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   BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18   

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https://dejure.org/2021,42193
BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18 (https://dejure.org/2021,42193)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2021 - IX R 20/18 (https://dejure.org/2021,42193)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2021 - IX R 20/18 (https://dejure.org/2021,42193)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    RennwLottG § 17 Abs 2, RennwLottG § 19, GG Art ... 72 Abs 2, GG Art 105 Abs 2, GG Art 123, GG Art 125, GG Art 125a, EGRL 34/98 Art 8 Abs 1, EGRL 34/98 Art 9, EGRL 34/98 Art 1 Nr 3, EGRL 34/98 Art 1 Nr 4, EGRL 34/98 Art 1 Nr 5, EGRL 34/98 Art 1 Nr 11, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, EGRL 112/2006 Art 401, RennwLottGABest § 31a, RennwLottGABest § 34, RennwLottGABest § 47, RennwLottG § 20 Abs 1, RennwLottG § 20 Abs 2 Nr 1, RennwLottG § 20 Abs 2 Nr 5, RennwLottG § 20 Abs 2 Nr 6, RennwLottG § 20 Abs 2 Nr 7, RennwLottG § 27, AEUV Art 267 Abs 3, AEUV Art 56, GG Art 100 Abs 1, EGRL 48/98, GG Art 3 Abs 1, GG Art 19 Abs 3
    Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 RennwLottG vom 29.06.2012, § 19 RennwLottG, Art 72 Abs 2 GG vom 15.11.1994, Art 105 Abs 2 GG, Art 123 GG
    Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

  • IWW

    Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 401 MwStSystRL, Richtlinie 98/34 EG, Richtlinie 98/48 EG, Richtlinie 2006/96/EG, § 10 Abs. 1 RennwLottG, § ... 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG, § 17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG, § 17 Abs. 2 Nr. 2 RennwLottG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 56 AEUV, Art. 72 Abs. 2 GG, Art. 123 Abs. 1 GG, Art. 125 Nr. 2 GG, § 17 Abs. 2 RennwLottG, Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG, Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (Niedersächsisches Glücksspielgesetz vom 17.12.2007, GVBl Niedersachsen, § 9 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 118 Abs. 2 FGO, § 19 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG, § 19 Abs. 3 Satz 1 RennwLottG, § 20 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 und 7 RennwLottG, § 31a Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz, § 27 RennwLottG, § 20 Abs. 1 RennwLottG, § 19 Abs. 3 RennwLottG, § 19 Abs. 3 Satz 5 RennwLottG, § 93 Abs. 1a der Abgabenordnung, Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Sportwettenbesteuerung im Rennwett- und Lotteriegesetz mit Verfassungs- und Europarecht

  • Betriebs-Berater

    Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

  • rewis.io

    Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit der Sportwettenbesteuerung im Rennwett- und Lotteriegesetz mit Verfassungs- und Europarecht

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung von Sportwetten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Besteuerung von Sportwetten mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Sportwetten mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Besteuerung von Sportwetten mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Sportwetten mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung von Sportwetten mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar - BFH bestätigt Rechtmäßigkeit

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    RennwLottG § 17 Abs 2
    Sport, Wette, Verfassungswidrigkeit, Europarecht

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Ist die Erhebung der Sportwettensteuer von einem ausländischen Veranstalter verfassungs- als auch europarechtswidrig?

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 274, 246
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18
    Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG-Urteil vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) auf das Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits hinweist, führt dies ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit der Steuerfestsetzung.

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, unter B.III.1.b, Rz 123, und vom 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11, BVerfGE 139, 1, Rz 40, jeweils m.w.N.).

    Zur Gleichheitswidrigkeit führt aber nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern nur das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.04.2008 - IX R 29/06, BFHE 221, 97, BStBl II 2009, 296, unter II.1.b bb (2)).

    Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Regelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18
    Es sind auch solche Beschränkungen zu unterlassen, die --obwohl sie unterschiedslos für Einheimische wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten-- geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmäßig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. EuGH-Urteile Arblade u.a. vom 23.11.1999 - C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rz 33; Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 - C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rz 30 f.; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 - C-42/07, EU:C:2009:519, und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 35).

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats berühren (vgl. EuGH-Urteile Mobistar und Belgacom Mobile, EU:C:2005:518, Rz 31, und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 36).

    Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele (vgl. EuGH-Urteile Stoß vom 08.09.2010 - C-316/07, EU:C:2010:504, Rz 74 f., und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 58).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18
    Ein Steuergesetz des Bundes ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, wenn ansonsten eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, vorliegen würde (vgl. BVerfG-Urteile vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01, BVerfGE 106, 62, unter C.II.5.b aa; vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, unter B.II.1.a, Rz 109; BVerfG-Beschluss vom 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04, BVerfGE 125, 141, unter B.I.2.a; Uhle in Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 72 Rz 142; Seiler in Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 105 Rz 156; F. Wittreck in: H. Dreier, (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 72 Rz 23).

    Es genügt vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber andernfalls nicht unerheblich problematische Entwicklungen in Bezug auf die Rechts- und Wirtschaftseinheit erwarten darf (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, unter B.I.2.a, Rz 110).

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, unter B.III.1.b, Rz 123, und vom 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11, BVerfGE 139, 1, Rz 40, jeweils m.w.N.).

  • FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 1108/15

    § 17 Abs. 2 RennwLottG, § 19 Abs. 2 und 4 RennwLottG, § 20 RennwLottG, § 31a

    Auszug aus BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.04.2018 - 5 K 1108/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Auch die nachfolgend beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte mit Urteil vom 18.04.2018 - 5 K 1108/15 (Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht --ZfWG-- 2018, 480) keinen Erfolg.

    Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Hessischen FG vom 18.04.2018 - 5 K 1108/15 und die Anmeldung der Sportwettensteuer vom 17.08.2012 für den Monat Juli 2012 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29.05.2015 aufzuheben, hilfsweise, den Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Auszug aus BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18
    Nach dieser Vorschrift hindert die MwStSystRL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687; BFH-Urteile vom 02.04.2008 - II R 4/06, BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, unter II.2.a aa, und vom 21.02.2018 - II R 21/15, BFHE 261, 62, Rz 64 ff.).

    Diese Auslegung der europarechtlichen Vorschriften entspricht der Rechtsprechung des II. Senats des BFH sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur EGRL 98/34, der sich der erkennende Senat anschließt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 62, Rz 87 f.; BVerwG-Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15, BVerwGE 157, 126, Rz 87; a.A. Englisch/Riege, Deutsche Steuer-Zeitung 2013, 267 ff.).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-255/16

    Falbert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf dem

    Auszug aus BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18
    Für eine Einstufung als "Vorschrift betreffend Dienste" muss eine Vorschrift jedoch gemäß der Definition in Art. 1 Nr. 5 EGRL 98/34 "speziell" auf Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abzielen (vgl. EuGH-Urteile Falbert u.a. vom 20.12.2017 - C-255/16, EU:C:2017:983, Rz 29 f., und VG Media, EU:C:2019:716, Rz 30).

    Wenn sich aus dem Wortlaut einer nationalen Vorschrift nicht ergibt, dass sie zumindest teilweise speziell auf Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abstellt --beispielsweise weil der Wortlaut der Regelung keine Unterscheidung zwischen offline erbrachten Dienstleistungen und online erbrachten Dienstleistungen trifft--, kann dieser Zweck folglich dennoch eindeutig aus der Begründung dieser Regelung, wie sie sich insoweit nach den einschlägigen nationalen Auslegungsgrundsätzen u.a. aus den Vorarbeiten zu dieser Regelung entnehmen lässt, hergeleitet werden (vgl. EuGH-Urteil Falbert u.a., EU:C:2017:983, Rz 32 f.).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

    Auszug aus BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18
    Es sind auch solche Beschränkungen zu unterlassen, die --obwohl sie unterschiedslos für Einheimische wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten-- geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmäßig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. EuGH-Urteile Arblade u.a. vom 23.11.1999 - C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rz 33; Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 - C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rz 30 f.; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 - C-42/07, EU:C:2009:519, und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 35).

