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   BFH, 17.02.2016 - X R 1/13   

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https://dejure.org/2016,8135
BFH, 17.02.2016 - X R 1/13 (https://dejure.org/2016,8135)
BFH, Entscheidung vom 17.02.2016 - X R 1/13 (https://dejure.org/2016,8135)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 2016 - X R 1/13 (https://dejure.org/2016,8135)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Gemischt genutztes Arbeitszimmer

  • IWW

    § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 251 der Zivilprozessordnung, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO, § 121 Abs. 1 FGO, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Kosten eines privat mitgenutzten Raums als häusliches Arbeitszimmer

  • rewis.io

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit der Kosten eines privat mitgenutzten Raums als häusliches Arbeitszimmer

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
    Abzugsfähigkeit der Kosten eines privat mitgenutzten Raums als häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Erneut: das häusliche Arbeitszimmer - für die Abrechnungen der Fotovoltaikanlage

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 1, AO § 162
    Betriebsausgabe, Arbeitszimmer, Photovoltaik, Aufteilung, Schätzung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 1/13
    NV: Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der in zeitlich nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird, können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 BFHE 251, 408).

    Mit Beschluss vom 28. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) angeordnet.

    Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408) über die Vorlagefrage entschieden.

    Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch -in mehr als nur untergeordnetem Umfang- zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, unter D.).

  • FG München, 28.04.2011 - 15 K 2575/10

    Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 1/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 28. April 2011 15 K 2575/10 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 496 veröffentlichten Urteil der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt.

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 1/13
    Nachdem der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) sich mit Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) von dem bisherigen allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot gelöst habe, seien die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ggf. im Wege sachgerechter Schätzung unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs aufzuteilen, sofern die betriebliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sei.
  • BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 1/13
    Mit Beschluss vom 28. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) angeordnet.
  • BFH, 08.03.2017 - IX R 52/14

    Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer

    Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, unter D.2.b; BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912, unter II.1., m.w.N.; jeweils vom 17. Februar 2016 X R 1/13, BFH/NV 2016, 913, und X R 32/11, BFHE 253, 148, BStBl II 2016, 708).
  • BFH, 03.04.2019 - VI R 46/17

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin - Die

    Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 68; BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, Rz 12; jeweils vom 17. Februar 2016 X R 32/11, BFHE 253, 148, BStBl II 2016, 708, und X R 1/13).
  • BFH, 25.04.2017 - VIII R 52/13

    Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches

    Hieran hat sich auch nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 nichts geändert, der nur die --im Streitfall nicht gegebene-- Nichtaufteilbarkeit von Aufwendungen für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer betrifft, das sowohl für private Wohnzwecke als auch beruflich zur Einkunftserzielung genutzt wird (s. auch BFH-Urteile vom 17. Februar 2016 X R 1/13, BFH/NV 2016, 913; vom 16. Februar 2016 IX R 20/13, BFH/NV 2016, 1146, und IX R 21/13, BFH/NV 2016, 1147).
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