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   BFH, 17.05.2011 - VII R 40/10   

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https://dejure.org/2011,8614
BFH, 17.05.2011 - VII R 40/10 (https://dejure.org/2011,8614)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2011 - VII R 40/10 (https://dejure.org/2011,8614)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2011 - VII R 40/10 (https://dejure.org/2011,8614)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen die Tierschutzrichtlinie - Abgrenzung zur Prüfungspflicht und Bewertungspflicht der Behörde - Grundsatz gebundenen Verwaltungshandelns - Keine Bindung des BFH an Tatsachenwürdigung durch ...

  • openjur.de

    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen die Tierschutzrichtlinie; Abgrenzung zur Prüfungspflicht und Bewertungspflicht der Behörde; Grundsatz gebundenen Verwaltungshandelns; Keine Bindung des BFH an Tatsachenwürdigung durch ...

  • Bundesfinanzhof

    EGV 615/98 Art 5 Abs 2, EGV 615/98 Art 5 Abs 3, EWGRL 628/91, FGO § 118 Abs 2, FGO § 102, VwVfG § 40, VwGO § 114
    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen die Tierschutzrichtlinie - Abgrenzung zur Prüfungspflicht und Bewertungspflicht der Behörde - Grundsatz gebundenen Verwaltungshandelns - Keine Bindung des BFH an Tatsachenwürdigung durch ...

  • Bundesfinanzhof

    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen die Tierschutzrichtlinie - Abgrenzung zur Prüfungspflicht und Bewertungspflicht der Behörde - Grundsatz gebundenen Verwaltungshandelns - Keine Bindung des BFH an Tatsachenwürdigung durch ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 2 EGV 615/98, Art 5 Abs 3 EGV 615/98, EWGRL 628/91, § 118 Abs 2 FGO, § 102 FGO
    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen die Tierschutzrichtlinie - Abgrenzung zur Prüfungspflicht und Bewertungspflicht der Behörde - Grundsatz gebundenen Verwaltungshandelns - Keine Bindung des BFH an Tatsachenwürdigung durch ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen die Tierschutzrichtlinie

  • rewis.io

    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen die Tierschutzrichtlinie - Abgrenzung zur Prüfungspflicht und Bewertungspflicht der Behörde - Grundsatz gebundenen Verwaltungshandelns - Keine Bindung des BFH an Tatsachenwürdigung durch ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen die Tierschutzrichtlinie - Abgrenzung zur Prüfungspflicht und Bewertungspflicht der Behörde - Grundsatz gebundenen Verwaltungshandelns - Keine Bindung des BFH an Tatsachenwürdigung durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO 615/98/EG; VO 3665/87/EG
    Notwendigkeit des Nachweises der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen beim Transport von lebenden Tieren für einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung; Feststellungslast für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Tierschutzbestimmungen bei Transport von lebenden Rindern

  • datenbank.nwb.de

    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen die Tierschutzrichtlinie

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen die Tierschutzrichtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notwendigkeit des Nachweises der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen beim Transport von lebenden Tieren für einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung; Feststellungslast für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Tierschutzbestimmungen bei Transport von lebenden Rindern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 567
  • BB 2011, 1941
  • DB 2011, 1904
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.01.2008 - C-37/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus BFH, 17.05.2011 - VII R 40/10
    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 17. Januar 2008 C-37/06 und C-58/06 --Viamex Agrar Handel und ZVK-- (Slg. 2008, I-69, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 42, Rz 38) ausgeführt hat, dass die Behörde, wenn sie zu dem Schluss gelangt, die RL 91/628/EWG sei nicht eingehalten worden, bei der Entscheidung, ob der Verstoß gegen die Bestimmung der RL 91/628/EWG zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führt, ein "gewisses Ermessen" habe, ist dies nicht im Sinne eines eingeräumten Ermessensspielraums gemäß deutschem Verwaltungsrecht (§ 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu verstehen, der nach § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 102 FGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (a.A.: Bender, Verlust des Erstattungsanspruchs bei der Ausfuhr lebender Rinder (...), ZfZ 2008, 172).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Rechtsgrundsatz (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 33); ob behördliches Handeln mit diesem Grundsatz in Einklang steht, ist daher keine nach Ermessen der Behörde zu beantwortende Frage (vgl. Rüsken, a.a.O., S. 196; Senatsbeschluss vom 1. August 2005 VII B 97/04, BFH/NV 2005, 2255).

