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   BFH, 17.05.2006 - X R 2/05   

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https://dejure.org/2006,6255
BFH, 17.05.2006 - X R 2/05 (https://dejure.org/2006,6255)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2006 - X R 2/05 (https://dejure.org/2006,6255)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2006 - X R 2/05 (https://dejure.org/2006,6255)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nr. 2
    Ablösung eines Nießbrauchs gegen dauernde Last

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ; EStG § 12; ; FGO § 126 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer gleitenden Vermögensübergabe

  • datenbank.nwb.de

    Keine gleitende Vermögensübergabe bei Verzicht auf den Vorbehaltsnießbrauch ohne Versorgungsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a
    Ablösung; Dauernde Last; Nießbrauch; Vermögensübergabe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 03.06.1992 - X R 147/88

    Sonderausgabe durch Nießbrauch ablösende Versorgungsrente

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - X R 2/05
    Als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird von der Rechtsprechung auch anerkannt, wenn ein anlässlich der Übergabe von Vermögen zur Vorwegnahme der Erbfolge zugunsten des Übergebers und/oder seines Ehegatten vorbehaltenes Nutzungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Berechtigten mit der Folge abgelöst wird, dass sich der bisherige Ertragsvorbehalt fortsetzt und an die Stelle des vorbehaltenen Nießbrauchs die private Versorgungsrente tritt (z.B. Senatsurteile vom 3. Juni 1992 X R 147/88, BFHE 169, 127, BStBl II 1993, 98; vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130, und vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789).

    Es handelt sich dann um eine gleitende Vermögensübergabe, bei der die Versorgungsrente das ursprünglich vereinbarte Nutzungsrecht ersetzt (Senatsurteile in BFHE 169, 127, BStBl II 1993, 98, und vom 3. Juni 1992 X R 14/89, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23).

    Dieser sachliche Zusammenhang wird dann nicht unterbrochen, wenn sich der Übergeber zunächst den Nießbrauch an dem übertragenen Vermögen vorbehalten hat und der Nießbrauch aufgrund eines später gefassten Entschlusses durch wiederkehrende Leistungen ersetzt wird (Senatsurteile in BFHE 169, 127, BStBl II 1993, 98, und vom 25. November 1992 X R 148/90, BFH/NV 1993, 586).

  • BFH, 31.05.2005 - X R 26/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - X R 2/05
    Als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird von der Rechtsprechung auch anerkannt, wenn ein anlässlich der Übergabe von Vermögen zur Vorwegnahme der Erbfolge zugunsten des Übergebers und/oder seines Ehegatten vorbehaltenes Nutzungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Berechtigten mit der Folge abgelöst wird, dass sich der bisherige Ertragsvorbehalt fortsetzt und an die Stelle des vorbehaltenen Nießbrauchs die private Versorgungsrente tritt (z.B. Senatsurteile vom 3. Juni 1992 X R 147/88, BFHE 169, 127, BStBl II 1993, 98; vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130, und vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789).

    Unverzichtbare Voraussetzung für eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist der sachliche Zusammenhang zwischen der Übergabe von Vermögen einerseits und der Verpflichtung zum Erbringen von Versorgungsleistungen andererseits (Senatsurteile in BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130, und BFH/NV 2005, 1789).

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - X R 2/05
    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (z.B. Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

    Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 ist für die Abziehbarkeit der dauernden Last die normleitende Vorstellung maßgeblich, dass der Übergeber "das Vermögen --ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt-- ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat".

  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - X R 2/05
    Als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird von der Rechtsprechung auch anerkannt, wenn ein anlässlich der Übergabe von Vermögen zur Vorwegnahme der Erbfolge zugunsten des Übergebers und/oder seines Ehegatten vorbehaltenes Nutzungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Berechtigten mit der Folge abgelöst wird, dass sich der bisherige Ertragsvorbehalt fortsetzt und an die Stelle des vorbehaltenen Nießbrauchs die private Versorgungsrente tritt (z.B. Senatsurteile vom 3. Juni 1992 X R 147/88, BFHE 169, 127, BStBl II 1993, 98; vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130, und vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789).

