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   BFH, 17.01.2018 - I R 27/16   

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https://dejure.org/2018,11939
BFH, 17.01.2018 - I R 27/16 (https://dejure.org/2018,11939)
BFH, Entscheidung vom 17.01.2018 - I R 27/16 (https://dejure.org/2018,11939)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - I R 27/16 (https://dejure.org/2018,11939)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UmwStG 1995 § 2 Abs 1 S 1, UmwStG 1995 § 12 Abs 2 S 1, UmwStG 1995 § 12 Abs 2 S 2, UmwG § 17 Abs 2, UmwG § 174 Abs 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 4
    Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährende Aktien - keine Rückwirkung

  • Bundesfinanzhof

    Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährende Aktien - keine Rückwirkung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 1 UmwStG 1995, § 12 Abs 2 S 1 UmwStG 1995, § 12 Abs 2 S 2 UmwStG 1995, § 17 Abs 2 UmwG, § 174 Abs 1 UmwG
    Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährende Aktien - keine Rückwirkung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns aus der von euch Veräußerung von als Gegenleistung für eine Vermögensübertragung gemäß § 174 Abs. 1 UmwG gewährten Aktien

  • Betriebs-Berater

    Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährende Aktien - keine Rückwirkung

  • rewis.io

    Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährende Aktien - keine Rückwirkung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns aus der von euch Veräußerung von als Gegenleistung für eine Vermögensübertragung gemäß § 174 Abs. 1 UmwG gewährten Aktien

  • datenbank.nwb.de

    Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährende Aktien - keine Rückwirkung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Erfassung der an Anteilseigner der übertragenden Körperschaft erbrachten Gegenleistung (hier: Aktien) zum steuerlichen Übertragungsstichtag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährende Aktien ? Keine Rückwirkung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährenden Aktien

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährende Aktien

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vermögensübertragung gegen Sachleistung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 gilt nicht für Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährende Aktien

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Rückwirkung für Gegenleistung aufgrund Vermögensübertragung

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Rückwirkung gilt nicht für alles

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 2 Abs 1 S 1, UmwStG § 12 Abs 1 S 1, UmwStG § 12 Abs 2 S 1, UmwStG § 11 Abs 2, HGB § 252 Abs 1 Nr 4 Halbs 2, UmwG § 174 Abs 1, UmwG § 175 Nr 2 Buchst a
    Umwandlung, Vermögensübertragung, Sachleistungsanspruch, Gegenleistung, Besteuerungszeitraum

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 1
  • ZIP 2018, 1022
  • BB 2018, 1328
  • BB 2018, 2539
  • DB 2018, 1314
  • BStBl II 2018, 449
  • NZG 2018, 794
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15

    Umwandlungssteuerrecht: Zeitpunkt der Realisierung stiller Reserven bei einer

    Auszug aus BFH, 17.01.2018 - I R 27/16
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. April 2016  6 K 93/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 5. April 2016  6 K 93/15 entschied das FG, dass das FA den von der Klägerin im Streitjahr erzielten Gewinn zu Unrecht um den Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven der B-Aktien erhöht habe.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1039 veröffentlicht.

    Es beantragt, das Urteil des FG Hamburg vom 5. April 2016  6 K 93/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 07.04.2010 - I R 96/08

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei

    Auszug aus BFH, 17.01.2018 - I R 27/16
    Dies folgt auch daraus, dass es sich bei der Bilanz, welche dem Vermögensübergang zu Grunde liegt, um die in § 17 Abs. 2 UmwG genannte Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft handelt, die der Anmeldung zur Eintragung in das Register beizufügen ist (BFH-Urteil vom 24. April 2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550; Senatsurteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467) und die sich nur auf das dort ausgewiesene Vermögen beziehen kann.

    Die Rückwirkungsfiktion gilt nur für die an der übertragenden Umwandlung beteiligten Rechtsträger, nicht hingegen für deren Gesellschafter; für diese bleibt es vielmehr bei dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz, dass Sachverhalte grundsätzlich nicht auf zurückliegende Zeitpunkte zurückwirken (Senatsurteil in BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467).

