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   BFH, 16.12.2004 - IV R 8/04   

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https://dejure.org/2004,1701
BFH, 16.12.2004 - IV R 8/04 (https://dejure.org/2004,1701)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2004 - IV R 8/04 (https://dejure.org/2004,1701)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - IV R 8/04 (https://dejure.org/2004,1701)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG 1997 § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5; EStG i. d. F. des StÄndG 2003 § 52 Abs. 12; StÄndG 2003 Art. 1 Nrn. 4, 7, und 34

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1997 § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 5; EStG i.d.F. des StÄndG 2003 § 52 Abs. 12; StÄndG 2003 Art. 1 Nrn. 4, 7, und 34

  • Judicialis

    EStG 1997 § 4 Abs. 4; ; EStG 1997 § ... 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a; ; EStG 1997 § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG 1997 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; ; EStG i.d.F. des StÄndG 2003 § 52 Abs. 12; ; StÄndG 2003 Art. 1 Nr. 4; ; StÄndG 2003 Art. 1 Nr. 7; ; StÄndG 2003 Art. 1 Nr. 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen eines Freiberuflers für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterscheidung zwischen echter und unechter doppelten Haushaltsführung ? Gesetzesänderung durch das StÄndG ? Unechte doppelte Haushaltsführung ist steuerlich nicht mehr anzuerkennen ? Das gilt auch rückwirkend für 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzug von Aufwendungen eines Freiberuflers für eine doppelte Haushaltsführung als Betriebsausgaben; Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung bei einer lediglich vorübergehenden auswärtigen Beschäftigung eines Freiberuflers; Abzug von Aufwendungen für eine doppelte ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6a, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, LStR 1996 Abschn 43 Abs 5 S 1 Nr 2a
    Doppelte Haushaltsführung; Freier Mitarbeiter; Journalist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 73
  • BB 2005, 1036
  • BB 2005, 816
  • DB 2005, 977
  • BStBl II 2005, 475
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.10.1991 - VI R 44/90

    Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 8/04
    Der BFH hatte in seinem Urteil vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90 (BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237) --vgl. auch Urteil vom 10. Februar 1983 VI R 51/79 (BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515)-- eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung für den hier in Betracht kommenden Fall angenommen, dass der ledige Steuerpflichtige in einem Zimmer bei seinen Eltern noch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte, ihm aber wegen einer nur kurzfristigen auswärtigen Beschäftigung Aufwendungen für die dort unterhaltene Wohnung entstanden.

    Denn nur dann war die Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunkts nicht zumutbar, selbst wenn der Steuerpflichtige für das Zimmer bei seinen Eltern nichts aufzuwenden hatte (BFH-Urteil in BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237, unter 1.).

  • BFH, 10.02.1983 - VI R 51/79

    Auswärtige Beschäftigung - Beschäftigungsdauer - Mehraufwand - Beibehaltung der

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 8/04
    Der BFH hatte in seinem Urteil vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90 (BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237) --vgl. auch Urteil vom 10. Februar 1983 VI R 51/79 (BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515)-- eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung für den hier in Betracht kommenden Fall angenommen, dass der ledige Steuerpflichtige in einem Zimmer bei seinen Eltern noch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte, ihm aber wegen einer nur kurzfristigen auswärtigen Beschäftigung Aufwendungen für die dort unterhaltene Wohnung entstanden.
  • BFH, 06.10.1994 - VI R 39/93

    Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand kann eine

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 8/04
    Das sei der Fall, wenn die Beschäftigung am auswärtigen Ort auf höchstens drei Jahre befristet sei (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186).
  • BFH, 27.04.2001 - VI R 57/98

    Wissenschaftlicher Mitarbeiter - Gutachtertätigkeit - Einkommensteuer -

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 8/04
    Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Streitjahr (1998) tatsächlich noch in Y hatte (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 2001 VI R 57/98, BFH/NV 2001, 1385).
  • FG Sachsen, 27.05.2004 - 5 K 1103/00

    Anspruch auf Kindergeld; Jährliche Einkommensgrenzen des Kindes;

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 8/04
    Die sog. unechte doppelte Haushaltsführung für Steuerpflichtige ohne eigenen Hausstand führt daher nach dem Wortlaut des Gesetzes in den dort genannten materiell und formell noch offenen Fällen nicht mehr zu betrieblich abzugsfähigen Aufwendungen (ebenso i.E. Sächsisches FG, Urteil vom 27. Mai 2004 5 K 1103/00 (Kg), Entscheidung der Finanzgerichte 2004, 1762, rkr.).
  • BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95

    Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 8/04
    Dabei ließ es angesichts des Wortlauts des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. März 1996 VI R 103/95 (BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375) die Frage offen, ob ein lediger Arbeitnehmer überhaupt Werbungskosten für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung geltend machen kann, wenn er tatsächlich am Ort der Beschäftigung nur verhältnismäßig kurz tätig ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375).
  • BFH, 10.02.2000 - VI R 60/98

    Gastarbeiter; doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 8/04
    Für dessen Verlagerung bereits während ihres Studiums nach X spricht insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin schon seit 1992 in X für die Rundfunkanstalt tätig war (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Februar 2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 8/04
    Einerseits setzte der Gesetzgeber mit dem StÄndG 2003 den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00 (BStBl II 2003, 534) um, der die zeitliche Begrenzung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG im Fall der sog. Kettenabordnung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und im Fall von beiderseits berufstätigen Ehegatten mit Art. 6 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt hat, so dass Aufwendungen für eine beruflich oder betrieblich begründete doppelte Haushaltsführung wieder zeitlich unbefristet abzugsfähig sind.
  • FG Baden-Württemberg, 19.08.2008 - 4 K 98/07

    Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten aus

    Nachdem der Berichterstatter des Senats die Beteiligten auf die Entscheidungen des BFH vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04, BStBl II 2005, 475 und vom 20. Juli 2006 VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068 hingewiesen und den Kl aufgefordert hatte vorzutragen, wo er im Streitjahr seinen Lebensmittelpunkt hatte, ob er im Streitjahr beabsichtigt habe, nach Beendigung seines Studiums an seinen bisherigen Wohnsitz bei seinen Eltern zurückzukehren und ob er nach Beendigung seines Studiums dann auch tatsächlich an den bisherigen Wohnsitz bei seinen Eltern zurückgekehrt sei, ließ der Kl ausführen, er mache zunächst geltend, dass der Gesetzgeber nicht befugt sei, rückwirkend irgendwelche Verschärfungen des Steuerrechts zu bestimmen, und zwar weder durch echte Rückwirkung und noch weniger durch unechte Rückwirkung.

    Zwar wurde § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) mit Wirkung für alle materiell und formell noch offenen Veranlagungen [§ 52 Abs. 12 Satz 2 (heute Satz 4)] - also auch mit Wirkung für die Vergangenheit - dahingehend geändert, dass eine doppelte Haushaltsführung nur (Unterstreichung durch den Senat) vorliegt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt, woraus zum Teil abgeleitet wird, dass seit der Geltung dieser Neuregelung keine Anwendung der Grundsätze über die zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung mehr in Betracht komme (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04, BFHE 209, 73, BStBl II 2005, 475).

    Im Interesse der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen ist die Beachtung der Richtlinienregelung in den Veranlagungszeiträumen bis 2003 geboten (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068;a.A. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04, BFHE 209, 73, BStBl II 2005, 475).

  • FG München, 18.05.2006 - 5 K 1951/05

    Unechte doppelte Haushaltsführung

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.12.2004 IV R 8/04, BStBl II 2005, 475 widerspreche dem Klagebegehren nicht, da der Kläger nach Beendigung seiner Dienstzeit beabsichtigt habe, nach ... als alleinigem Wohnsitz, wenn auch nicht unbedingt in die elterliche Wohnung, zurückzukehren.

    Damit ist die steuerliche Anerkennung der sog. unechten doppelten Haushaltsführung ausgeschlossen; diese neue Gesetzeslage ist nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG in allen materiell und formell noch offenen Veranlagungen auch für Veranlagungszeiträume vor 2003 anzuwenden (siehe hierzu umfassend, insbesondere auch zur Begründung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 8/04, BFH/NV 2005, 772 m.w.N.).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 16.12.2004 a.a.O. ausgeführt, dass Aufwendungen für sog. unechte doppelte Haushaltsführung aus dem Streitjahr 1998 nach dem Wortlaut der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 12 EStG seit dem StÄndG 2003 in allen noch offenen Fällen nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 20/04

    Ledige Arbeitnehmer: doppelte Haushaltsführung

    Der Senat muss deshalb auch nicht entscheiden, ob durch die Neufassung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) eine Rechtsänderung eingetreten ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04, BFHE 209, 73, BStBl II 2005, 475 zu Betriebsausgaben).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - L 28 AL 1124/05

    Gewährung von Berufsausbildungsförderung; Berücksichtigung von Werbungskosten

    Der BFH hat sich seit seiner Entscheidung vom 13. März 1996 (a. a. O.) hierzu nur insoweit geäußert, als er die Frage im Urteil vom 16. Dezember 2004 (IV R 8/04) erneut offen gelassen, jedoch die rückwirkende Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (in der Fassung StÄndG 2003) auch auf nicht bestandskräftige Fälle des Jahres 1998 zugelassen hat.

