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   BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02   

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https://dejure.org/2003,2797
BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02 (https://dejure.org/2003,2797)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2003 - VII R 24/02 (https://dejure.org/2003,2797)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - VII R 24/02 (https://dejure.org/2003,2797)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO 1977 § 309; ; AO 1977 § 319; ; ZPO § 829; ; ZPO § 850; ; ZPO § 850c; ; StVollzG § 43; ; StVollzG § 47; ; StVollzG § 51 Abs. 4; ; StVollzG § 52

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pfändung des Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen

  • datenbank.nwb.de

    Pfändung des Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Forderung auf Auskehrung des aus dem Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen gebildeten Eigengelds übertragbar ? Pfändungsverbot des § 851 ZPO daher nicht anwendbar ? Pfändungsbeschränkung allein nach § 51 Abs. 4 StVollzG ? Keine Anwendbarkeit der Pfändungsschutzvorschriften der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pfändung des Anspruchs eines Gefangenen auf Auszahlung des für ihn als Eigengeld gutgeschriebenen Teils seines Arbeitsentgeldes; Unpfändbarkeit des Hausgeldes und des Überbrückungsgeldes; Vergleichbarkeit des Eigengeldes mit Arbeitseinkommen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 309, AO 1977 § 319, ZPO § 850 c, StVollzG § 52, StVollzG § 43
    Eigengeld; Hausgeld; Pfändung; Überbrückungsgeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 25
  • NJW 2004, 1344 (Ls.)
  • BB 2004, 538
  • DB 2004, 635
  • BStBl II 2004, 389
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 18.01.1994 - 6 W 92/93
    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02
    Der Senat kann die in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und Literatur umstrittene Frage offen lassen, ob die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO schon deshalb auf das Arbeitsentgelt des Strafgefangenen keine Anwendung finden, weil es sich dabei nicht um Arbeitseinkommen i.S. des § 850 Abs. 1 ZPO handelt, das aufgrund arbeitsrechtlicher Beziehungen in einem freien Arbeitsverhältnis gezahlt wird und der Sicherung des Lebensunterhalts einer in Freiheit lebenden Person dient, sondern aufgrund der Vorschriften des StVollzG geleistet wird, das in § 43 einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts für die Tätigkeiten eines Häftlings festgelegt hat, der für die Arbeitsleistung eines der öffentlich-rechtlichen Gewalt unterworfenen Gefangenen gewährt wird (vgl. Bundesarbeitsgericht --BAG--, Beschluss vom 18. November 1986 7 AZR 311/85, BAGE 53, 336 ff.; Oberlandesgericht --OLG-- Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 1994 6 W 92/93, Rpfleger 1994, 370, sowie Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 829 Rz. 33 "Gefangenengelder"; a.A. LG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juli 1989 2 O 83/89, Neue Juristische Woche - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1989, 1536; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. März 1993 3 Ws 723/92 StVollz, Neue Zeitschrift für Strafrecht --NStZ-- 1993, 559, und wohl auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. Januar 1989 5 AR Vollz 26/88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1989, 992; ausführlich zum Meinungsstreit Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 132 ff.).

    Die Unpfändbarkeit der in § 850c ZPO für den in Freiheit lebenden Vollstreckungsschuldner, der seinen gesamten Lebensunterhalt selbständig organisieren und finanzieren muss, festgelegten Beträge dem in Haft befindlichen Schuldner ebenfalls zu gewähren, hieße diesen erheblich besser zu stellen als jenen (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss in Rpfleger 1994, 370).

