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   BFH, 16.12.1980 - VII R 52/80   

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https://dejure.org/1980,858
BFH, 16.12.1980 - VII R 52/80 (https://dejure.org/1980,858)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1980 - VII R 52/80 (https://dejure.org/1980,858)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1980 - VII R 52/80 (https://dejure.org/1980,858)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StBerG § 156 Abs. 2 Nr. 3

Papierfundstellen

  • BFHE 132, 177
  • BStBl II 1981, 226
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.10.1978 - VII R 30/78

    Steuerwesensbegriff - Hilfeleistung in Steuersachen - Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 16.12.1980 - VII R 52/80
    Letztere Tätigkeit sei, wie der BFH mit Urteil vom 17. Oktober 1978 VII R 30/78 (BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27) entschieden habe, nur ein Teilbereich der erstgenannten.

    Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes liegt nur vor, wenn der Bewerber eine seine Arbeitszeit und Arbeitskraft überwiegend beanspruchende praktische Tätigkeit ausgeübt hat, die auf dem Gebiet des Steuerwesens lag (BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27).

    Eine hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens liegt auch dann vor, wenn das hauptberufliche Aufgabengebiet des Bewerbers zwar außerhalb des Steuerrechts liegt, jedoch mit diesem zusammenhängt und daher auch die Befassung mit Steuerfragen erfordert (BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27).

    Das FG hat verkannt, daß das von ihm zur Begründung seiner unzutreffenden Rechtsauffassung herangezogene Urteil in BFHE 126, 107, 113 BStBl II 1979, 27 sich mit einem Bewerber befaßte, der als Angestellter tätig war.

    Daraus folgt aber, daß auch bei Zugrundelegung der Grundsätze des Urteils in BFHE 126, 107 - 113 -, BStBl II 1979, 27 die nicht die Qualifikation eines Steuerbevollmächtigten oder Steuerberaters erfordernde Tätigkeit des Kontierens von Belegen nicht als qualifizierte Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens i. S. des § 156 Abs. 2 Nr. 3 StBerG angesehen werden kann.

    Er hat damit nicht, wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 126, 107 - 113 -, BStBl II 1979, 27 für erforderlich gehalten hat, eine seine Arbeitszeit und Arbeitskraft überwiegend beanspruchende praktische Tätigkeit bei der Firma A ausgeübt.

  • BFH, 11.01.1966 - VII 8/64

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung als

    Auszug aus BFH, 16.12.1980 - VII R 52/80
    Eine hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens als Zulassungsvoraussetzung für die Steuerbevollmächtigtenprüfung liegt nicht vor, wenn sie unbefugt ausgeübt wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 11. Januar 1966 VII 8/64, BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177).

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Januar 1966 VII 8/64 (BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177) sei eine gesetzlich unzulässige Tätigkeit dieser Art keine hauptberufliche Tätigkeit i. S. des § 156 Abs. 2 Nr. 3 StBerG.

    Bei einer zutreffenden Beurteilung der gesamten Tätigkeit des Klägers unter Beachtung des Urteils in BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177 hätte das FG zu der Auffassung kommen müssen, daß der Kläger eine vierjährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens nicht nachweisen könne.

    Wie der Senat bereits mit dem von der OFD zitierten Urteil in BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177 entschieden hat, liegt ferner eine hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens als Zulassungsvoraussetzung nur vor, wenn der Bewerber diese Tätigkeit befugt ausgeübt hat und nicht etwa auch dann, wenn er freiberuflich, ohne dazu nach den §§ 2 bis 4 StBerG befugt zu sein, tätig geworden ist.

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BFH, 16.12.1980 - VII R 52/80
    Der Kläger hat nachträglich auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 (BStBl II 1980, 706) hingewiesen, in dem entschieden worden sei, daß das den steuerberatenden Berufen gesetzlich eingeräumte sogenannte Buchführungsprivileg unvereinbar mit der im Grundgesetz verankerten Freiheit der Berufswahl sei und daß auch ein ausgebildeter Kaufmann berechtigt sei, die tägliche Buchführung für ein Unternehmen durchzuführen.

    Nach dem Beschluß des BVerfG in BStBl II 1980, 706 ist das Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe, soweit es um das Kontieren von Belegen geht (§ 6 Nr. 3 StBerG), mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

  • BFH, 22.02.1978 - VII R 86/77

    Unterrichtserteilung - Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens - Praktische

    Auszug aus BFH, 16.12.1980 - VII R 52/80
    Es trifft zu, daß der Senat in ständiger Rechtsprechung den Begriff " Steuerwesen" weit ausgelegt hat (vgl. auch Urteil vom 22. Februar 1978 VII R 86/77, BFHE 124, 474, BStBl II 1978, 393) und daß unter dem Begriff "Steuersachen" nur ein Teilbereich des Steuerwesens zu verstehen ist.
  • BFH, 18.05.1965 - VII 18/64
    Auszug aus BFH, 16.12.1980 - VII R 52/80
    wenn der Bewerber mehrere Tätigkeiten auf dem Gebiet des Steuerwesens ausgeübt hat, die eine hauptberufliche Beschäftigung in dieser Hinsicht ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1965 VII 18/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 492 - HFR 1965, 492 -).
  • BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94

    Tätigkeiten auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder als Buchhalter reichen für

    Der Senat hat die Zulassungsvoraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens stets weit ausgelegt (Urteile vom 17. Oktober 1978 VII R 30/78, BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, 29, und vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80, BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 227, m. w. N.).

