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   BFH, 17.05.2006 - VIII B 130/05   

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https://dejure.org/2006,12992
BFH, 17.05.2006 - VIII B 130/05 (https://dejure.org/2006,12992)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2006 - VIII B 130/05 (https://dejure.org/2006,12992)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2006 - VIII B 130/05 (https://dejure.org/2006,12992)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - VIII B 130/05
    Gleiches gilt hinsichtlich einer behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).

    Für eine schlüssige Divergenzrüge ist ferner auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

    Dazu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

  • BFH, 19.01.2006 - VIII B 114/05

    Divergenz; strafrechtlicher Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - VIII B 130/05
    Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - VIII B 130/05
    Das FG hat die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Januar 2004 eingereichten Bestätigungen der B-Bank vom 8. Juli und 10. August 2004 bereits im Gerichtsbescheid ausdrücklich gewürdigt, jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die übernommene Darlehensvaluta nicht für das Objekt X tatsächlich verwendet worden ist (vgl. zur Umwidmung von Darlehen BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682; BFH-Beschluss vom 27. März 2001 VIII B 124/00, BFH/NV 2001, 907).
  • BFH, 03.05.2005 - X B 2/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - VIII B 130/05
    Schließlich fehlt es bei der bloßen Behauptung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht an einer ordnungsgemäßen Darlegung der Voraussetzungen für eine Verletzung der von Amts wegen vorzunehmenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO; BFH-Beschluss vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601).
  • BFH, 27.03.2001 - VIII B 124/00

    Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - VIII B 130/05
    Das FG hat die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Januar 2004 eingereichten Bestätigungen der B-Bank vom 8. Juli und 10. August 2004 bereits im Gerichtsbescheid ausdrücklich gewürdigt, jedoch die Überzeugung gewonnen, dass die übernommene Darlehensvaluta nicht für das Objekt X tatsächlich verwendet worden ist (vgl. zur Umwidmung von Darlehen BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682; BFH-Beschluss vom 27. März 2001 VIII B 124/00, BFH/NV 2001, 907).
  • BFH, 07.10.2002 - III B 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel - Private Vermögensverwaltung - Überführung von

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - VIII B 130/05
    Vielmehr kann nur eine vom Veräußerer selbst vorgenommene, langfristige Vermietung ein objektiver Umstand sein, der gegen eine bei Anschaffung des Objekts vorliegende (zumindest bedingte) Veräußerungsabsicht spricht mit der Folge, dass die Veräußerung eines solchen Objekts der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist und das Objekt als Zählobjekt im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze ausscheidet (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2002 III B 40/01, juris, m.w.N.).
  • BFH, 24.01.2008 - VIII B 32/07

    Hinzugeschätzte Betriebseinnahmen einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung an

    Eine Abweichung, welche die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigen kann, setzt nämlich voraus, dass die Urteilssachverhalte der angefochtenen Entscheidung des FG und der Divergenzentscheidung des BFH in ihren wesentlichen Elementen vergleichbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2006 VIII B 130/05, BFH/NV 2006, 1478).
  • BFH, 30.05.2007 - IX B 215/06

    Schlüssige Rüge von Verfahrensfehlern; Verfahrensverstöße können eine Besorgnis

    Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich die Identität des etwaigen Divergenzurteils aus der Beschwerdeschrift nicht ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2006 VIII B 130/05, BFH/NV 2006, 1478).
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