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats berühren (vgl. EuGH-Urteile Mobistar und Belgacom Mobile, EU:C:2005:518, Rz 31, und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 36).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-299/17

    VG Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Industriepolitik - Rechtsangleichung -

    Auszug aus BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18
    Dieser Begriff stellt ausschließlich auf die nationalen Maßnahmen ab, die sich auf das Erzeugnis als solches beziehen und daher eines der für ein Erzeugnis vorgeschriebenen Merkmale wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen festlegen (vgl. EuGH-Urteil VG Media vom 12.09.2019 - C-299/17, EU:C:2019:716, Rz 26).

    Für eine Einstufung als "Vorschrift betreffend Dienste" muss eine Vorschrift jedoch gemäß der Definition in Art. 1 Nr. 5 EGRL 98/34 "speziell" auf Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abzielen (vgl. EuGH-Urteile Falbert u.a. vom 20.12.2017 - C-255/16, EU:C:2017:983, Rz 29 f., und VG Media, EU:C:2019:716, Rz 30).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18
    Ein Verstoß gegen die Notifikationspflicht führt zur Unanwendbarkeit der jeweiligen technischen Vorschrift (vgl. zuletzt EuGH-Urteil Ince vom 04.02.2016 - C-336/14, EU:C:2016:72, Rz 67).

    bb) Aus demselben Grund handelt es sich bei § 17 Abs. 2 RennwLottG auch nicht um eine sonstige Vorschrift i.S. des Art. 1 Nr. 4 EGRL 98/34 (vgl. EuGH-Urteil Ince, EU:C:2016:72, Rz 71 ff.).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18
    Es sind auch solche Beschränkungen zu unterlassen, die --obwohl sie unterschiedslos für Einheimische wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten-- geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmäßig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. EuGH-Urteile Arblade u.a. vom 23.11.1999 - C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rz 33; Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 - C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rz 30 f.; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 - C-42/07, EU:C:2009:519, und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 35).

    In Ermangelung einer Harmonisierung des Glücksspielsektors durch die EU ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH-Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, EU:C:2009:519, Rz 56, und Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz 23 f.).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BFH, 22.04.2008 - IX R 29/06

    Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar

  • BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11

    Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • BFH, 02.04.2008 - II R 4/06

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • BFH, 19.06.2013 - II R 10/12

    Bedeutung der ausländischen Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00

    Nichtannahme einer wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • BFH, 22.03.2005 - II B 14/04

    Oddset-Wetten; Lotteriesteuer

  • BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04

    Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer

  • BFH, 19.06.1996 - II R 29/95

    Lotteriesteuerpflicht im Hinblick auf die Veranstaltung von Sportwetten -

  • BFH, 10.10.2023 - IX K 1/21

    Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage bei Verletzung der Vorlagepflicht

    Die Revisionsklägerin und Klägerin (Klägerin) begehrt die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Revisionsverfahrens unter Aufhebung des Senatsurteils vom 17.05.2021 - IX R 20/18 (BFHE 274, 246).

    Die nachfolgende Revision hat der erkennende Senat mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 (BFHE 274, 246) als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.05.2021 - IX R 20/18, das Urteil des Hessischen FG vom 18.04.2018 - 5 K 1108/15 und die Anmeldung der Sportwettensteuer vom 17.08.2012 für den Monat Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.05.2015 aufzuheben.

    Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtigkeitsklage nicht gegen die personelle Zusammensetzung des IX. Senats des BFH (beim Erlass der Ausgangsentscheidung IX R 20/18 am 17.05.2021), sondern gegen dessen Entscheidung, dass eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH nicht besteht.

  • FG Hessen, 23.03.2022 - 5 K 1920/17

    Festsetzung der Sportwettensteuer hinsichtlich Rechtfertigung der Beschränkung

    Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele (vgl. Urteil BFH vom 17.05.2021 -IX R 20/18-, BFH/NV 2021, 1610 m.w.N.).

    Eine Sportwettensteuer i.H.v. 5% auf den Spieleinsatz, wie sie § 17 Abs. 2 RennwLottG vorsieht, ist zur Förderung der Ziele des § 1 GlüStV geeignet, wobei zu beachten ist, dass mittels der Besteuerung selbst nur insoweit zur Zielerreichung beigetragen werden kann, als sie einerseits die Teilnahme verteuert -und so dämpfend auf die Ausgaben der Bevölkerung für das Glücksspiel wirkt- und andererseits aufgrund ihrer moderaten Höhe nicht dazu führt, den Weg in die glücksspielrechtliche Legalität zu versperren (vgl. Urt. des BFH vom 17.05.2021 -IX R 20/18- a.a.O. Rz. 38).

    Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des BFH in seinem Urt. vom 17.05.2021 -IX R 20/18- (a.a.O., Rz. 40 ff.), denen er sich anschließt.

    Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Regelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen (vgl. Urteil des BFH vom 17.05.2021 - IX R 20/18-,a.a.O. m.w.N.).

    Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des BFH in dessen Urteil vom 17.05.2021 IX R 20/18 (a.a.O. Rz. 26 f.), die er sich zu eigen macht.

  • BFH, 07.09.2021 - IX R 5/19

    Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012

    Insoweit wird auf die Senatsurteile vom 17.05.2021 - IX R 20/18 und IX R 21/18 (jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) und die dort gemachten Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

    Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Entscheidungen vom 17.05.2021 - IX R 20/18 und IX R 21/18 (jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

  • FG Hessen, 23.03.2022 - 5 K 1920/17 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Festsetzung der Sportwettensteuer hinsichtlich Rechtfertigung der Beschränkung

    Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele (vgl. Urteil BFH vom 17.05.2021 - IX R 20/18-, BFH/NV 2021, 1610 m.w.N.).

    Eine Sportwettensteuer i.H.v. 5% auf den Spieleinsatz, wie sie § 17 Abs. 2 RennwLottG vorsieht, ist zur Förderung der Ziele des § 1 GlüStV geeignet, wobei zu beachten ist, dass mittels der Besteuerung selbst nur insoweit zur Zielerreichung beigetragen werden kann, als sie einerseits die Teilnahme verteuert -und so dämpfend auf die Ausgaben der Bevölkerung für das Glücksspiel wirkt- und andererseits aufgrund ihrer moderaten Höhe nicht dazu führt, den Weg in die glücksspielrechtliche Legalität zu versperren (vgl. Urt. des BFH vom 17.05.2021 - IX R 20/18- a.a.O. Rz. 38).

    Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des BFH in seinem Urt. vom 17.05.2021 - IX R 20/18- (a.a.O., Rz. 40 ff.), denen er sich anschließt.

    Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Regelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen (vgl. Urteil des BFH vom 17.05.2021 - IX R 20/18- ,a.a.O. m.w.N.).

    Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des BFH in dessen Urteil vom 17.05.2021 IX R 20/18 (a.a.O. Rz. 26 f.), die er sich zu eigen macht.

  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der

    Dies ist bei den hier einschlägigen steuerlichen Regelungen der Fall (vgl. auch EuGH-Urteil Berlington Hungary, EU:C:2015:386, Rz 95 ff. zum Begriff der "technischen De-facto-Vorschriften"; vgl. auch BFH-Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18, BFHE 274, 246, BFH/NV 2021, 1610, Rz 47 für die Sportwettenbesteuerung).
  • BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht

    Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Regelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; BFH-Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18, BFHE 274, 246, Rz 24).
  • BFH, 17.05.2021 - IX R 32/18

    Zulässigkeit der Erhebung der Glücksspielabgabe nach dem Glücksspielgesetz

    Zur Besteuerung von Sportwetten und zur Vereinbarkeit von § 17 Abs. 2 RennwLottG mit Verfassungsrecht und Europarecht vgl. die zeitgleich veröffentlichten BFH-Urteile vom 17.05.2021 IX R 20/18 und IX R 21/18.
  • FG Sachsen, 21.04.2022 - 8 V 92/22

    Aussetzung der Anmeldung der virtuellen Automatensteuer einer Betreiberin für

    Wie bereits dargelegt, greift die Virtuelle Automatensteuer unabhängig davon ein, ob das virtuelle Automatenspiel gemäß den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages betrieben wird (§ 40 AO ) und ob dessen Veranstalter seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Mai 2021 IX R 20/18 zur Sportwettensteuer nach §§ 16 ff. RennwLottG und der Vorgängervorschrift der Richtlinie (EU) 2015/1535, der Richtlinie 98/34/EG ).
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