    Unverzichtbare Voraussetzung für eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist der sachliche Zusammenhang zwischen der Übergabe von Vermögen einerseits und der Verpflichtung zum Erbringen von Versorgungsleistungen andererseits (Senatsurteile in BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130, und BFH/NV 2005, 1789).

  • BFH, 03.06.1992 - X R 14/89

    Sonderausgabe durch Vorbehaltsnießbrauch und spätere Versorgungsrente

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - X R 2/05
    Es handelt sich dann um eine gleitende Vermögensübergabe, bei der die Versorgungsrente das ursprünglich vereinbarte Nutzungsrecht ersetzt (Senatsurteile in BFHE 169, 127, BStBl II 1993, 98, und vom 3. Juni 1992 X R 14/89, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23).

    Unter dieses Abzugsverbot fallen auch Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), soweit diese --wie hier-- außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht sind (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23, und vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).

  • BFH, 25.11.1992 - X R 148/90

    Steuerrechtliche Beachtung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - Verzicht

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - X R 2/05
    Dieser sachliche Zusammenhang wird dann nicht unterbrochen, wenn sich der Übergeber zunächst den Nießbrauch an dem übertragenen Vermögen vorbehalten hat und der Nießbrauch aufgrund eines später gefassten Entschlusses durch wiederkehrende Leistungen ersetzt wird (Senatsurteile in BFHE 169, 127, BStBl II 1993, 98, und vom 25. November 1992 X R 148/90, BFH/NV 1993, 586).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/99

    Vorweggenommene Erbfolge - Dauernde Last auch bei Übertragung von Geldvermögen?

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - X R 2/05
    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (z.B. Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).
  • BFH, 25.11.1992 - X R 34/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als unentgeltliche Vermögensübergabe

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - X R 2/05
    Unter dieses Abzugsverbot fallen auch Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), soweit diese --wie hier-- außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht sind (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23, und vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).
  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 119/81

    Zum steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot; hier: bei wesentlicher Beteiligung i.

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - X R 2/05
    Der durch die Aufgabe des Nießbrauchs im Oktober 1998 verwirklichte Sachverhalt kann nicht mit steuerlicher Wirkung rückwirkend umgestaltet werden (vgl. § 38 der Abgabenordnung --AO 1977--; BFH-Urteile vom 20. September 1999 III R 33/97, BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208, und vom 18. September 1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55).
  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 17.05.2006 - X R 2/05
    Unter dieses Abzugsverbot fallen auch Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), soweit diese --wie hier-- außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht sind (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23, und vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).
  • BFH, 20.09.1999 - III R 33/97

    Investitionszulage bei Mischbetrieben

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 2/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

  • BFH, 13.09.2000 - X R 147/96

    Versorgungsleistungen bei Übergabeverträgen

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

  • FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 252/02

    Abzugsfähigkeit monatlicher Zahlungen an ein Elternteil für ein zwischenzeitlich

  • BFH, 09.09.2020 - X R 3/18

    Behandlung von Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen

    Unverzichtbare Voraussetzung für eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist aber der sachliche Zusammenhang zwischen der Übergabe von Vermögen einerseits und der Verpflichtung zum Erbringen von Versorgungsleistungen andererseits (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17.05.2006 - X R 2/05, BFH/NV 2006, 1824, unter II.3., m.w.N.).

    Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann danach auch dann gegeben sein, wenn ein anlässlich der Übergabe von Vermögen zur Vorwegnahme der Erbfolge zugunsten des Übergebers und/oder seines Ehegatten vorbehaltenes Nutzungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt gegen Versorgungsleistungen mit der Folge abgelöst wird, dass sich der Ertragsvorbehalt fortsetzt und an die Stelle des vorbehaltenen Nießbrauchs die Versorgungsrente tritt (vgl. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2006, 1824, unter II.2., m.w.N.).

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