Rechtsprechung
   BFH, 17.06.2003 - III B 55/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7878
BFH, 17.06.2003 - III B 55/02 (https://dejure.org/2003,7878)
BFH, Entscheidung vom 17.06.2003 - III B 55/02 (https://dejure.org/2003,7878)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 2003 - III B 55/02 (https://dejure.org/2003,7878)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,7878) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 623; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Außergewöhnliche Belastung; Kosten für Räumungsprozess

  • datenbank.nwb.de

    Kosten für Räumungsprozess und Folgekosten der Räumung nicht als agw. Bel. abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen; Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Begründung des weiteren oder erneuten Klärungsbedarfs unter Auseinandersetzung mit der ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Der Gesetzestext knüpft insoweit exakt an eine Formulierung in der Rechtsprechung des III. Senats des BFH an (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701), die sich so - soweit ersichtlich - erstmals in dem Urteil vom 09. Mai 1996 (- III R 224/94 -, juris, Rdn. 20; Kanzler, FR 2014, 209 ) findet und nachfolgend in weiteren Entscheidungen dieses Senats übernommen wurde (vgl. Urteil vom 18. Juni 1997 - III R 60/96 -, juris, Rdn. 22; Beschluss vom 27. März 2000 - III B 67/99 -, juris, Rdn. 5; Urteil vom 23. Mai 2001 - III R 33/99 -, juris, Rdn. 15; Beschluss vom 17. Juni 2003 - III B 55/02 -, juris, Rdn. 7; Urteil vom 27. August 2008 - III R 50/06 -, juris, Rdn. 12).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

    b) Trotz unsicherer Erfolgsaussichten kann der Steuerpflichtige aber gezwungen sein, einen Prozess zu führen, wenn die Durchführung eines Gerichtsverfahrens prozessrechtlich der einzige Weg ist, das Klageziel zu erreichen, wie z.B. bei einer Anerkennung der Staatsbürgerschaft oder einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (sog. Statusverfahren, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 1996 10 RKg 12/94, SozR 3-1750 § 328 Nr. 1) oder bei der Ehescheidung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382, unter II. 2., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324).
  • FG Köln, 30.09.2005 - 15 K 5940/03

    Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mietprozess und einer

    Mit Beschluß vom 30. Mai 2005 2 BvR 1395/03 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.10.2001 15 K 6326/98 und den Beschluß des BFH vom 17.06.2003 III B 55/02 gemäß §§ 93b, 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen.

    Nach ständiger - zutreffender - Rechtssprechung des BFH ist für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten - und für sonstige Leistungsverpflichtungen aufgrund oder infolge gerichtlicher Entscheidung gilt nichts anderes - nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen, sondern darauf, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war, er mithin dem Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht ausweichen konnte (Beschluss des BFH vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324, unter beispielhaftem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391, m. w. N.).

    Kommt es für die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung auf die Zwangsläufigkeit des den Prozess auslösenden Ereignisses an, so sind Folgen der Prozessführung naturgemäß für die Beurteilung unbeachtlich (BFH Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324).

    Daher verbleibt es dabei, dass Verfahrens oder auch materiellrechtliche Fehler von gerichtlichen Entscheidungen Folgen der Prozessführung sind und naturgemäß für die Beurteilung unbeachtlich sind, da es für die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung allein auf die Zwangsläufigkeit des dem Prozess auslösenden Ereignisses ankommt (BFH in BFH/NV 2003, 1324).

  • BFH, 24.06.2004 - III B 158/03

    Außergewöhnliche Belastung: Schäden durch Flugunfall

    Das FG weicht damit nicht von den BFH-Urteilen vom 3. Juni 1982 VI R 41/79 (BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749) und vom 18. Juli 1986 III R 178/80 (BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745), vom BFH-Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02 (BFH/NV 2003, 1324) oder vom Urteil des Hessischen FG vom 12. Dezember 2000 12 K 6234/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1051) ab.

    b) Das Urteil des FG enthält auch keine von den BFH-Entscheidungen in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745 und in BFH/NV 2003, 1324 abweichenden Rechtssätze.

  • BFH, 14.08.2006 - III B 177/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Zivilprozesskosten keine agB

    Danach ist für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit der Kosten eines Prozesses und dessen Folgekosten unerheblich, ob die zivilprozessuale Entscheidung --die nur Folge der Prozessführung ist-- unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324).
  • BFH, 01.07.2004 - IX B 20/04

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO

    In der Sache entspricht die angefochtene Entscheidung überdies der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 29.09.2006 - 1 K 145/04

    Anerkennung von Aufwendungen für Grundwasser für ein Einfamilienhaus; Abänderung

    Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Rechtsstreit einen existenziell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren, oder wenn das Ereignis, durch das der Rechtsstreit veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war und er deshalb dem Prozess nicht ausweichen konnte (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 1324).
  • FG Köln, 24.11.2005 - 10 K 2759/02

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Dass eine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, macht es nicht zwangsläufig, sich auf den Prozess einzulassen (BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die frühere Ehefrau, BFH-Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324, nach dem die Kosten für einen Räumungsprozess auch bei verfahrensfehlerhafter Entscheidung keine außergewöhnliche Belastung sind).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht