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   BFH, 17.05.1990 - II B 8/90   

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https://dejure.org/1990,7051
BFH, 17.05.1990 - II B 8/90 (https://dejure.org/1990,7051)
BFH, Entscheidung vom 17.05.1990 - II B 8/90 (https://dejure.org/1990,7051)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 1990 - II B 8/90 (https://dejure.org/1990,7051)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Klärungbedürftigkeit der Frage, welche Maßnahmen die Finanzbehörden mit Rücksicht auf die Interessen eines zum Rückgriff berechtigten Gesamtschuldners zu ergreifen haben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.07.1979 - II R 74/77

    Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung - Risikoverteilung - Beitreiben

    Auszug aus BFH, 17.05.1990 - II B 8/90
    Eine Ausnahme könnte nur dann bestehen, wenn die fehlgeschlagene Beitreibung der Steuerforderung gegen den zunächst in Anspruch Genommenen auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung des FA beruht (BFH vom 4. Juli 1979 II R 74/77, BFHE 129, 201, BStBl II 1980, 126).
  • BFH, 02.12.1987 - II R 172/84

    Kostentragungspflicht bei Aufhebung oder Rücknahme des angefochtenen

    Auszug aus BFH, 17.05.1990 - II B 8/90
    Bis zum Eintritt der Verjährung muß jeder Gesamtschuldner grundsätzlich mit dieser Inanspruchnahme rechnen (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 2. Dezember 1987 II R 172/84, BFH/NV 1989, 455).
  • BFH, 12.05.1976 - II R 187/72

    Freistellung von der Grunderwerbsteuer - Sozialer Wohnungsbau -

    Auszug aus BFH, 17.05.1990 - II B 8/90
    Es entspricht dabei einem pflichtgemäßen Ermessensgebrauch, wenn das FA zunächst den Erwerber zur Grunderwerbsteuer heranzieht, wenn dieser im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat, und den Veräußerer erst dann, wenn die Steuer vom Erwerber nicht zu erlangen ist (Bundesfinanzhof - BFH - vom 12. Mai 1976 II R 187/72, BFHE 119, 188, BStBl II 1976, 579).
  • BFH, 11.02.1987 - II B 140/86

    Revision - Nichtzulassung - Beschwerde - Begründetheit

    Auszug aus BFH, 17.05.1990 - II B 8/90
    Es kann offenbleiben, ob sie mangels ausreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) überhaupt zulässig ist (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
  • BFH, 30.08.2017 - II R 48/15

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen

    Bis zum Eintritt der Verjährung muss jeder Gesamtschuldner grundsätzlich mit dieser Inanspruchnahme rechnen (BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1987 II R 172/84, BFH/NV 1989, 455, und vom 17. Mai 1990 II B 8/90, BFH/NV 1991, 481).

    Eine Verwirkung des Anspruchs setzt vielmehr regelmäßig voraus, dass das Finanzamt durch ein bestimmtes Verhalten im Steuerschuldner das Vertrauen darauf geweckt hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 481).

    Eine Ausnahme hiervon könnte nur dann bestehen, wenn die fehlgeschlagene Beitreibung der Steuerforderung gegen den zunächst in Anspruch genommenen Erwerber auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung des Finanzamts beruht (BFH-Urteil vom 4. Juli 1979 II R 74/77, BFHE 129, 201, BStBl II 1980, 126; BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 481).

  • BFH, 31.03.2004 - II R 54/01

    Gesonderte Feststellung bei der Grunderwerbsteuer

    Das FA hat sein Recht zur Inanspruchnahme des Klägers auch nicht verwirkt; bloßer Zeitablauf (innerhalb der Verjährung) kann eine Verwirkung des Anspruchs gegen den Veräußerer als Gesamtschuldner nicht herbeiführen (BFH-Beschluss vom 17. Mai 1990 II B 8/90, BFH/NV 1991, 481).
  • FG Sachsen, 13.04.2000 - 2 K 1610/98

    Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung aller Anteile einer grundbesitzenden

    Bis zum Eintritt der Verjährung muß jeder Gesamtschuldner mit einer solchen Inanspruchnahme rechnen (st. Rechtsprechung vgl. BFH Beschluß vom 17. Mai 1990 II B 8/90, BFH/NV 1991, 481 mwH).
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