    Mit der vorgenannten Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. EStG war die so genannte unechte doppelte Haushaltsführung durch den Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. dazu BFH, Urteil vom 16. Dezember 2004 <IV R 8/04, a.a.O.> Sächsisches FG, Urteil vom 27. Mai 2004, 5 K 1103/00 ).

  • FG München, 27.05.2008 - 13 K 3936/04

    Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen: kein eigener Hausstand bei bloßen

    Diese neue Gesetzeslage ist nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG in allen materiell und formell noch offenen Veranlagungen auch für Veranlagungszeiträume vor 2003 anzuwenden (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04, BStBl II 2005, 475).

    Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Rechtsprechung des BFH zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung differiert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04 a.a.O. zu Betriebsausgaben und BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 20/04 a.a.O. zu Werbungskosten), denn die Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen nach den Grundsätzen der sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung liegen im Streitfall nicht vor.

  • FG Baden-Württemberg, 09.03.2009 - 8 K 295/06

    Ausbildungsbedingter Mehrbedarf in Form von Unterbringungskosten und

    Unter dem Gesichtspunkt des Werbungskostenabzugs kann die Regelung nicht mehr zur Anwendung kommen, weil sie durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2646) abgeschafft wurde (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04 BFHE 209, 73, BStBl II 2005, 475).
  • FG München, 07.03.2007 - 5 K 4412/05

    Doppelte Haushaltsführung; Lebensmittelpunkt; Unterhalten eines eigenen

    d) Wegen der bereits vorliegenden langjährigen auswärtigen Beschäftigung des Klägers kommt auch eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung von vornherein nicht in Betracht (siehe hierzu umfassend BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 8/04, BFH/NV 2005, 772 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - L 28 AL 1200/05

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Bedarfsberechnung - Einkommensanrechnung -

    Der BFH hat sich seit seiner Entscheidung vom 13. März 1996 (a. a. O.) hierzu nur insoweit geäußert, als er die Frage im Urteil vom 16. Dezember 2004 (IV R 8/04) erneut offen gelassen, jedoch die rückwirkende Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (in der Fassung StÄndG 2003) auch auf nicht bestandskräftige Fälle des Jahres 1998 zugelassen hat.

    Mit der vorgenannten Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG war die so genannte unechte doppelte Haushaltsführung durch den Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. dazu BFH, Urteil vom 16. Dezember 2004 <IV R 8/04, a.a.O.> Sächsisches FG, Urteil vom 27. Mai 2004, 5 K 1103/00 ).

  • FG München, 20.04.2006 - 5 K 5469/04

    Unechte doppelte Haushaltsführung

    Damit ist die steuerliche Anerkennung der sog. unechten doppelten Haushaltsführung ausgeschlossen; diese neue Gesetzeslage ist nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG in allen materiell und formell noch offenen Veranlagungen auch für Veranlagungszeiträume vor 2003 anzuwenden (siehe hierzu umfassend, insbesondere auch zur Begründung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 8/04, BFH/NV 2005, 772 m.w.N.).

    Aus den von der Klägerin zitierten Urteilen IV R 8/04 und VI R 82/02 läßt sich ebenfalls kein Abzug von Werbungskosten herleiten (vgl. Schriftsatz des Gerichts an die Klägerin vom 06.09.2005).

  • FG München, 27.06.2007 - 1 K 621/05

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten

    Nach allgemeiner Meinung sind unter entsprechenden Voraussetzungen solche Aufwendungen bei den Gewinneinkunftsarten als Betriebsausgaben abzugsfähig (vgl. BFH- Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 8/04, BFHE 209, 73, BStBl II 2005, 475, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 06.02.2018 - 2 V 324/17

    Haftung, Aussetzung der Vollziehung: Haftung des Geschäftsführers für

  • FG München, 08.02.2007 - 5 K 1948/05

    Annahme der doppelten Haushaltsführung eines Ledigen; Bestimmung des

  • FG München, 01.02.2006 - 10 K 3677/04

    Rechtsschutz gegen Kindergeldprognoseentscheidungen der Familienkasse

  • FG Sachsen, 17.01.2006 - 2 K 2263/04

    Aufwendungen für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und dem Wohnort der Eltern

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