    Dagegen fallen die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle (einschließlich der Kontierung der Belege) sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen nicht unter das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe (§ 6 Nrn. 3 und 4 StBerG); soweit der Buchhalter nur die letztgenannten Tätigkeiten ausgeübt hat, ist er nicht i. S. des § 36 StBerG auf dem Gebiet der Steuern tätig gewesen (vgl. insoweit auch Senatsurteil in BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen, die von einem selbständig tätigen freien Mitarbeiter erbracht wird, nicht als anrechenbare hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens - jetzt: auf dem Gebiet der Steuern - anerkannt werden (Urteile vom 11. Januar 1966 VII 8/64, BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177, und in BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228; ebenso Gehre, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 36 Rdnr. 11).

  • BFH, 07.03.1995 - VII R 84/94

    Die Verschärfung der berufspraktischen Zulassungsvoraussetzung gilt auch für

    Eine hauptberufliche Tätigkeit muß Arbeitszeit und Arbeitskraft des Bewerbers überwiegend beanspruchen (ständige Rechtsprechung; z. B. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80, BFHE 132, 177, 180, BStBl II 1981, 226).
  • BFH, 04.10.1995 - VII R 38/95

    Tätigkeit eines Rechtsreferendars als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater

    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß eine für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit nur anrechenbar ist, wenn sie der Bewerber befugtermaßen ausgeübt hat, d. h. wenn seine Tätigkeit nicht gegen Vorschriften des StBerG verstößt (Urteile vom 11. Januar 1966 VII 8/64, BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177; vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80, BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228; ebenso: Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 36 Rdnr. 11).
  • BFH, 17.01.1995 - VII R 47/94

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung

    Der Senat hat die Zulassungsvoraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens stets weit ausgelegt (Urteile vom 17. Oktober 1978 VII R 30/78, BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, 29, und vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80, BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 227, m. w. N.).

    Dagegen fallen die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle (einschließlich der Kontierung der Belege) sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen nicht unter das Buchführungsprivileg der steuer beratenden Berufe (§ 6 Nr. 3 und § 4 StBerG); soweit der Buchhalter nur die letztgenannten Tätigkeiten ausgeübt hat, ist er nicht i. S. des § 36 StBerG auf dem Gebiet der Steuern tätig gewesen (vgl. insoweit auch Senatsurteil in BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228).

  • BFH, 24.01.1989 - VII R 79/88

    Steuerberaterprüfung - Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens - Beschäftigung

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die hier allein streitige Zulassungsvoraussetzung einer Tätigkeit auf dem Gebiet des "Steuerwesens" im Hinblick auf die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl weit ausgelegt (Urteile vom 17. Oktober 1978 VII R 30/78, BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, 29, und vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80, BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 227 mit weiteren Nachweisen).

    Der Senat hat zwar im Urteil in BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228 die einzelnen Berufstätigkeiten des Bewerbers gesondert betrachtet und der Tätigkeit insgesamt dann die Zulassungsvoraussetzung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG abgesprochen, weil sie in nur unerheblichem Umfang mit dem Steuerwesen zu tun hatte.

  • FG Thüringen, 16.03.2011 - 3 K 701/10

    Keine berufspraktische Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG bei nur

    Der BFH hat wiederholt entschieden, dass eine für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit nur anrechenbar ist, wenn sie der Bewerber befugtermaßen ausgeübt hat, d.h. wenn seine Tätigkeit nicht gegen Vorschriften des StBerG verstößt (Urteile vom 11. Januar 1966 VII 8/64, BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177; vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80, BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228; ebenso: Gehre, § 36 Rdnr.11).
  • BFH, 21.07.1992 - VII R 28/91

    Voraussetzungen der Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Selbständige

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die hier allein streitige Zulassungsvoraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens im Hinblick auf die nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Freiheit der Berufswahl weit ausgelegt (Urteile vom 17. Oktober 1978 VII R 30/78, BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, 29, und vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80, BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 227, m.w.N.).

    Die Tätigkeit eines selbständigen Unternehmensberaters ist indes im Urteil des Senats in BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228, mit der Begründung nicht als anrechenbare hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens angesehen worden, daß dieser, soweit er sich mit Steuerfragen befasse, unerlaubte Hilfe in Steuersachen leiste.

  • BFH, 28.11.1989 - VII R 48/89

    Zulassung eines Rechtsanwalts zur Steuerberaterprüfung nach dreijähriger

    a) Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die hier allein streitige Zulassungsvoraussetzung einer Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens im Hinblick auf die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl weit ausgelegt (Urteile vom 17. Oktober 1978 VII R 30/78, BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, 29, und vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80, BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 227 mit weiteren Nachweisen).
  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2000 - 12 K 233/96

    Voraussetzungen für den Erlass von Umsatzsteuer

    BStBl II 1981, 226 ; BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 295; BFH-Beschluß vom 12. Juli 1989 X B 111/88.
  • BFH, 19.06.1990 - VII R 84/88

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung

    Mit den Urteilen vom 11. Januar 1966 VII 8/64 (BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177) und vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80 (BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226) habe der Bundesfinanzhof (BFH) lediglich entschieden, daß eine nach den Vorschriften des StBerG unbefugte Tätigkeit nicht als die den Anspruch auf Prüfungszulassung begründende hauptberufliche Tätigkeit gewertet werden könne.
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