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   BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96   

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BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96 (https://dejure.org/1997,6707)
BFH, Entscheidung vom 17.03.1997 - VIII B 41/96 (https://dejure.org/1997,6707)
BFH, Entscheidung vom 17. März 1997 - VIII B 41/96 (https://dejure.org/1997,6707)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen durch Zwischenurteil - Umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.12.1988 - X B 107/87

    Klarungsbedürftigkeit der Frage hinsichtlich der Gleichbehandlung von

    Auszug aus BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96
    Gegen das Zwischenurteil des FG über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung ist gemäß § 82 FGO i. V. m. § 387 Abs. 3 ZPO die Beschwerde gemäß § 128 FGO zulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808 unter I.2), der das FG nicht abhelfen kann (BFH-Beschluß vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).

    Erscheint der Zeuge zum Termin nicht, kann das Gericht gleichwohl -- bereits in diesem Termin -- nach Anhörung der Parteien über den vom Berichterstatter vorgetragenen Weigerungsgrund durch ein sowohl gegen die Beteiligten des Hauptprozesses als auch gegen den Zeugen ergehendes Zwischenurteil entscheiden (§ 387 Abs. 1, § 388 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 761, und BFHE 124, 497, BStBl II 1978, 377; Schumann in Stein/Jonas, a.a.O., § 387 Rz. 6; Zöller/Greger, a.a.O., § 388 Rz. 1).

    Zur Verweigerung einer insgesamt verlangten Auskunft berechtigt § 103 AO 1977 allerdings dann, wenn die geforderte Auskunft nicht in einzelne Fragen aufgeteilt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 761) oder wenn die geforderte Auskunft in einem so engen Zusammenhang mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten steht, daß nichts übrig bleibt, was beantwortet werden könnte, ohne daß die Auskunftsperson sich oder einen Angehörigen belasten würde (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 103 AO 1977 Rz. 7; BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 82, 84).

    Nachdem das Beweisthema gleichgeblieben war, besteht erkennbar auch keine Möglichkeit, Fragen und Antworten hierzu in solche, die eine Gefahr der Strafverfolgung für K mit sich bringen, und solche, die ihn einer solchen Gefahr nicht aussetzen (vgl. BFH- Urteile in BFH/NV 1989, 761, und in BFH/NV 1989, 82, 84), zu trennen.

  • BFH, 13.04.1988 - V B 158/87

    Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts - Möglichkeit der Trennung von

    Auszug aus BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96
    Danach richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 386 bis 388 FGO; die Frage nach einem Zeugnisverweigerungsrecht des K beantwortet sich aus § 84 FGO i. V. m. §§ 101 bis 103 AO 1977 (BFH-Beschluß vom 13. April 1988 V B 158/87, BFH/NV 1989, 82, 84).

    Zur Verweigerung einer insgesamt verlangten Auskunft berechtigt § 103 AO 1977 allerdings dann, wenn die geforderte Auskunft nicht in einzelne Fragen aufgeteilt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 761) oder wenn die geforderte Auskunft in einem so engen Zusammenhang mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten steht, daß nichts übrig bleibt, was beantwortet werden könnte, ohne daß die Auskunftsperson sich oder einen Angehörigen belasten würde (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 103 AO 1977 Rz. 7; BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 82, 84).

    Nachdem das Beweisthema gleichgeblieben war, besteht erkennbar auch keine Möglichkeit, Fragen und Antworten hierzu in solche, die eine Gefahr der Strafverfolgung für K mit sich bringen, und solche, die ihn einer solchen Gefahr nicht aussetzen (vgl. BFH- Urteile in BFH/NV 1989, 761, und in BFH/NV 1989, 82, 84), zu trennen.

  • BFH, 05.04.1978 - II B 43/77

    Zeugenverweigerungsrecht - Prozeßbevollmächtigter - Zwischenurteil - Zustellung

    Auszug aus BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96
    Das folgt aus dem im Finanzprozeß geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), nach dem das Gericht stets und ohne Antrag von Amts wegen über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung zu entscheiden hat und es nicht darauf ankommen kann, ob ein Beteiligter das Weigerungsrecht bejaht oder auf eine vom Gericht für notwendig gehaltene Beweisaufnahme verzichten will (BFH-Beschluß vom 5. April 1978 II B 43/77, BFHE 124, 497, BStBl II 1978, 377).