  • LG Karlsruhe, 06.07.1989 - 2 O 83/89
    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02
    Der Senat kann die in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und Literatur umstrittene Frage offen lassen, ob die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO schon deshalb auf das Arbeitsentgelt des Strafgefangenen keine Anwendung finden, weil es sich dabei nicht um Arbeitseinkommen i.S. des § 850 Abs. 1 ZPO handelt, das aufgrund arbeitsrechtlicher Beziehungen in einem freien Arbeitsverhältnis gezahlt wird und der Sicherung des Lebensunterhalts einer in Freiheit lebenden Person dient, sondern aufgrund der Vorschriften des StVollzG geleistet wird, das in § 43 einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts für die Tätigkeiten eines Häftlings festgelegt hat, der für die Arbeitsleistung eines der öffentlich-rechtlichen Gewalt unterworfenen Gefangenen gewährt wird (vgl. Bundesarbeitsgericht --BAG--, Beschluss vom 18. November 1986 7 AZR 311/85, BAGE 53, 336 ff.; Oberlandesgericht --OLG-- Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 1994 6 W 92/93, Rpfleger 1994, 370, sowie Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 829 Rz. 33 "Gefangenengelder"; a.A. LG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juli 1989 2 O 83/89, Neue Juristische Woche - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1989, 1536; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. März 1993 3 Ws 723/92 StVollz, Neue Zeitschrift für Strafrecht --NStZ-- 1993, 559, und wohl auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. Januar 1989 5 AR Vollz 26/88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1989, 992; ausführlich zum Meinungsstreit Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 132 ff.).

    Die von einigen Zivilgerichten geäußerte gegenteilige Meinung, wonach dem Vollstreckungsschuldner auch das Eigengeld zur Befriedigung der über die Sicherung des bescheidenen Lebensunterhalts hinausgehenden Bedürfnisse zu belassen sei (OLG Frankfurt am Main, Beschluss in NStZ 1993, 559, 560, und Kenter, zur Pfändbarkeit von Geldforderungen Strafgefangener, Rpfleger 1991, 488, m.w.N.), oder nach § 850e Nr. 3 ZPO eine Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts mit den dem Gefangenen gewährten Naturalleistungen der Anstalt vorzunehmen sei, um anhand der Pfändungsgrenze des § 850c ZPO den pfändbaren Betrag zu ermitteln (LG Karlsruhe, Urteil in NJW-RR 1989, 1536), überzeugt den Senat nicht.

  • OLG Frankfurt, 18.03.1993 - 3 Ws 723/92

    Forderung des Gefangenen; Eigengeldguthaben; Arbeitsentgelt; Pfändungsfreier

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02
    Der Senat kann die in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und Literatur umstrittene Frage offen lassen, ob die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO schon deshalb auf das Arbeitsentgelt des Strafgefangenen keine Anwendung finden, weil es sich dabei nicht um Arbeitseinkommen i.S. des § 850 Abs. 1 ZPO handelt, das aufgrund arbeitsrechtlicher Beziehungen in einem freien Arbeitsverhältnis gezahlt wird und der Sicherung des Lebensunterhalts einer in Freiheit lebenden Person dient, sondern aufgrund der Vorschriften des StVollzG geleistet wird, das in § 43 einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts für die Tätigkeiten eines Häftlings festgelegt hat, der für die Arbeitsleistung eines der öffentlich-rechtlichen Gewalt unterworfenen Gefangenen gewährt wird (vgl. Bundesarbeitsgericht --BAG--, Beschluss vom 18. November 1986 7 AZR 311/85, BAGE 53, 336 ff.; Oberlandesgericht --OLG-- Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 1994 6 W 92/93, Rpfleger 1994, 370, sowie Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 829 Rz. 33 "Gefangenengelder"; a.A. LG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juli 1989 2 O 83/89, Neue Juristische Woche - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1989, 1536; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. März 1993 3 Ws 723/92 StVollz, Neue Zeitschrift für Strafrecht --NStZ-- 1993, 559, und wohl auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. Januar 1989 5 AR Vollz 26/88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1989, 992; ausführlich zum Meinungsstreit Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 132 ff.).

    Die von einigen Zivilgerichten geäußerte gegenteilige Meinung, wonach dem Vollstreckungsschuldner auch das Eigengeld zur Befriedigung der über die Sicherung des bescheidenen Lebensunterhalts hinausgehenden Bedürfnisse zu belassen sei (OLG Frankfurt am Main, Beschluss in NStZ 1993, 559, 560, und Kenter, zur Pfändbarkeit von Geldforderungen Strafgefangener, Rpfleger 1991, 488, m.w.N.), oder nach § 850e Nr. 3 ZPO eine Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts mit den dem Gefangenen gewährten Naturalleistungen der Anstalt vorzunehmen sei, um anhand der Pfändungsgrenze des § 850c ZPO den pfändbaren Betrag zu ermitteln (LG Karlsruhe, Urteil in NJW-RR 1989, 1536), überzeugt den Senat nicht.

