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   BFH, 16.12.1992 - I R 46/88   

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https://dejure.org/1992,2940
BFH, 16.12.1992 - I R 46/88 (https://dejure.org/1992,2940)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1992 - I R 46/88 (https://dejure.org/1992,2940)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - I R 46/88 (https://dejure.org/1992,2940)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

  • Wolters Kluwer

    Teilbetrieb

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gesellschaftsteuer: Zweigniederlassung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begriff der Zweigniederlassung in § 9 Abs. 2 Nr. 3 KVStG - Änderung der Rechtsprechung - Bindung an die Richtlinie 69/335/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verhältnis von Zweigniederlassung gem. 13 HBB zum Teilbetrieb gem. § 9 KVStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 529
  • BB 1993, 345
  • BB 1993, 571
  • DB 1993, 668
  • BStBl II 1993, 677
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.10.1992 - C-50/91

    Commerz-Credit-Bank / Finanzamt Saarbrücken

    Auszug aus BFH, 16.12.1992 - I R 46/88
    Auf Grund des Ersuchens um Vorabentscheidung hat der EuGH durch Urteil vom 13. Oktober 1992 C-50/91 entschieden:.

    Zu dieser Frage hat der EuGH durch Urteil vom 13. Oktober 1992 C-50/91 entschieden, daß eine Filiale ein Tätigkeitszweig i. S. von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist, wenn sie eine Gesamtheit von Vermögensgegenständen und Personen darstellt, die zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit beitragen können.

    Dazu geht der Senat auf der Grundlage des ihn bindenden Urteils des EuGH in der Rechtssache C-50/91 davon aus, daß die im Falle der Einbringung eines oder mehrerer Tätigkeitszweige (= Teilbetriebe) gewährte Steuervergünstigung nicht von der Anzahl der Tätigkeiten abhängt, die die Gesellschaft, zu der die übertragene Einheit gehörte, im Zeitpunkt der Einbringung ausübte.

  • BFH, 31.10.1990 - I R 46/88

    Zur Formulierung "einen oder mehrere Zweige ihrer Tätigkeit" i. S. des Art. 7

    Auszug aus BFH, 16.12.1992 - I R 46/88
    Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 31. Oktober 1990 (BFHE 163, 243, BStBl II 1991, 370) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    a) Der erkennende Senat hat durch Beschluß in BFHE 163, 243, BStBl II 1991, 370 die Vorabentscheidung des EuGH zu der Frage eingeholt, ob die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG gewählte Formulierung "einen oder mehrere Zweige ihrer Tätigkeit" einen Teilbetrieb im Sinne eines mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teils eines Gesamtbetriebes voraussetzt, der für sich lebensfähig ist und dessen Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer Betätigung dienen, die sich ihrer Natur nach von der gewerblichen Tätigkeit des übrigen Unternehmens deutlich unterscheidet.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BFH, 16.12.1992 - I R 46/88
    An diese Entscheidung ist der erkennende Senat gebunden, soweit auch er über die Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG zu befinden hat (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. April 1987 2 BvR 687/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1988, 77).
  • FG Baden-Württemberg, 11.11.2013 - 6 K 1483/12

    Unterhalten einer Zweigniederlassung und damit einer inländischen Betriebsstätte

    In der handelsrechtlichen Literatur finden sich aber eine Reihe von Merkmalen, die eine Zweigniederlassung kennzeichnen (vgl. auch BFH vom 16. Dezember 1992 I R 46/88, BStBl II 1993, 677): Danach erfordert eine Zweigniederlassung u.a. eine gewisse Selbstständigkeit, eine gewisse Dauer, eine äußere Einrichtung ähnlich einer Hauptniederlassung, u.a. ein Geschäftslokal und ein Bankkonto, gesonderte Buchführung sowie einen Leiter mit Befugnis zu selbstständigem Handeln in nicht ganz unwesentlichen Angelegenheiten.
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