    So weist der EuGH darauf hin, dass die Behörde ihre Entscheidung nur auf die Unterlagen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 und/oder auf sonstige Informationen stützen kann (Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 39; in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 39) und dass es hierbei nicht auf Vermutungen oder Zweifel ankommt, sondern objektive und konkrete Umstände vorliegen müssen, welche sich auf die Gesundheit der Tiere und/oder ihr Wohlergehen während des Transports in dem Sinne zu beziehen haben, dass die Tiere unter der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG gelitten haben können, wobei ggf. die Ausfuhrerstattung auch nur zu kürzen ist, wenn lediglich ein Teil der transportierten Tiere von dem Verstoß gegen die RL 91/628/EWG betroffen war (Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 40, 42, 44; in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 40, 41, 51; in Slg. 2008, I-5561, ZfZ 2008, 206, Rz 42).

    Die Behörde kann m.a.W. den Angaben des Ausführers, bei der Beförderung der Tiere seien die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften beachtet worden, nicht lediglich Zweifel oder Vermutungen entgegensetzen, sondern hat zu prüfen, ob objektive und konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass beim Transport gegen die RL 91/628/EWG verstoßen wurde, und --falls ja-- zu bewerten, ob sich der Verstoß ggf. nur auf einen Teil der transportierten Tiere bezog und ob gegen solche Vorschriften verstoßen wurde, die das Wohlbefinden der Tiere betreffen, oder solche, die sich nicht auf die Gesundheit und/ oder den Zustand der Tiere während des Transports beziehen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 42).

    Diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 angeordnete Rechtsfolge ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 43 bis 45).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-96/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus BFH, 17.05.2011 - VII R 40/10
    Die Gewährung von Ausfuhrerstattung dem Grunde oder der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde zu stellen, liefe einer unionsweit einheitlichen Rechtsanwendung zuwider und führte für die Ausführer zu einer Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Zahlung der Ausfuhrerstattung vorliegen müssen (vgl. zu Letzterem: EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-96/06 --Viamex Agrar Handel--, Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 40; ebenso Rüsken, Erstattungsanspruch und Tierschutzvorschriften, ZfZ 2008, 193, 195).

    So weist der EuGH darauf hin, dass die Behörde ihre Entscheidung nur auf die Unterlagen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 und/oder auf sonstige Informationen stützen kann (Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 39; in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 39) und dass es hierbei nicht auf Vermutungen oder Zweifel ankommt, sondern objektive und konkrete Umstände vorliegen müssen, welche sich auf die Gesundheit der Tiere und/oder ihr Wohlergehen während des Transports in dem Sinne zu beziehen haben, dass die Tiere unter der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG gelitten haben können, wobei ggf. die Ausfuhrerstattung auch nur zu kürzen ist, wenn lediglich ein Teil der transportierten Tiere von dem Verstoß gegen die RL 91/628/EWG betroffen war (Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 40, 42, 44; in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 40, 41, 51; in Slg. 2008, I-5561, ZfZ 2008, 206, Rz 42).

    Ergeben die Unterlagen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 oder sonstige Informationen objektive und konkrete Umstände, dass während des Transports gegen Vorschriften der RL 91/628/EWG verstoßen wurde, welche das Wohlbefinden der transportierten Tiere betreffen, obliegt es dem Ausführer nachzuweisen, dass diese seitens der Behörde angeführten Anhaltspunkte nicht erheblich sind (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 41; in Slg. 2008, I-5561, ZfZ 2008, 206, Rz 42).

    Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die beantragte Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 zu versagen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 50, 52).

  • BFH, 06.05.2008 - VII R 32/05

    Ausfuhrerstattung, Einhaltung der Tierschutzrichtlinie

    Auszug aus BFH, 17.05.2011 - VII R 40/10
    Der erkennende Senat hat bereits in einem Parallelverfahren, welches ebenfalls Rindertransporte mit dem Schiff "M" im März 1999 betraf, entschieden, dass der Bericht der Kommission über die tierärztliche Überprüfung des Schiffs am 18./19. Februar 1997 eine sonstige Information i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 ist, aus der sich objektive und konkrete Umstände ergeben, die den Schluss zulassen, dass bei dem Transport mit dem genannten Schiff die Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten wurden (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 VII R 32/05, BFHE 221, 342, ZfZ 2008, 209).

    Wie bereits mit Urteil in BFHE 221, 342, ZfZ 2008, 209 ausgeführt, wäre der erkennende Senat an entsprechende Tatsachenfeststellungen bzw. -würdigungen nur gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie möglich sind, wozu gehört, dass sie frei sind von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und auf einer nachvollziehbaren Anwendung rational einsichtiger Grundsätze der Beweiswürdigung beruhen.

    c) Der erkennende Senat hat darüber hinaus bereits mit Urteil in BFHE 221, 342, ZfZ 2008, 209 ausgeführt, dass der Annahme, im Zeitpunkt des streitigen Transports seien die früher festgestellten Mängel beseitigt gewesen, jedenfalls die Einstufung des Schiffs durch die britischen Behörden im Oktober/November 1999 entgegensteht, wonach das Schiff nur für den Transport von Schafen vorläufig zugelassen worden war.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-207/06

    Schwaninger - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Ausfuhrerstattungen - Wohlbefinden

    Auszug aus BFH, 17.05.2011 - VII R 40/10
    Dass der EuGH die Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder nicht behördlichem Ermessen im Sinne deutschen Verwaltungsrechts unterstellt, wird in dem Urteil vom 17. Juli 2008 C-207/06 --Schwaninger Martin-- (Slg. 2008, I-5561, ZfZ 2008, 206) deutlich, in welchem der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zum "gewissen Ermessen" zitiert (Rz 39 des Urteils), um sogleich darauf hinzuweisen, dass die Versagung der Ausfuhrerstattung gerechtfertigt ist, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass mit den vorgelegten Unterlagen der Nachweis der Einhaltung der RL 91/628/EWG nicht erbracht worden ist (Rz 41 des Urteils).

    So weist der EuGH darauf hin, dass die Behörde ihre Entscheidung nur auf die Unterlagen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 und/oder auf sonstige Informationen stützen kann (Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 39; in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 39) und dass es hierbei nicht auf Vermutungen oder Zweifel ankommt, sondern objektive und konkrete Umstände vorliegen müssen, welche sich auf die Gesundheit der Tiere und/oder ihr Wohlergehen während des Transports in dem Sinne zu beziehen haben, dass die Tiere unter der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG gelitten haben können, wobei ggf. die Ausfuhrerstattung auch nur zu kürzen ist, wenn lediglich ein Teil der transportierten Tiere von dem Verstoß gegen die RL 91/628/EWG betroffen war (Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 40, 42, 44; in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 40, 41, 51; in Slg. 2008, I-5561, ZfZ 2008, 206, Rz 42).

    Ergeben die Unterlagen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 oder sonstige Informationen objektive und konkrete Umstände, dass während des Transports gegen Vorschriften der RL 91/628/EWG verstoßen wurde, welche das Wohlbefinden der transportierten Tiere betreffen, obliegt es dem Ausführer nachzuweisen, dass diese seitens der Behörde angeführten Anhaltspunkte nicht erheblich sind (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 41; in Slg. 2008, I-5561, ZfZ 2008, 206, Rz 42).