  • BVerfG, 16.02.1982 - 2 BvR 462/81

    Pfändung des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02
    Schließlich hat auch das BVerfG im Beschluss vom 16. Februar 1982 2 BvR 462/81 (NJW 1982, 1583) die Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse des in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen gegenüber dem Strafgefangenen betont und es ausdrücklich gebilligt, dass das Arbeitsentgelt des Gefangenen hinsichtlich des Pfändungsschutzes eine andere Behandlung erfahren kann als das übliche Arbeitseinkommen.
  • BGH, 20.11.1997 - IX ZR 136/97

    Unterbrechung der Verjährung durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02
    Denn überwiegend ist die Rechtsprechung der Zivilgerichte der Auffassung, dass es Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber in § 850c ZPO geschaffenen Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen widerspreche, diesen aus sozialpolitischen Erwägungen im öffentlichen Interesse geschaffenen Schutz (siehe BGH-Urteil vom 20. November 1997 IX ZR 136/97, BGHZ 137, 193, 197) auch demjenigen zu gewähren, der dieses Schutzes nicht bedarf (vgl. die Nachweise bei Zöller/Stöber, a.a.O., § 829 Rz. 33 "Gefangenengelder", und Stöber, Forderungspfändung, a.a.O., Rz. 137).
  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 311/85

    Ausbildungsverhältnis zwischen einem Strafgefangenen und der

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02
    Der Senat kann die in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und Literatur umstrittene Frage offen lassen, ob die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO schon deshalb auf das Arbeitsentgelt des Strafgefangenen keine Anwendung finden, weil es sich dabei nicht um Arbeitseinkommen i.S. des § 850 Abs. 1 ZPO handelt, das aufgrund arbeitsrechtlicher Beziehungen in einem freien Arbeitsverhältnis gezahlt wird und der Sicherung des Lebensunterhalts einer in Freiheit lebenden Person dient, sondern aufgrund der Vorschriften des StVollzG geleistet wird, das in § 43 einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts für die Tätigkeiten eines Häftlings festgelegt hat, der für die Arbeitsleistung eines der öffentlich-rechtlichen Gewalt unterworfenen Gefangenen gewährt wird (vgl. Bundesarbeitsgericht --BAG--, Beschluss vom 18. November 1986 7 AZR 311/85, BAGE 53, 336 ff.; Oberlandesgericht --OLG-- Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 1994 6 W 92/93, Rpfleger 1994, 370, sowie Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 829 Rz. 33 "Gefangenengelder"; a.A. LG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juli 1989 2 O 83/89, Neue Juristische Woche - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1989, 1536; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. März 1993 3 Ws 723/92 StVollz, Neue Zeitschrift für Strafrecht --NStZ-- 1993, 559, und wohl auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. Januar 1989 5 AR Vollz 26/88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1989, 992; ausführlich zum Meinungsstreit Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 132 ff.).
  • LG Berlin, 14.10.1991 - 81 T 662/91
    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02
    Das Pfändungsverbot des § 851 ZPO, das die Pfändung nicht übertragbarer Forderungen verbietet, steht der Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung des Eigengeldes mithin --soweit nicht § 51 Abs. 4 StVollzG eingreift-- nicht entgegen (vgl. Landgericht --LG-- Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 1991 81 T 662/91, Der Deutsche Rechtspfleger --Rpfleger-- 1992, 128, und Fluhr, Zur Pfändbarkeit der Forderungen des Strafgefangenen, Zeitschrift für Strafvollstreckung --ZfStrVo-- 1989, 103, 106).
  • BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02
    Der Kläger verkennt vielmehr die ihm im Streitfall durch die Möglichkeit, seine Steuerschulden noch während der Haftzeit und vor Beginn der Sicherungsverwahrung in vollem Umfange zu tilgen, erwachsene Chance, später ein Leben ohne die Last der vor seiner Festnahme entstandenen Schulden führen zu können (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 24. März 2002 2 BvR 2175/01, Absatz Nr. 43, nicht veröffentlicht, http/www.bverfg.de).
  • FG Berlin, 04.03.2002 - 7 K 7416/01

    Eigengeld unterliegt nicht den Pfändungsschutzbestimmungen

    Auszug aus BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02
    Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 954 (380 f.) veröffentlichten Gründen abgewiesen.
  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 287/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Er hat in diesem Umfang aus dem durch die Verwaltung des Gefangengeldes begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, das kein Verwahrungsverhältnis im eigentlichen Sinne ist (vgl. BGHZ 34, 349, 354; BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeines, Grundsätze Verwahrung 4), gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt einen Anspruch auf Auszahlung seines Eigengeldguthabens (vgl. BFH, Urt. v. 16. Dezember 2003 - VII R 24/02, DStrRE 2004, 421; AK-StVollzG/Brühl, 4. Aufl. § 83 Rn. 11, 12).

