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   BFH, 17.02.1994 - VII R 92/93   

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https://dejure.org/1994,22570
BFH, 17.02.1994 - VII R 92/93 (https://dejure.org/1994,22570)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1994 - VII R 92/93 (https://dejure.org/1994,22570)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1994 - VII R 92/93 (https://dejure.org/1994,22570)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.07.1992 - VII R 84/91

    Üblichkeit der Aufmachung eines Schaumweins

    Auszug aus BFH, 17.02.1994 - VII R 92/93
    Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, daß die handelsübliche Aufmachung einer Ware grundsätzlich durch die an gesetzlichen Vorgaben ausgerichteten Gepflogenheiten des Marktes bestimmt wird (so bereits Senat, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 84, 85/91, BFHE 169, 266 [BFH 28.07.1992 - VII R 84/91]; FG München, Urteil vom 7. September 1988 3 K 1675/88, Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 192).

    Diese unmittelbar nur für die Vermarktung von Schaumwein geltenden Regeln legen zugleich die Aufmachung von Schaumweinflaschen fest, damit die Aufmachung, die ausschließlich, zumindest aber auch handelsüblich ist (hier i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 SchaumwStG, vgl. BFHE 169, 266 [BFH 28.07.1992 - VII R 84/91]).

    Die Bezeichnung Vino frizzante ist hier also ohne Bedeutung, selbst wenn diese Etikettierung auf einen anderen Wein als Schaumwein hinweist (vgl. BFHE 169, 266 [BFH 28.07.1992 - VII R 84/91]).

    Dieser nationale Steuertatbestand tangiert weder Art. 30 EG-Vertrag noch verstößt er gegen das Verbot der Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten (Art. 95 EG-Vertrag), wie der Senat in BFHE 169, 266 [BFH 28.07.1992 - VII R 84/91] ausführlich begründet hat.

  • BFH, 09.02.1993 - VII R 90/92

    Festsetzung von Schaumweinsteuer und Einfuhrumsatzsteuer für erfolgte

    Auszug aus BFH, 17.02.1994 - VII R 92/93
    Glasflaschen, die einen Wulst am Flaschenhals zur Befestigung einer besonderen Haltevorrichtung und einen, wenn auch nur geringfügig nach innen gewölbten Flaschenboden aufweisen und dazu noch in der Lage sind, einen gewissen Druck der abgefüllten Flüssigkeit (hier des Perlweins) auszuhalten, sind sowohl nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als auch nach ihrer Funktion als Schaumweinflaschen anzusehen (so im übrigen auch die Vorinstanz in einem Parallelfall, vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1993 VII R 90/92, BFH/NV 1994, 58).

    Glasflaschen, die diesem Standard entsprechen, weisen somit bereits eine handelsübliche Aufmachung auf, ohne daß es darauf ankäme, ob im Einzelfall noch andere im Handel verbreitete Eigenschaften der Flasche, die ihrer Aufmachung zuzurechnen sind, vorhanden sind (BFH/NV 1994, 58).

    Der Begriff Aufmachung bezieht sich nicht auf das Getränk als solches, insbesondere nicht auf den Inhalt der Flasche, sondern lediglich auf das äußere Erscheinungsbild der Flasche, so wie sie im Verkehr angeboten und zum Verkauf gebracht wird (vgl. BFH/NV 1994, 58).

    Damit werden aus dem bisherigen Besteuerungsmerkmal der handelsüblichen Aufmachung gerade die Kernelemente als Anknüpfungspunkte der Besteuerung herausgegriffen, die nach Auffassung des Senats für die Auslegung dieses Begriffes auch bisher dafür maßgeblich waren (so schon BFH/NV 1994, 58).

  • BFH, 19.05.1994 - VII R 101/93
    Auszug aus BFH, 17.02.1994 - VII R 92/93
    Anmerkung: Entsprechend hat der BFH mit Urteil vom 19. Mai 1994 VII R 101/93 entschieden.
  • FG München, 07.09.1988 - 3 K 1675/88
    Auszug aus BFH, 17.02.1994 - VII R 92/93
    Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, daß die handelsübliche Aufmachung einer Ware grundsätzlich durch die an gesetzlichen Vorgaben ausgerichteten Gepflogenheiten des Marktes bestimmt wird (so bereits Senat, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 84, 85/91, BFHE 169, 266 [BFH 28.07.1992 - VII R 84/91]; FG München, Urteil vom 7. September 1988 3 K 1675/88, Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 192).
  • BFH, 23.10.2018 - VII R 19/17

    Zur Erkennbarkeit von Teilen und Zubehör

    3005; EuGH-Urteil Salutas Pharma vom 17. Februar 2016 C-124/15, EU:C:2016:87, Pharma Recht 2016, 125; Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 VII B 103/12, BFH/NV 2013, 1824; Senatsurteil vom 17. Februar 1994 VII R 92/93, BFH/NV 1994, 905).
  • BVerwG, 14.06.1996 - 8 NB 6.95

    Kommunale Steuern: Zulässigkeit einer kommunalen Verpackungssteuer

    Im gleichen Sinne hat der Bundesfinanzhof(Urteil vom 28. Juli 1992 - VII R 84, 85/91 - BFHE 169, 266 , bestätigt durchUrteil vom 17. Februar 1994 - VII R 92/93 - BFH/NV 1994, S. 905 ; vgl. auchBeschluß vom 15. Februar 1995 - VII B 100/94 - EuZW 1995, 455 ) die Schaumweinsteuer als indirekte Verbrauchsteuer allein an Art. 95 EGV gemessen und ihr die Eigenschaft als mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 30 EGV ohne weiteres abgesprochen.
  • BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97

    Schaumweinbesteuerung - Verfassungsmäßigkeit - Weinsteuer - Alkoholsteuer

    Daß ein "Unterdruckprodukt" dieser Art allein durch seine handelsübliche Aufmachung als Schaumwein (Ersatz-)Steuergegenstand sein kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung zum früheren SchaumwStG bestätigt und damit die Erwägung des Gesetzgebers, daß eine mit der Nichtbesteuerung als Schaumwein verbundene ungerechtfertigte steuerliche Bevorzugung solcher (Substituti- ons)-Erzeugnisse beseitigt werden solle, gebilligt (BFH in BFHE 169, 266; BFH/NV 1994, 58; BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VII R 92/93, BFH/NV 1994, 905).
  • BVerwG, 14.06.1996 - 8 NB 5.95

    Nichtvorlage einer Normenkontrollsache - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Im gleichen Sinne hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 28. Juli 1992 - VII R 84, 85/91 - BFHE 169, 266 , bestätigt durch Urteil vom 17. Februar 1994 - VII R 92/93 - BFH/NV 1994, S. 905 ; vgl. auch Beschluß vom 15. Februar 1995 - VII B 100/94 - EuZW 1995, 455 ) die Schaumweinsteuer als indirekte Verbrauchsteuer allein an Art. 95 EGV gemessen und ihr die Eigenschaft als mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 30 EGV ohne weiteres abgesprochen.
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