    Erscheint der Zeuge zum Termin nicht, kann das Gericht gleichwohl -- bereits in diesem Termin -- nach Anhörung der Parteien über den vom Berichterstatter vorgetragenen Weigerungsgrund durch ein sowohl gegen die Beteiligten des Hauptprozesses als auch gegen den Zeugen ergehendes Zwischenurteil entscheiden (§ 387 Abs. 1, § 388 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 761, und BFHE 124, 497, BStBl II 1978, 377; Schumann in Stein/Jonas, a.a.O., § 387 Rz. 6; Zöller/Greger, a.a.O., § 388 Rz. 1).

  • BFH, 14.07.1971 - I R 9/71

    Zwischenurteil des Finanzgerichts - Weigerung eines Zeugen - Zeugnis - Revision -

    Auszug aus BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96
    Gegen das Zwischenurteil des FG über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung ist gemäß § 82 FGO i. V. m. § 387 Abs. 3 ZPO die Beschwerde gemäß § 128 FGO zulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808 unter I.2), der das FG nicht abhelfen kann (BFH-Beschluß vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).

    Der Angabe und Glaubhaftmachung von Tatsachen bedarf es daher nicht, wenn -- insbesondere im Zusammenhang mit einem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 103 AO 1977 -- schon der Inhalt der Beweisfrage den Weigerungsgrund glaubhaft macht (Stöcker in Beermann, a.a.O., § 84 FGO zu § 386 ZPO Rz. 7; BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808).

  • BFH, 24.11.1954 - II 231/52 U

    Strafrechtlich relevante Umsatzsteuerverkürzung durch einen Steuerpflichtigen -

    Auszug aus BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96
    Da auch die entfernte Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung sowie die Vergrößerung schon bestehender Gefahr genügen, um die Auskünfte zu verweigern (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1954 II 231/52 U, BStBl III 1955, 30), ist die Verweigerung auch für solche Fragen gerechtfertigt.
  • BGH, 18.11.1986 - IVa ZR 99/85

    Einleitung eines Zwischenstreites nach rügelosem Verhandeln

    Auszug aus BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96
    Daß die Ladung gegenüber dem Zeugen K mit dem Hinweis, er brauche zu dem Termin vom 31. Januar 1996 nicht zu erscheinen, aufgehoben worden ist, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 18. November 1986 IV a ZR 99/85, NJW- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1987, 445, m. w. N. zur -- erneuten Ladung -- eines die Aussage verweigernden Zeugen).
  • BFH, 02.03.1990 - III R 65/89

    Abzug von Aufwendungen für die Anschaffung von Haushaltsgeräten oder ähnlichen

    Auszug aus BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96
    Ein Verfahrensmangel i. S. des § 119 Nr. 3 FGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (Verletzung des rechtlichen Gehörs) und § 119 Nr. 4 FGO (nicht ordnungsgemäße Vertretung im Verfahren) ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn das FG unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden hat (BFH-Urteile vom 2. März 1990 III R 123/86, BFH/NV 1990, 793, und III R 65/89, BFH/NV 1990, 794, m. w. N.).
  • BFH, 02.02.1989 - IV B 114/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts

    Auszug aus BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96
    Gegen das Zwischenurteil des FG über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung ist gemäß § 82 FGO i. V. m. § 387 Abs. 3 ZPO die Beschwerde gemäß § 128 FGO zulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808 unter I.2), der das FG nicht abhelfen kann (BFH-Beschluß vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).
  • BFH, 02.03.1990 - III R 123/86

    Irrtümliche Annahme eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung und

    Auszug aus BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96
    Ein Verfahrensmangel i. S. des § 119 Nr. 3 FGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (Verletzung des rechtlichen Gehörs) und § 119 Nr. 4 FGO (nicht ordnungsgemäße Vertretung im Verfahren) ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn das FG unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden hat (BFH-Urteile vom 2. März 1990 III R 123/86, BFH/NV 1990, 793, und III R 65/89, BFH/NV 1990, 794, m. w. N.).
  • BFH, 16.03.1989 - IV R 27/88

    Rüge der Nichteinhaltung der Ladungsfrist

    Auszug aus BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96
    Ein Verfahrensfehler ist auch gegeben, wenn ein Beteiligter bzw. sein Bevollmächtigter nicht ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist, deshalb nicht erschienen ist und somit nicht in gesetzmäßiger Weise vertreten war (§ 119 Nr. 4 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1989 IV R 27/88, BFH/NV 1990, 110).
  • BFH, 07.05.2007 - X B 167/06

    NZB: Zeuge, Zeugnisverweigerung

    Gegen das Zwischenurteil findet entsprechend § 387 Abs. 3 ZPO die Beschwerde statt, der das FG nicht abhelfen kann (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808; vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 17. März 1997 VIII B 41/96, BFH/NV 1997, 736).