  • BFH, 17.05.2005 - VII R 76/04

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG -

    Auszug aus BFH, 17.05.2011 - VII R 40/10
    b) Es muss daher nicht näher darauf eingegangen werden, dass die Beweiswürdigung des FG außerdem auf Verfahrensmängeln beruht, weil das FG gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen und nicht beachtet hat, dass die Vorlage einer privatschriftlichen Bekundung (des Kapitänsberichts vom 16. Oktober 1997) über eine beweiserhebliche Tatsache jedenfalls dann keinen zulässigen Urkunds- oder gar Zeugenbeweis darstellt, wenn sie an die Stelle einer ohne Weiteres möglichen Vernehmung des Ausstellers der betreffenden Urkunde als Zeuge gesetzt wird (Senatsurteil vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70, ZfZ 2005, 341).
  • BFH, 01.08.2005 - VII B 97/04

    Unregelmäßigkeiten im Ausfuhrerstattungsverfahren; Maßnahmenbescheid

    Auszug aus BFH, 17.05.2011 - VII R 40/10
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Rechtsgrundsatz (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 33); ob behördliches Handeln mit diesem Grundsatz in Einklang steht, ist daher keine nach Ermessen der Behörde zu beantwortende Frage (vgl. Rüsken, a.a.O., S. 196; Senatsbeschluss vom 1. August 2005 VII B 97/04, BFH/NV 2005, 2255).
  • BFH, 14.05.2013 - VII R 36/12

    Haftung des Betriebsübernehmers bei Unpfändbarkeit gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1

    a) Zum einen könnte der "Nutzen" eines Haftungsbescheids bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 AO allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn die Inhaftungnahme wegen nicht hinnehmbarer nachteiliger Folgen für den in Anspruch Genommenen missbräuchlich oder schikanös wäre und damit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen Verfehlung der angemessenen Mittel-Zweck-Relation verletzte (zur Unverhältnismäßigkeit eines Insolvenzantrags vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2005 VII B 180/04, BFH/NV 2005, 1002, m.w.N.; zur uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2005 VII B 97/04, BFH/NV 2005, 2255, und Senatsurteil vom 17. Mai 2011 VII R 40/10, BFHE 233, 567, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2011, 247).
  • BFH, 06.11.2012 - VII R 72/11

    Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter auch wegen Nichtabgabe von "Null-Erklärungen"

    Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jeglicher belastenden behördlichen Maßnahme ist eine Rechtspflicht, deren Einhaltung der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2005 VII B 97/04, BFH/NV 2005, 2255; s. auch Senatsurteil vom 17. Mai 2011 VII R 40/10, BFHE 233, 567, ZfZ 2011, 247).
  • BFH, 12.07.2016 - VII R 14/15

    Keine revisionsrechtliche Bindung an nicht nachvollziehbare Tatsachenwürdigung -

    Verfügt sie über solche sich auf objektive und konkrete Umstände gründende Informationen, muss der Ausführer nachweisen, dass die Umstände, welche die Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG anführt, nicht erheblich sind (bestätigt durch Senatsurteil vom 17. Mai 2011 VII R 40/10, BFHE 233, 567, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 1080 mit Anmerkung Krüger, ZfZ 2011, 247, Rz 14, unter Hinweis auf EuGH-Urteile Viamex Agrar Handel, EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, Rz 41, und Schwaninger Martin vom 17. Juli 2008 C-207/06, EU:C:2008:414, ZfZ 2008, 206, Rz 42).

    Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die beantragte Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 639/2003 zu versagen (vgl. Senatsurteil in BFHE 233, 567, HFR 2011, 1080, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel, EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, Rz 50, 52).

    Wie der erkennende Senat bereits mit Urteilen in BFHE 233, 567, HFR 2011, 1080, ZfZ 2011, 247, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, besteht eine Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen bzw. -würdigungen nur, wenn sie möglich sind, wozu gehört, dass sie frei sind von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und auf einer nachvollziehbaren Anwendung rational einsichtiger Grundsätze der Beweiswürdigung beruhen.

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