur geboten, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist und steht einer Änderung ebenfalls nur bei offenkundigen Zweifelsfragen entgegen (vgl. BFH Urteil vom 16.11.1989 - V R 169/84, BFH/NV 1990, 754).
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