    In diesen Fällen führt das Recht, die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, im Ergebnis ausnahmsweise zu einer berechtigten Verweigerung der verlangten Auskunft in vollem Umfang (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 736).

    Dies gilt grundsätzlich auch für den Weigerungsgrund des § 84 FGO i.V.m. § 103 Satz 1 AO (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 736).

    bb) Dieser Auffassung hat sich der BFH insoweit angeschlossen, als es nach ständiger Rechtsprechung der Angabe und der Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht stützen will, dann nicht bedarf, wenn schon der Inhalt der Beweisfrage den Weigerungsgrund glaubhaft macht (BFH-Beschlüsse in BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808; vom 12. Juni 1996 X B 42/96, BFH/NV 1997, 9; in BFH/NV 1997, 736; gleicher Ansicht: List in HHSp, § 82 FGO Rz 61).

  • BFH, 13.01.2003 - III B 51/02

    NZB - Verfahrensmängel, Übergehen von Beweisanträgen

    Sie brauchte deshalb als Zeugin zu der Verhandlung nicht zu erscheinen (vgl. § 82 FGO i.V.m. § 386 Abs. 1 und 3 ZPO; BFH-Beschluss vom 17. März 1997 VIII B 41/96, BFH/NV 1997, 736, 737).
  • OLG Jena, 01.06.2018 - 4 W 562/17

    Zwischenstreitverfahren über Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts

    Der Bundesfinanzhof hat eine Ladung des Zeugen als Partei im Fall von § 388 ZPO für nicht erforderlich gehalten und dies im Wesentlichen mit dem Amtsermittlungsgrundsatz begründet (BFH, vgl. Beschluss vom 17.03.1997 - VIII B 41/96 -, Rn. 22, juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.08.2014 - 2 K 867/13

    Zeugnisverweigerungsrecht zur Wahrung des Bankengeheimnisses- Zwischenurteil

    Beteiligte dieses Zwischenverfahrens sind die Beteiligten des Hauptprozesses, d.h. die Klägerin und der Beklagte, sowie die Zeugin als Nebenbeteiligte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. März 1997, VIII B 41/96, BFH/NV 1997, 736).

    Das Urteil ergeht sowohl gegen die Beteiligten des Hauptprozesses als auch gegen den Zeugen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 1997, VIII B 41/96, BFH/NV 1997, 736 Rz. 24).

  • FG München, 16.11.2021 - 12 K 254/18

    Zwischenstreit wegen der Zeugnisverweigerung

    Der Zeuge wird nur Nebenbeteiligter (BFH-Beschluss vom 17. März 1997 VIII B 41/96, BFH/NV 1997, 736).

    Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der § 82 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 386 bis 388 Zivilprozessordnung (ZPO); die Frage nach einem Zeugnisverweigerungsrecht beantwortet sich aus § 84 FGO i.V.m. §§ 101 bis 103 Abgabenordnung (AO) (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 736).

  • BFH, 01.10.2002 - VII B 91/02

    Zeugnisverweigerungsrecht; Zwischenurteil - Verlesung einer Zeugenaussage

    Nach § 82 FGO i.V.m. § 387 Abs. 1 ZPO hat das FG im finanzgerichtlichen Verfahren wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) zwar auch ohne Antrag von Amts wegen über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 17. März 1997 VIII B 41/96, BFH/NV 1997, 736, 737).
  • FG Münster, 03.11.2014 - 10 K 1512/10

    Fortführung Klageverfahren bei Insolvenz; Einkünftezurechnung,

    In diesen Fällen führt das Recht, die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, im Ergebnis ausnahmsweise zu einer berechtigten Verweigerung der verlangten Auskunft in vollem Umfang (BFH-Beschluss vom 17.3.1997 VIII B 41/96, BFH/NV 1997, 736).
  • BFH, 17.03.1997 - VIII B 45/96

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage des zuständigen Wohnsitzfinanzamts für

    Der Senat hat mit Beschluß vom 17. März 1997 VIII B 41/96 BFH/NV 1997, 736 die Beschwerde der Kläger gegen das Zwischenurteil des FG zurückgewiesen und damit das Zeugnisverweigerungsrecht des K rechtskräftig bestätigt.
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