    Richtigerweise ist das Beschwerdegericht der nunmehr auch vom Bundesfinanzhof (Urt. v. 16. Dezember 2003 aaO) vertretenen, verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG [Vorprüfungsausschuß] NJW 1982, 1583) Auffassung gefolgt, daß die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung finden (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370; OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29; Arloth/Lückemann aaO § 52 Rn. 4; Stöber aaO, jeweils m.w.N.), und hat zutreffend auch die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 850k ZPO verneint.

  • BGH, 20.06.2013 - IX ZB 50/12

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Strafgefangenen in Baden-Württemberg:

    Für seine darüber hinausgehenden privaten Bedürfnisse darf er gemäß § 53 Abs. 2 JVollzGB BW III monatlich drei Siebtel seines Arbeitsentgelts als nach überwiegender Meinung unpfändbares (§ 35 Abs. 1 InsO, § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB; BFH, JurBüro 2004, 495, 496; Heyer, NZI 2010, 81, 83; Ahrens, NJW-Spezial 2011, 725; offen gelassen BGH, aaO S. 119) Hausgeld verwenden.
  • VG Karlsruhe, 26.04.2019 - 3 K 11231/18

    Eilrechtsschutz; Verwaltungsvollstreckung; Pfändungsschutz; Existenzminimum

    Wegen der Doppelfunktion der Vollstreckungsbehörde, welche gleichzeitig auch Vollstreckungsgläubigerin ist und wegen des für sie geltenden Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wird überwiegend vertreten (BFH, Urteil vom 16.12.2003 - VII R 24/02 -, BFHE 204, 25, BStBl II 2004, 389, Rn. 8; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2003 - 5 K 2441/01 -, juris Rn. 27; Beermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 251. Lieferung 02.2019, § 319 AO, Rn. 9; Kögel in: Gosch, AO/FGO, 1. Aufl. 1995, 144. Lieferung, § 319, Rn. 7), dass in der Verwaltungsvollstreckung auch Rechte des Schuldners, welche sich aus den über § 319 AO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 850 - 852 ZPO ergeben, von Amts wegen beachtet werden müssen (für die Beachtung von § 850f Abs. 1 ZPO auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.2017 - 1 S 2547/16 -, juris Rn. 10).

    Dass die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO auf das aus Arbeitsbezügen gebildete Eigengeld von Strafgefangenen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anwendbar sein sollen (BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 287/03 -, juris Rn. 7, 13; Beschluss vom 20.06.2013 - IX ZB 50/12 -, juris Rn. 12; BFH, Urteil vom 16.12.2003 - VII R 24/02 -, BFHE 204, 25, BStBl II 2004, 389, Rn. 8), beeinflusst die Pfändungsfreiheit des als Sozialhilfe gewährten Geldanspruchs von Untersuchungshäftlingen dagegen nicht.

  • FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14

    Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene

    Da die - pfändungsbeschränkenden - Bestimmungen des § 850c ZPO über die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 319 AO im steuerlichen Vollstreckungsverfahren sinngemäß gelten (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24. Oktober 1996 VII R 114/94, BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29, unter II. 2. der Gründe; vom 16. Dezember 2003 VII R 24/02, BFHE 204, 25, BStBl II 2004, 389; BFH-Beschluss vom 26. Mai 1998 VII B 303/97, BFH/NV 1999, 6, unter 2. der Gründe), sind auch diese Bestimmungen vom FA als Vollstreckungsbehörde anzuwenden.
  • VG Düsseldorf, 22.07.2013 - 6 K 3059/11

    Eigengeld; Überbrückungsgeld; Pfändung; Pfändungs- und Einziehungsverfügung;

    vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 16. Dezember 2003 - VII R 24/02 -, juris Rdnr. 8.

    vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03 -, BGHZ 160, 112 f. (= juris Rdnr. 7 ff.); BFH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VII R 24/02 -, juris Rdnr. 9 ff.

    vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VII R 24/02 -, juris Rdnr. 10; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03 -, BGHZ 160, 112 f. (= juris Rdnr. 7).

    vgl. mit ausführlicher Begründung: BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03 -, BGHZ 160, 112 f. (= juris Rdnr. 16 ff.); BFH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VII R 24/02 -, juris Rdnr. 14.

