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   BFH, 16.11.2011 - X R 18/09   

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https://dejure.org/2011,398
BFH, 16.11.2011 - X R 18/09 (https://dejure.org/2011,398)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2011 - X R 18/09 (https://dejure.org/2011,398)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2011 - X R 18/09 (https://dejure.org/2011,398)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung - Unterscheidung zwischen Verwaltungsakt und bloßer Vorbereitungshandlung - Umstellung auf maschinell unterstützte Formen der Veranlagung - Parlamentsvorbehalt im Steuerrecht

  • openjur.de

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR; keine neue Form der Gewinnermittlung; Unterscheidung zwischen Verwaltungsakt und bloßer Vorbereitungshandlung; Umstellung auf maschinell unterstützte Formen der Veranlagung; Parlamentsvorbehalt im Steuerrecht

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 80 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a, EStDV § 60 Abs 4, AO § 118, AO § 328, GG Art 3 Abs 1
    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung - Unterscheidung zwischen Verwaltungsakt und bloßer Vorbereitungshandlung - Umstellung auf maschinell unterstützte Formen der Veranlagung - Parlamentsvorbehalt im Steuerrecht

  • Bundesfinanzhof

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung - Unterscheidung zwischen Verwaltungsakt und bloßer Vorbereitungshandlung - Umstellung auf maschinell unterstützte Formen der Veranlagung - Parlamentsvorbehalt im Steuerrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 80 Abs 1 GG, § 4 Abs 3 EStG 2002, § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG 2002, § 60 Abs 4 EStDV 2002, § 118 AO
    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung - Unterscheidung zwischen Verwaltungsakt und bloßer Vorbereitungshandlung - Umstellung auf maschinell unterstützte Formen der Veranlagung - Parlamentsvorbehalt im Steuerrecht

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Anlage EÜR beruht auf wirksamer Rechtsgrundlage

  • rewis.io

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung - Unterscheidung zwischen Verwaltungsakt und bloßer Vorbereitungshandlung - Umstellung auf maschinell unterstützte Formen der Veranlagung - Parlamentsvorbehalt im Steuerrecht

  • ra.de
  • rewis.io

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung - Unterscheidung zwischen Verwaltungsakt und bloßer Vorbereitungshandlung - Umstellung auf maschinell unterstützte Formen der Veranlagung - Parlamentsvorbehalt im Steuerrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStDV § 60 Abs. 4; GG Art. 80 Abs. 1 S. 3
    § 60 Abs. 4 EStDV als wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR; Aufforderung zur Einreichung der Anlage EÜR als anfechtbarer Verwaltungsakt

  • datenbank.nwb.de

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage

  • nrw.de PDF, S. 4 (Pressemitteilung)

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EÜR - Die unbeliebte Anlage zur Einkommensteuererklärung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    § 60 Abs. 4 EStDV als wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR; Aufforderung zur Einreichung der Anlage EÜR als anfechtbarer Verwaltungsakt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anlage EÜR beruht auf wirksamer Rechtsgrundlage

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Ärzte Pflicht

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    FG befreit Selbstständige vom Formular "Anlage EÜR"

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Einnahmen-Überschussrechnung: BFH bejaht die Pflicht zur Verwendung des Vordrucks

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 452
  • DB 2011, 2889
  • BStBl II 2012, 129
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 18/09
    Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die ausführlichen Darlegungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. September 2005  2 BvF 2/03 (BVerfGE 114, 196, unter C.II.2.) Bezug.

    Die vom BVerfG (in BVerfGE 114, 196, unter C.II.2.c) genannten einschränkenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: So darf der Parlamentsgesetzgeber eine Verordnung nur ändern, wenn es sich um eine Anpassung handelt, die im Rahmen der --anderweitigen-- Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber liegt.

    Zwar ist auch der parlamentarische Gesetzgeber, der selbst eine Verordnung ändert, an die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage gebunden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 196, unter C.II.2.c cc).

    Entsprechend hat das BVerfG zur --parallelen-- Frage der Notwendigkeit einer Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen entschieden, dass eine Zustimmungsbedürftigkeit nicht schon dann besteht, wenn die Rechtsverordnung aufgrund eines Bundesgesetzes erlassen wird, das seinerseits der Zustimmung des Bundesrates bedarf (so Art. 80 Abs. 2 Alternative 4 GG), sondern sich dies allein nach den Regeln für die Zustimmungsbedürftigkeit förmlicher Gesetze beurteilt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 196, unter C.I.3.c, C.II.2.c dd).

