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   BFH, 17.03.1994 - XI B 82/93   

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https://dejure.org/1994,3697
BFH, 17.03.1994 - XI B 82/93 (https://dejure.org/1994,3697)
BFH, Entscheidung vom 17.03.1994 - XI B 82/93 (https://dejure.org/1994,3697)
BFH, Entscheidung vom 17. März 1994 - XI B 82/93 (https://dejure.org/1994,3697)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer teilweisen Aussetzung der Vollziehung - Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verfahrensrecht; Aussetzung der Vollziehung wegen Vorsteuerabzug (§ 69 FGO )

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.03.1994 - XI B 81/93

    Voraussetzungen der Vorsteuerabzugsberechtigung - Beweislast des Unternehmers

    Auszug aus BFH, 17.03.1994 - XI B 82/93
    Zum Vortrag der Antragstellerin im allgemeinen und zur Person des B wird auf den Senatsbeschluß vom heutigen Tage XI B 81/93 verwiesen.

    Zum Vortrag des FA im allgemeinen und zur Person des B wird ebenfalls auf den Senatsbeschluß vom heutigen Tage XI B 81/93 verwiesen.

    Insoweit wird auf den Senatsbeschluß vom heutigen Tage XI B 81/93 verwiesen.

  • BFH, 15.10.1986 - VIII B 30/86

    Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung - Erzielung von negativen

    Auszug aus BFH, 17.03.1994 - XI B 82/93
    Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (BFH-Beschluß vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44).

    Die Verpflichtung zur Amtsermittlung endet aber dort, wo es sich um Verhältnisse handelt, die ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können (BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 44).

  • BFH, 17.09.1992 - V R 41/89

    Vorsteuerabzug nur bei eindeutiger Erkennbarkeit des wirklich leistenden

    Auszug aus BFH, 17.03.1994 - XI B 82/93
    Ein Abrechnungspapier muß daher solche Angaben über den tatsächlich leistenden Unternehmer enthalten, die dessen Identifizierung ermöglichen (BFH-Urteil vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205).
  • BFH, 12.11.1992 - XI B 69/92

    Heilung einer fehlerhaften Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids

    Auszug aus BFH, 17.03.1994 - XI B 82/93
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263; vom 16. Oktober 1991 I B 227/90, I B 228/90, BFH/NV 1992, 341).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 17.03.1994 - XI B 82/93
    Dabei kann sich ein summarisches Verfahren wie das Aussetzungsverfahren nur auf die Würdigung präsenter Beweismittel erstrecken (BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
  • BFH, 07.07.1983 - VII R 43/80

    Verteilung der Beweislast - Feststellungslast

    Auszug aus BFH, 17.03.1994 - XI B 82/93
    Ein Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt und damit einen Anspruch auf Minderung seiner Umsatzsteuer-Zahllast geltend macht, trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760).
  • BFH, 16.12.1987 - V B 40/85

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes -

    Auszug aus BFH, 17.03.1994 - XI B 82/93
    Das gilt auch im Beschwerdeverfahren, in dem das Beschwerdegericht die Vorentscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht voll überprüft (BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1987 V B 40/85, BFH/NV 1988, 675).
  • BFH, 16.10.1991 - I B 227/90

    Aussetzung der Vollziehung angefochtener Körperschaftsteuerbescheide - Bezüge

    Auszug aus BFH, 17.03.1994 - XI B 82/93
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263; vom 16. Oktober 1991 I B 227/90, I B 228/90, BFH/NV 1992, 341).
  • BFH, 27.03.1991 - VI R 51/88

    1. Aufwendungen eines Hochschul-Geographen für Auslandsgruppenreise zu

    Auszug aus BFH, 17.03.1994 - XI B 82/93
    Ob der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommt, kann unentschieden bleiben, denn der Senat ist an den Zulassungsbeschluß des FG gebunden (BFH-Urteil vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575).
  • FG Köln, 01.09.1998 - 7 V 4671/98

    Zulässigkeit der vorläufigen Berücksichtigung einer höheren negativen

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  • FG Rheinland-Pfalz, 29.07.2011 - 1 V 1151/11

    Androhung von Verzögerungsgeld kein Verwaltungsakt - Unterschied zwischen

    Mittel der Glaubhaftmachung sind neben präsenten Beweismitteln auch die eidesstattliche Versicherung des Beteiligten und Dritter, § 155 FGO iVm § 294 ZPO (BFH-Beschluss vom 17. März 1994, Az.: XI B 82/93, BFH/NV 1994, 833).
  • FG Baden-Württemberg, 11.02.2013 - 3 V 3819/11

    Aussetzung der Vollziehung von Pfändungsverfügungen und Einziehungsverfügungen

    Mittel der Glaubhaftmachung sind neben präsenten Beweismitteln auch die eidesstattliche Versicherung des Beteiligten und Dritter, § 155 FGO i.V. mit § 294 der Zivilprozessordnung (BFH-Beschluss vom 17. März 1994 XI B 82/93, BFH/NV 1994, 833).
  • FG Bremen, 22.01.2004 - 2 V 587/02

    Aussetzung der Vollziehung; Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von

    Diese bestehen dann, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 1994, XI B 82/93, BFH/NV 1994, 833).
  • FG Düsseldorf, 15.07.1999 - 3 V 3741/98

    Vollziehungsaussetzung; Benennung des Zahlungsempfängers; Zahlungsempfänger;

    Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer hat daher die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen im Aussetzungsverfahren glaubhaft zu machen ( BFH, Beschluß vom 24.05.1993 - V B 33/93 - BFH/ NV 1994, 133; Beschlüsse vom 17.03.1994 - XI B 82/93 - BFH/ NV 1994, 833 ).
  • FG Bremen, 24.02.2004 - 2 V 582/02

    Mitwirkungspflichten des Unternehmers bei der Betriebsprüfung nach Beschlagnahme

    Diese bestehen dann, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen wichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 1994, XI B 82/93, BFH/NV 1994, 833).
  • FG Bremen, 02.02.2004 - 2 V 140/03

    Vorsteuerabzug nur bei Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung

    Diese bestehen dann, wenn bei summarischer Prüfung an Hand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen wichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 1994, XI B 82/93, BFH/NV 1994, 833).
  • FG Bremen, 27.10.2004 - 3 V 19/04

    Bürgschaftsprovisionen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Gewerbesteuermessbetrag

    Diese bestehen dann, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen wichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 1994, XI B 82/93, BFH/NV 1994, 833).
  • FG Hamburg, 18.03.1997 - II 116/96

    Handel mit Luxuspersonenkraftwagen, die für den Export auf dem grauen Markt in

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  • FG Bremen, 21.10.2020 - 1 V 82/20

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Nachforderungsbescheides über

    Diese bestehen dann, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen wichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 1994, XI B 82/93, BFH/NV 1994, 833 ).
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