  • Drs-Bund, 08.05.1957 - BT-Drs II/3497
    Auszug aus BFH, 17.01.2018 - I R 27/16
    Der Gesetzesbegründung zum UmwStG 1957 lässt sich insoweit entnehmen, dass mit der seinerzeitigen Rückwirkungsregelung in § 2 Abs. 2 UmwStG 1957 eine einheitliche und praktisch handhabbare Kompromisslösung gefunden werden sollte, um dem Bedürfnis der Praxis, dass die Bilanz, die handelsrechtlich der Umwandlung zu Grunde gelegt werde, zugleich auch für die Besteuerung maßgebend sein solle, Rechnung zu tragen (BTDrucks II/3497, S. 8; ähnlich die Gesetzesbegründung zum UmwStG 1969, BTDrucks V/3186, S. 10).
  • Drs-Bund, 26.07.1968 - BT-Drs V/3186
    Auszug aus BFH, 17.01.2018 - I R 27/16
    Der Gesetzesbegründung zum UmwStG 1957 lässt sich insoweit entnehmen, dass mit der seinerzeitigen Rückwirkungsregelung in § 2 Abs. 2 UmwStG 1957 eine einheitliche und praktisch handhabbare Kompromisslösung gefunden werden sollte, um dem Bedürfnis der Praxis, dass die Bilanz, die handelsrechtlich der Umwandlung zu Grunde gelegt werde, zugleich auch für die Besteuerung maßgebend sein solle, Rechnung zu tragen (BTDrucks II/3497, S. 8; ähnlich die Gesetzesbegründung zum UmwStG 1969, BTDrucks V/3186, S. 10).
  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 25/11

    Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI

    Auszug aus BFH, 17.01.2018 - I R 27/16
    Zu diesen GoB gehört das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs geregelte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (BFH-Urteile vom 17. März 2010 X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033; vom 14. Mai 2014 VIII R 25/11, BFHE 246, 155, BStBl II 2014, 968).
  • BFH, 20.03.2013 - X R 15/11

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Pflegevereinbarung und

    Auszug aus BFH, 17.01.2018 - I R 27/16
    Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen "wirtschaftlich erfüllt" hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung (die Zahlung) --von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen-- so gut wie sicher ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786; vom 20. März 2013 X R 15/11, BFH/NV 2013, 1548; Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20).
  • BFH, 12.10.2011 - I R 33/10

    Entnahme einbringungsgeborener Anteile - Besteuerung der stillen Reserven -

    Auszug aus BFH, 17.01.2018 - I R 27/16
    Dies folgt bereits daraus, dass der Senat die vorgenannte Aussage auf die "einbezogenen Umwandlungsvorgänge" beschränkt und durch den Verweis auf sein Urteil vom 12. Oktober 2011 I R 33/10 (BFHE 235, 388, BStBl II 2012, 445) deutlich gemacht hat, dass der spezialgesetzliche Charakter des UmwStG 2006 nur soweit reicht, wie dort auch von den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen abweichende Regelungen getroffen werden (ebenso BFH-Urteil vom 29. April 1982 IV R 51/79, BFHE 136, 129, BStBl II 1982, 738).
  • BFH, 09.01.2013 - I R 24/12

    Steuerfreies Übernahmeergebnis bei sog. Abwärtsabspaltungen und

    Auszug aus BFH, 17.01.2018 - I R 27/16
    Dem steht das Senatsurteil vom 9. Januar 2013 I R 24/12 (BFHE 240, 115) nicht entgegen.
  • BFH, 17.03.2010 - X R 28/08

    Bilanzielle Behandlung von Provisionszahlungen gemäß vertraglicher Vereinbarungen

    Auszug aus BFH, 17.01.2018 - I R 27/16
    Zu diesen GoB gehört das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs geregelte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (BFH-Urteile vom 17. März 2010 X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033; vom 14. Mai 2014 VIII R 25/11, BFHE 246, 155, BStBl II 2014, 968).
  • BFH, 24.04.2008 - IV R 69/05