    Der Senat sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestärkt, dass das BVerfG die Anfügung von § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) durch das Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4637) trotz einer intensiven Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnung nicht beanstandet hat, obwohl in dem genannten Änderungsgesetz die formell-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Ergänzung der BPflV --ebenso wie bei der Anfügung des § 60 Abs. 4 EStDV durch das KleinUntFördG-- nicht angegeben worden ist (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 196, insbesondere die detaillierten Vorgaben zu dem vom Parlamentsgesetzgeber bei Änderungen von Rechtsverordnungen einzuhaltenden Verfahren unter C.II.2.c aa-ee der genannten Entscheidung, in denen von der Notwendigkeit einer Beachtung des Zitiergebots nicht die Rede ist; ebenso im Ergebnis Seiler, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff --KSM--, EStG, § 51 Rz B 152; siehe auch Bauer in Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art. 80 Rz 50).

    Im Sondervotum zweier Richter zu der genannten Entscheidung (BVerfGE 114, 196, 250, unter 3.b am Ende) wird die fehlende Anwendung des Zitiergebots als "inkonsequent" gerügt, was im Umkehrschluss zeigt, dass die Entscheidung der Senatsmehrheit des BVerfG auf einer bewussten Nichtanwendung des Zitiergebots auf Rechtsverordnungen, die im parlamentarischen Verfahren erlassen werden, beruht.

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 18/09
    Daneben dient Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung, dem die Kontrolle ermöglicht werden soll, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt (zum Ganzen BVerfG-Urteil vom 6. Juli 1999  2 BvF 3/90, BVerfGE 101, 1, unter D.I.1.).

    Die Normierungspflicht betrifft sowohl die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt werden muss, als auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 1, unter C.II.1.c vor aa, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; zur "Wesentlichkeitstheorie" siehe auch KSM/Seiler, a.a.O., § 51 Rz B 4 ff., Stand November 2000, mit zahlreichen Nachweisen).

  • FG München, 10.04.1995 - 1 V 2335/94

    Antrag auf Aussetzung einer Vollziehung einer Aufforderung zur Abgabe von

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 18/09
    In Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur wird der Regelungsgehalt einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung bzw. zur Einreichung bestimmter Unterlagen --und damit das Vorliegen eines Verwaltungsaktes-- verneint, wenn sich die Steuererklärungspflicht bzw. die Pflicht zur Beifügung bestimmter Unterlagen als solche bereits aus dem Gesetz ergibt (FG München, Beschluss vom 10. April 1995  1 V 2335/94, EFG 1995, 752, rkr.; Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, § 118 AO Rz 543, Stand Juni 2006).
  • BFH, 02.07.1997 - I R 45/96

    Gerichtliche Überprüfbarkeit der Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe einer

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 18/09
    Die bloße Erinnerung an die Befolgung einer früheren Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen zur Steuererklärung stellt hingegen mangels Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt dar (BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 45/96, BFH/NV 1998, 14; anders möglicherweise BFH-Urteil vom 11. Oktober 1989 I R 101/87, BFHE 159, 98, BStBl II 1990, 280, unter II.A.1.).
  • BFH, 11.10.1989 - I R 101/87

    Zur Befugnis des FA, die Beantwortung eines Fragebogens über

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 18/09
    Die bloße Erinnerung an die Befolgung einer früheren Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen zur Steuererklärung stellt hingegen mangels Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt dar (BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 45/96, BFH/NV 1998, 14; anders möglicherweise BFH-Urteil vom 11. Oktober 1989 I R 101/87, BFHE 159, 98, BStBl II 1990, 280, unter II.A.1.).
  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 3/98

    Schriftliche Nachweisanforderung bei Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 18/09
    Denn das für die Unterscheidung zwischen einem Verwaltungsakt und einer bloßen Vorbereitungshandlung entscheidende Kriterium ist im Steuerrecht die Erzwingbarkeit der Maßnahme nach den Vorschriften der §§ 328 ff. AO (BFH-Urteil vom 10. November 1998 VIII R 3/98, BFHE 187, 386, BStBl II 1999, 199, unter 1.a; kritisch Söhn in HHSp, § 118 AO Rz 179 ff.).
  • BFH, 22.12.1993 - I B 59/93
    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - X R 18/09
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt indes auch eine gesetzeskonkretisierende Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen, die der Steuererklärung beizufügen sind, einen Verwaltungsakt dar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 1993 I B 59/93, nicht veröffentlicht, juris, unter 3.a, betr. Beifügung der Bilanz i.S. des § 60 Abs. 1 EStDV).
  • BFH, 04.10.2017 - VI R 53/15

    Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung; Verjährungsfrist

    Die abstrakte Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen kann nicht bereits als solche mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden; sie bedarf vielmehr einer Konkretisierung und Individualisierung durch einen Verwaltungsakt, der erst die Grundlage für den Einsatz von Zwangsmitteln darstellen kann (BFH-Urteil vom 16. November 2011 X R 18/09, BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129).
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    bb) Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei der Sicherstellung der von Art. 3 Abs. 1 GG verlangten Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs (vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654; vom 9. März 2004  2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, 115, BStBl II 2005, 56) und auch bei der Gewährleistung einer effektiven, möglichst wirtschaftlichen und einfachen Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) um gewichtige öffentliche Belange handelt (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2011 X R 18/09, BStBl II 2012, 129, unter B.II.1.c cc (3) - Rz 67 - vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151, unter II.C.3.c aa - Rz 47 - und II.C.3.c bb ggg - Rz 96 -).

    b) § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BStBl II 2012, 129, unter B.II.1.c cc - Rz 62 ff.-).

  • BFH, 27.09.2017 - XI R 15/15

    Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

    Die abstrakte Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen oder zur Beifügung bestimmter Unterlagen ist aber nicht bereits als solche mit Zwangsmitteln durchsetzbar; sie bedarf einer Konkretisierung und Individualisierung durch einen Verwaltungsakt, der erst die Grundlage für den Einsatz von Zwangsmitteln darstellen kann (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2011 X R 18/09, BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129, Rz 18).
  • FG Bremen, 11.02.2016 - 1 K 80/15

    Berücksichtigung des Vorliegens steuerfreier Leistungen der Gesundheitsvorsorge

    Zu beachten ist der Parlamentsvorbehalt, unter den im Steuerrecht die grundlegenden Merkmale wie Steuerschuldner, Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage und Steuersatz fallen (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2011 X R 18/09, BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff/ Seiler, EStG , § 51 Rz B 31; Koenig, AO , 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 50).
  • BFH, 20.02.2019 - X R 28/17

    Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen

    Es handelt sich aber bei der Gewährleistung einer effektiven, möglichst einfachen Verwaltung um ein hochrangiges Rechts- und Verwaltungsgut (Senatsurteil vom 16. November 2011 X R 18/09, BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129, Rz 68); der Gesichtspunkt einer möglichst effizienten Verwaltung genießt Verfassungsrang (vgl. Art. 108 GG; s.a. Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 X R 18/14, BFHE 247, 312, BStBl II 2015, 371, Rz 45).
  • BFH, 21.04.2021 - XI R 29/20

    Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 EUR

    Daher sind nicht nur der erklärte Gewinn und Umsatz im Veranlagungszeitraum, die u.a. Eingang in die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des bzw. der Wirtschaftsjahre(s) finden, sondern auch der übrige Inhalt der zu übermittelnden Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung in die Betrachtung mit einzubeziehen; denn die maschinelle Übermittlung von steuererheblichen Daten an die Finanzverwaltung dient sowohl der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--; s.a. § 88 AO) als auch der Gewährleistung einer effektiven, möglichst einfachen Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BFH-Urteile vom 16.11.2011 - X R 18/09, BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129, Rz 68; vom 28.10.2020 - X R 36/19, BFHE 271, 199, Rz 38; zum Zweck des § 5b EStG im Hinblick auf die §§ 85 ff., 88 AO s.a. Blümich/Hofmeister, § 5b EStG Rz 6; BeckOK/Paetsch, a.a.O., § 5b EStG Rz 3; Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 5b Rz 1; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 5b Rz 1).

    Soweit diese beiden Gemeinwohlinteressen es rechtfertigen, Steuerpflichtigen die Pflicht aufzuerlegen, bestimmte Daten elektronisch an das FA zu übermitteln, hängt in Bezug auf eine elektronisch zu übermittelnde Bilanz und eine elektronisch zu übermittelnde Gewinn- und Verlustrechnung das zu berücksichtigende Gemeinwohlinteresse nicht (nur) von der Höhe der erklärten Umsätze oder der erklärten Einkünfte, sondern (auch) vom Umfang des Jahresabschlusses ab; denn der in der Möglichkeit zur (veranlagungszeitraumübergreifenden) maschinellen Prüfung elektronischer Daten liegende Vorteil der Finanzverwaltung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129, Rz 64; in BFHE 271, 199, Rz 38; s. zu Risikomanagement-Systemen auch § 88 Abs. 5 AO) ist umso größer, je umfangreicher und komplexer eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung sind.