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 191/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Er hat in diesem Umfang aus dem durch die Verwaltung des Gefangengeldes begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, das kein Verwahrungsverhältnis im eigentlichen Sinne ist (vgl. BGHZ 34, 349, 354; BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeines, Grundsätze Verwahrung 4), gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt einen Anspruch auf Auszahlung seines Eigengeldguthabens (vgl. BFH, Urt. v. 16. Dezember 2003 - VII R 24/02, DStrRE 2004, 421; AK-StVollzG/Brühl, 4. Aufl. § 83 Rn. 11, 12).

    Richtigerweise ist das Beschwerdegericht der nunmehr auch vom Bundesfinanzhof (Urt. v. 16. Dezember 2003 aaO) vertretenen, verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1982, 1583) Auffassung gefolgt, daß die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung finden (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370; OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29; Arloth/Lückemann aaO § 52 Rn. 4; Stöber aaO, jeweils m.w.N.), und hat zutreffend auch die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 850k ZPO verneint.

  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14

    Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer

    133 Da die - pfändungsbeschränkenden - Bestimmungen des § 850c ZPO über die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 319 AO im steuerlichen Vollstreckungsverfahren sinngemäß gelten (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24. Oktober 1996 VII R 114/94, BFH/NV 1997, 385, DStRE 1998, 29, unter II. 2. der Gründe; vom 16. Dezember 2003 VII R 24/02, BFHE 204, 25, BStBl II 2004, 389; BFH-Beschluss vom 26. Mai 1998 VII B 303/97, BFH/NV 1999, 6, unter 2. der Gründe), sind auch diese Bestimmungen vom FA als Vollstreckungsbehörde anzuwenden.
  • OLG Hamburg, 30.01.2009 - 3 Vollz (Ws) 73/08

    Rechtsweg bei und Zulässigkeit der Aufrechnung der Justizvollzugsanstalt gegen

    Auch unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgebots ist ein über § 131 Nr. 1 HmbStVollzG i.V.m. § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG hinausgehender Pfändungsschutz des aus Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldes nicht herzuleiten (vgl. BGH, aaO.; BFHE 204, 25 ).
  • FG Berlin, 25.02.2003 - 7 K 7186/02

    Zum Anspruch auf Freigabe einer Bargeldpfändung

    So geht die herrschende Meinung dahingehend, dass das so genannte Eigengeld im Sinne des § 52 Strafvollzugsgesetz -StVollZG-, auch soweit es aus Arbeitsentgelt gemäß § 43 StVollZG stammt, nicht dem Pfändungsschutz gemäß §§ 850 ff. ZPO unterliegt (Finanzgericht Berlin, Urteil vom 6. März 2002 7 K 7416/01 Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 954 in Verbindung mit EFG 2002, 380 m. w. N. aus der Zivilrechtsprechung,RevisionanhängigunterdemAktenzeichen VII R 24/02) .
  • KG, 08.03.2013 - 2 Ws 56/13

    Strafvollzug: Pfändung von Eigengeld

    Der spezifischen Situation des Inhaftierten wird daher durch die Pfändungsbeschränkungen des § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG ausreichend Rechnung getragen (vgl. BGH aaO; BFH Urteil v. 16.12.2003 - VII R 24/02 - LG Karlsruhe NStZ 1990, 56 jeweils zu § 850c, k ZPO; Senat, Beschluss vom 16. August 2011 - 2 Ws 336/11 Vollz - Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 52 Rdn. 4; Laubenthal in Schwind/Böhme/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl., § 52 Rdn. 4).
  • LG Kleve, 04.02.2013 - 4 T 12/13

    Pfändbarkeit; Insolvenzbeschlag;Ausbildungsbeihilfe; Strafgefangener

  • FG Berlin, 11.09.2003 - 7 K 7186/02
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