    Übertragungsstichtag nach dem UmwStG 1995 - keine Kürzung des Übernahmegewinns um

    Auszug aus BFH, 17.01.2018 - I R 27/16
    Dies folgt auch daraus, dass es sich bei der Bilanz, welche dem Vermögensübergang zu Grunde liegt, um die in § 17 Abs. 2 UmwG genannte Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft handelt, die der Anmeldung zur Eintragung in das Register beizufügen ist (BFH-Urteil vom 24. April 2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550; Senatsurteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467) und die sich nur auf das dort ausgewiesene Vermögen beziehen kann.
  • BFH, 03.08.2005 - I R 94/03

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen - Auslegung von Verträgen obliegt dem

  • BFH, 06.12.1983 - VIII R 110/79

    Bilanzierungsfrist und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

  • BFH, 29.04.1982 - IV R 51/79

    Zur Gewerbesteuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung oder Entnahme

  • BFH, 10.09.1998 - IV R 80/96

    Gewinnrealisierung bei Schulungseinrichtungen

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 1/93

    Aktivierung von Vorsteuer-Ansprüchen vor Vorlage einer berichtigten Rechnung

  • BFH, 07.04.1989 - III R 54/88

    Begünstigungsvolumen - Vergleichsvolumen - Rechtsnachfolge - Verschmelzung zweier

  • FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15

    Zurechnung des Übernahmegewinns bei der Verschmelzung einer GmbH im Wege der

    Für steuerliche Zwecke wird danach ein Übertragungsstichtag fingiert, der von der zivilrechtlichen Regelung über die Wirksamkeit des Übertragungsvorgangs abweicht und sich stattdessen am Stichtag der letzten - nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG bis zu acht Monaten vor der Registeranmeldung liegenden - handelsrechtlichen Schlussbilanz des § 17 Abs. 2 UmwG orientiert (BFH-Urteile vom 17. Januar 2018 I R 27/16, BStBl II 2018, 449; vom 24. April 2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550).

    bb) Zwar ist § 2 Abs. 1 UmwStG auf die zwischen der GmbH und dem Kläger vereinbarte Vermögensübertragung durch Verschmelzung im Wege der Aufnahme anwendbar, da § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG für vom zweiten bis fünften Teil des UmwStG erfasste übertragende Umwandlungen (hier: die nach § 1 Abs. 2 UmwStG dem zweiten Gesetzesteil unterfallende Verschmelzung nach § 2 UmwG) unmittelbar gilt (BFH in BStBl II 2018, 449 mit weiteren Nachweisen - m.w.N.).

    Aus dem Normwortlaut ergeben sich dagegen keine Anhaltspunkte für eine Erstreckung der Rechtsfolgen auf die Ebene der Gesellschafter der an der Übertragung beteiligten Rechtsträger; für diese bleibt es vielmehr bei dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz, dass Sachverhalte grundsätzlich nicht auf zurückliegende Zeitpunkte zurückwirken (BFH in BStBl II 2018, 449 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BStBl II 2011, 467).

    Soweit die Kläger einwenden, dass Gegenstand des vom BFH in der Entscheidung in BStBl II 2018, 449 zitierten Urteils des BFH vom 7. April 2010 I R 96/08 nicht eine im Rückwirkungszeitraum des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG erfolgte (unentgeltliche) Anteilsübertragung war, sondern die Frage des Zeitpunkts der Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Fall einer offenen Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1996, ist dies zwar zutreffend.

    Die Ausführungen des BFH zur Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG in diesem Urteil - wie auch im Urteil in BStBl II 2018, 449 - sind jedoch nicht auf den jeweils entschiedenen konkreten Fall beschränkt; vielmehr legt der BFH das von ihm gefundene, allgemeingültige Auslegungsergebnis zugrunde, um hieraus Schlussfolgerungen für die konkret von ihm zu entscheidende Rechtsfrage zu ziehen.