  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    1. Die Aufforderung zur Nacherklärung ist angesichts der grundsätzlichen - vorbehaltlich des § 393 AO - Erzwingbarkeit der Maßnahme (§§ 328ff AO) ein anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. BFH Urteil vom 16.11.2011 X R 18/09, BStBl II 2012, 129 Tz. 18 zur Aufforderung zur Einreichung einer Einnahmeüberschussermittlung).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 - 3 K 3249/17

    Kein Zwang zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung bei persönlicher

    bb) Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei der Sicherstellung der von Art. 3 Abs. 1 GG verlangten Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs (vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654; vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, 115, BStBl II 2005, 56) und auch bei der Gewährleistung einer effektiven, möglichst wirtschaftlichen und einfachen Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) um gewichtige öffentliche Belange handelt (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2011 X R 18/09, BStBl II 2012, 129, unter B.II.1.c cc (3) - Rz 67 - vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151, unter II.C.3.c aa - Rz 47 - und II.C.3.c bb ggg - Rz 96 -).
  • OVG Hamburg, 28.05.2014 - 2 Bf 139/12

    Zur Gültigkeit der Hamburger Baumschutzverordnung

    Das Berufungsgericht hält die im Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken an einer Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage einer wirksamen Verordnung durch ein verordnungsänderndes Gesetz insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1997, BVerwGE 104, 331; BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005, a.a.O.; BFH, Urt. v. 16.11.2011, BFHE 235, 452) nicht aufrecht.

    Denn die Einhaltung des Zitiergebots, das sich an den ermächtigten Verordnungsgeber richtet (Wallrabenstein, a.a.O., Rn. 46; Mann in: Sachs, GG-Komm., 6. Aufl. 2011, Art. 80 Rn. 31), ist bei Verordnungen, die durch den Parlamentsgesetzgeber geändert werden, entbehrlich (ebenso BFH, Urt. v. 16.11.2011, a.a.O.; FG Hamburg, GB v. 27.4.2012, EFG 2012, 1671).

    Dies ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 16.11.2011, a.a.O.) auf folgende Erwägungen zurückzuführen:.

  • BFH, 19.08.2021 - VII R 34/20

    Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtabgabe von Steuererklärungen

    Dementsprechend kann die abstrakte Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nicht bereits als solche mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden; sie bedarf vielmehr einer Konkretisierung und Individualisierung durch einen Verwaltungsakt, der erst die Grundlage für das Ergreifen von Zwangsmitteln darstellen kann (BFH-Urteil vom 16.11.2011 - X R 18/09, BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129).
  • BFH, 14.04.2021 - X R 25/19

    Umstellung einer vorbeugenden Unterlassungsklage in eine Feststellungsklage;

  • BFH, 07.09.2021 - IX R 30/18

    Besteuerung von Sportwetten

  • BSG, 20.05.2014 - B 1 KR 16/14 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Festlegungen und

  • FG Hamburg, 27.04.2012 - 2 K 19/11

    Einkommensteuer: Formalisierter Nachweis für Krankheitskosten als

  • FG Düsseldorf, 08.01.2020 - 4 K 3223/18

    Befreiung von der Festsetzung der Stromsteuer i.R.d. Betriebs von

  • BSG, 20.05.2014 - B 1 KR 18/14 R

    Krankenversicherung - morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich -

  • BFH, 19.08.2021 - VII R 35/20

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 19.08.2021 VII R 34/20 - Androhung und

  • FG Thüringen, 24.02.2016 - 3 K 756/15

    Zur Zumutbarkeit der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung

  • FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 96/11

    Vorabanforderung von Steuererklärungen

  • FG Bremen, 30.10.2019 - 1 K 148/17

    Ermäßigter Steuersatz nach § 2 Abs. 2 BierStG nur für Hersteller mit Erlaubnis

  • FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 95/11

    Vorabanforderung von Steuererklärungen

  • FG Münster, 14.09.2022 - 13 K 3154/21

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Außenprüfung oder

  • FG Thüringen, 19.03.2014 - 4 K 1164/12

    Beurteilung der Tätigkeit eines Inkasso-Konzessionärs als gewerbliche Tätigkeit -

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.06.2021 - 3 K 482/17

    Heilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach

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