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   BFH, 16.12.2021 - VI R 10/18   

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https://dejure.org/2021,56756
BFH, 16.12.2021 - VI R 10/18 (https://dejure.org/2021,56756)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2021 - VI R 10/18 (https://dejure.org/2021,56756)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - VI R 10/18 (https://dejure.org/2021,56756)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 19, EStG VZ 2013
    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2009, § 24 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 19 EStG 2009, EStG VZ 2013
    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

  • IWW

    §§ ... 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes, § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 163 der Abgabenordnung (AO), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 34 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 34 Abs. 1 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 1. Halbsatz EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG, § 19 EStG, § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 163 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ermäßigte Besteuerung von Zahlungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich; Zweckbestimmte Verknüpfung einer Vergütung mit der Tätigkeitsdauer; Begriff der mehrjährigen Tätigkeit

  • Betriebs-Berater

    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

  • rewis.io

    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4
    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

  • rechtsportal.de

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4
    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verspätete Gehaltszahlungen - ud der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeit

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 2 Nr 4
    Mehrjährige Tätigkeit, Berechnungsmethode, Zeitraum, Gerichtlicher Vergleich, Fristberechnung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 2 Nr 4

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Welcher Zeitraum ist § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zugrunde zu legen, wenn sich ein gerichtlicher Vergleich, der noch während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses getroffen wurde, auf vergangene und noch laufende Lohnzahlungszeiträume bezieht (Zeitraum bis zum Ende des ...

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 07.05.2015 - VI R 44/13

    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit - Verletzung

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 10/18
    Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht (Senatsurteil vom 07.05.2015 - VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890).

    Dementsprechend ist beim Arbeitnehmer jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit "außerordentlich" i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG (Senatsurteil in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890).

    Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts und den Zahlungsmodalitäten maßgebliche Bedeutung zu (Senatsurteile in BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820; vom 16.12.1996 - VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222, und in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890).

    Deshalb schließt nur eine willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen die Anwendung der Tarifbegünstigung auf mehrjährigen Arbeitslohn aus (Senatsurteil in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890).

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890 zugrunde lag und einen Lohnzahlungszeitraum betraf, der von 12 auf 14 Monate verlängert worden war.

  • BFH, 03.07.1987 - VI R 43/86

    Zuwendungen an Arbeitnehmer aus Anlaß eines Geschäftsjubiläums: Verteilung auf

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 10/18
    Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (s. z.B. Senatsurteile vom 07.08.2014 - VI R 57/12, und vom 03.07.1987 - VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820).

    Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts und den Zahlungsmodalitäten maßgebliche Bedeutung zu (Senatsurteile in BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820; vom 16.12.1996 - VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222, und in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890).

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 54/99

    Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 10/18
    Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger im Einspruchs- oder im Klageverfahren einen ausdrücklichen Antrag auf eine derartige Billigkeitsmaßnahme gestellt haben, so dass es sowohl an einer Verwaltungsentscheidung als auch an einer finanzgerichtlichen Entscheidung über eine solche Billigkeitsmaßnahme fehlt (s. z.B. BFH-Urteil vom 21.09.2000 - IV R 54/99, BFHE 193, 301, BStBl II 2001, 178).
  • BFH, 06.03.2002 - XI R 51/00

    Entlassungsentschädigung und Pensionsanspruch

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 10/18
    Hieraus ergibt sich, dass allein die vereinbarte Abfindungszahlung in Höhe von 30.000 EUR als Entschädigung für entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen ist, weil nur dieser --vom FA bereits der ermäßigten Besteuerung unterworfene-- Betrag einen Ersatz für das aufgrund der Vertragsbeendigung entgehende Aktivgehalt beinhaltet (s. BFH-Urteil vom 06.03.2002 - XI R 51/00, BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516).
  • BFH, 20.03.1987 - VI R 61/84

    Anforderungen an das Vorliegen außergewöhnlicher Einkünfte - Voraussetzungen für

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 10/18
    Werden in einer Abfindungsvereinbarung neben Entschädigungen für künftig entgehende Einnahmen auch Zahlungen einbezogen, die dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden, so sind diese, selbst wenn sie noch nicht fällig sein sollten, von den Entschädigungen zu trennen (Senatsurteil vom 20.03.1987 - VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498).
  • BFH, 20.05.1980 - VIII R 64/78

    Kapitalentschädigung - Wiedergutmachung national-sozialistischen Unrechts -

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 10/18
    Zahlungen, die nicht für weggefallene Einnahmen erbracht werden, sondern bürgerlich-rechtliche Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, zählen nicht zu den Entschädigungen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.05.1980 - VIII R 64/78, BFHE 131, 297, BStBl II 1981, 6).
  • BFH, 18.12.1981 - III R 133/78

    Abfindungsbegriff - Berechnung der steuerfreien Abfindung - Beendigung des

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 10/18
    Dabei ist für die Frage, ab wann vertragliche Ansprüche nicht mehr auf der alten Rechtsgrundlage entstehen können, von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstverhältnis wirksam beendet haben (BFH-Urteil vom 18.12.1981 - III R 133/78, BFHE 135, 66, BStBl II 1982, 305).
  • FG Hessen, 27.07.2017 - 2 K 376/16

    § 34 Abs. 2 EStG

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 10/18
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27.07.2017 - 2 K 376/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 16.12.1996 - VI R 51/96

    Eine ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers berechnete Prämie

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 10/18
    Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts und den Zahlungsmodalitäten maßgebliche Bedeutung zu (Senatsurteile in BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820; vom 16.12.1996 - VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222, und in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890).
  • BFH, 19.09.1975 - VI R 61/73

    Mehrjährige Tätigkeit - Entlohnung - Einkünfte für Tätigkeit - Verteilung -

    Auszug aus BFH, 16.12.2021 - VI R 10/18
    Diese können sowohl in der Person des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers vorliegen (s. Senatsurteile vom 20.11.1970 - VI R 183/68, BFHE 101, 237, BStBl II 1971, 263; vom 19.09.1975 - VI R 61/73, BFHE 117, 149, BStBl II 1976, 65, und vom 12.04.2007 - VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581).
  • BFH, 11.09.2008 - VI R 63/04

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

  • BFH, 16.04.1980 - VI R 86/77

    Zur Frage der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG i. V. m. § 34

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 6/02

    Zufluss von Arbeitslohn durch Ablösung einer Pensionszusage auch bei Übernahme

  • BFH, 25.03.1975 - VIII R 183/73

    Streitiges Rechtsverhältnis - Vergleich - Erfüllungsleistung - Entschädigung -

  • BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12

    Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei

  • BFH, 20.11.1970 - VI R 183/68

    Auslegung der Rechtsnorm - Entgangene Einnahmen - Entgehende Einnahmen - Ersatz -

  • BFH, 15.12.2022 - VI R 19/21

    Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG

    Die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG setzt ferner voraus, dass die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgt (Senatsurteile in BFHE 275, 144, BStBl II 2022, 442, Rz 13, und vom 16.12.2021 - VI R 10/18, Rz 22, jeweils m.w.N.).
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