    Ist Übernehmerin keine Personengesellschaft, wirkt sich mangels entsprechender Regelung die Rückwirkung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG nicht auf die Rechtsbeziehung zu den Gesellschaftern der Überträgerin (und, bei Übernahme durch eine Körperschaft, der Übernehmerin) aus (BFH in BStBl II 2018, 449).

    Für den Stand dieses Vermögens sollte derjenige des letzten handelsrechtlichen Jahresabschlusses ausreichen und nicht zusätzlich noch eine zeitpunktgenaue Umwandlungsbilanz erstellt werden müssen (BFH in BStBl II 2018, 449 m.w.N.).

  • BFH, 08.09.2020 - X R 36/18

    Keine Auswirkungen auf das Einkommen des nach dem steuerlichen

    In seinem Urteil vom 17.01.2018 - I R 27/16 (BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449, Rz 17 ff.) hat der I. Senat diese wortlautbezogene Auslegung fortgeführt.

    Darüber hinaus hat der I. Senat in seinem Urteil in BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449, Rz 19 den Normzweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 herangezogen.

    Auch den Inhalt des BFH-Urteils in BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449 geben die Kläger fehlerhaft wieder.

  • BFH, 27.03.2019 - I R 20/17

    Keine Teilwertzuschreibung auf Verpflichtung aus Umtauschanleihe bei

    (1) Die Norm enthält nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Januar 2018 - I R 27/16, BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449) eine Fiktion, wonach bezogen auf die übertragende Körperschaft sowie die Übernehmerin die Einkommens- und Vermögensermittlung so vorzunehmen ist, als wäre die Übertragung des betreffenden Vermögens von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin bereits mit Ablauf des vorangegangenen steuerlichen Übertragungsstichtages vollzogen worden.

    Dies folgt daraus, dass es sich bei der Bilanz, welche dem Vermögensübergang zugrunde liegt, um die in § 17 Abs. 2 UmwG genannte Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft handelt, die der Anmeldung zur Eintragung in das Register beizufügen ist (BFH-Urteil vom 24. April 2008 - IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550; Senatsurteil vom 7. April 2010 - I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467) und die sich nur auf das dort ausgewiesene Vermögen beziehen kann (Senatsurteil in BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449).

  • BFH, 13.12.2022 - IX R 5/22

    Verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere

    Zwar gelte die umwandlungssteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion in der Regel nicht für den Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.2018 - I R 27/16, BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449).

    Denn die Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) erfasst nach dem BFH-Urteil in BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449 das von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin übertragene Vermögen, nicht hingegen die für das übertragene Vermögen erbrachten Gegenleistungen an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft.

    Wenngleich sich jener Rechtsstreit im Anwendungsbereich des UmwStG 1995 abgespielt hat, gelten die aufgestellten Grundsätze für § 2 UmwStG 2006 gleichermaßen (s. van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 2 Rz 25; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 2 UmwStG Rz 6; Brandis/Heuermann/Loose, § 2 UmwStG 2006 Rz 14; Graw, juris PraxisReport Steuerrecht 27/2018, Anm. 4 bezüglich BFH-Urteil in BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449).

  • FG Hamburg, 18.09.2018 - 6 K 77/16

    Umwandlungssteuerrecht: Buchwertfortführung bei Abspaltung

    Für steuerliche Zwecke wird durch § 2 Abs. 1 UmwStG ein Übertragungsstichtag fingiert, der von der zivilrechtlichen Regelung über die Wirksamkeit des Übertragungsvorgangs abweicht und sich stattdessen am Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz orientiert (vgl. Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 17. Januar 2018 I R 27/16, BStBl II 2018, 449).
  • BFH, 01.07.2020 - XI R 10/18

    Rückgabegewinn bei Anteilen an Immobilienfonds im Betriebsvermögen

    Zu diesen GoB gehört das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB geregelte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne (nur) dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (z.B. BFH-Urteile vom 12.05.1993 - XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786; vom 17.01.2018 - I R 27/16, BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449).
  • FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 48/20

    Keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 3 AO bei fehlendem

    Am 17. Januar 2018 wies der BFH die Revision gegen das Urteil des FG Hamburg als unbegründet zurück (I R 27/16).
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