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   BFH, 17.06.2020 - II R 43/17   

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https://dejure.org/2020,36266
BFH, 17.06.2020 - II R 43/17 (https://dejure.org/2020,36266)
BFH, Entscheidung vom 17.06.2020 - II R 43/17 (https://dejure.org/2020,36266)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - II R 43/17 (https://dejure.org/2020,36266)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    BewG § 11 Abs 2, BewG § 97 Abs 1a, BewG § 109 Abs 2, BewG § 151 Abs 1 S 1 Nr 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, ErbStR R B97.3 Abs 1 S 3, ErbStR R B97.5
    Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 2 BewG 1991, § 97 Abs 1a BewG 1991 vom 24.12.2008, § 109 Abs 2 BewG 1991, § 151 Abs 1 S 1 Nr 2 BewG 1991, Art 3 Abs 1 GG
    Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft; Zulässigkeit des Nachweises durch zeitnahen Verkauf oder Sachverständigengutachten

  • Betriebs-Berater

    Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

  • rewis.io

    Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 11 Abs. 2, § 97 Abs. 1a, § 109 Abs. 2
    Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

  • rechtsportal.de

    BewG § 11 Abs. 2, § 97 Abs. 1a, § 109 Abs. 2
    Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bestimmung des Werts eines Anteils an einer PersGes. für Zwecke der ErbSt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Anteil an der Personengesellschaft - und die Wertbestimmung für die Erbschaftsteuer

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bewertung eines KG-Anteils

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Anteilsbewertung
    Aufteilung des gemeinen Wertes
    Mitunternehmeranteile

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 269, 364
  • DB 2021, 324
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.06.1981 - III R 49/78

    Aufteilung des Einheitswerts von Personengesellschaften unter Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - II R 43/17
    e) Aus dem BFH-Urteil vom 24.06.1981 - III R 49/78 (BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2) ergibt sich nichts Abweichendes.

    Gegenstand des BFH-Urteils in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2 war die Verteilung des für das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft festgestellten Einheitswerts auf die einzelnen Gesellschafter, die im Gesetz nicht eindeutig geregelt war.

  • FG Düsseldorf, 20.10.2017 - 4 K 3022/16

    Erbschaftsteuer: Keine Verrechnung des positiven Kapitalkontos des Erblassers mit

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - II R 43/17
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.10.2017 - 4 K 3022/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1934 veröffentlicht.

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - II R 43/17
    Die Neuregelung trug den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) Rechnung, von der bisherigen Maßgeblichkeit der in der Steuerbilanz angesetzten Werte auch für die Bewertung des Betriebsvermögens für erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtliche Zwecke abzurücken und nunmehr den gemeinen Wert zum generellen Bewertungsmaßstab zu erheben (vgl. Dötsch in Stenger/Loose, a.a.O., § 97 BewG Rz 1661).

    Der Gesetzgeber hat die Vorgaben des BVerfG umgesetzt, wobei es ausreicht, dass durch die Bewertungsmethoden alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192).

  • BFH, 05.07.2018 - II B 122/17

    Steuerwert einer gemischten Schenkung

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - II R 43/17
    Das gilt auch für die Ermittlung der Bereicherung bei einer Schenkung (vgl. BFH-Beschluss vom 05.07.2018 - II B 122/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660, Rz 19) und ist ebenso auf einen Erwerb von Todes wegen zu übertragen.
  • BFH, 09.11.1999 - II R 45/97

    Restkaufpreisforderung aus Betriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - II R 43/17
    Vielmehr ist eine Feststellung noch über das Ende der werbenden Tätigkeit hinaus so lange durchzuführen, wie am Todestag als Bewertungsstichtag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, §§ 11, 12 Abs. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) noch positives oder negatives Betriebsvermögen vorhanden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.11.1999 - II R 45/97, BFH/NV 2000, 686, unter II.1. zur Feststellung des Einheitswerts nach Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen).
  • BFH, 30.01.2019 - II R 9/16

    Grundbesitzwert für nach dem Erbanfall veräußerte, zu einem land- und

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - II R 43/17
    Dies entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. R B 97.3 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2011, nunmehr R B 97.4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStR 2019), der sich der Senat aus den in dem BFH-Urteil vom 30.01.2019 - II R 9/16 (BFHE 263, 267, BStBl II 2019, 599) erörterten verfassungsrechtlichen Erwägungen anschließt.
  • FG München, 10.05.2023 - 4 K 1420/20

    Bewertung eines Kommanditanteils mit einem negativen Kapitalkonto

    Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 17. Juni 2020 II R 43/17, BFHE 269, 364, BStBl II 2022, 13 (unter 2. c)) klargestellt, dass die Vorgaben des in § 97 Abs. 1a BewG enthaltenen Aufteilungsschemas auch dann zu beachten sind, wenn im Einzelfall der nach der typisierenden und generalisierenden Methode ermittelte Wert des Anteils an einer Personengesellschaft von dem gemeinem Wert abweicht.

    Für den Fall, dass der Steuerpflichtige der Auffassung ist, dass der gemeine Wert des Anteils zu seinen Gunsten niedriger als der nach § 97 Abs. 1a BewG ermittelte Wert ist, stehe ihm der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch einen zeitnahen Verkauf oder durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der den Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt, offen (BFH-Urteil in BFHE 269, 364, (unter 2. f).

    4.) Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 FGO zugelassen, da die Frage, wie ein Kommanditanteil mit einem negativen Kapitalkonto (für Zwecke der Erbschafts-Schenkungsteuer) zu bewerten ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt und im Schrifttum umstritten ist (vgl. hierzu auch Anmerkung von Dötsch in jurisPR-SteuerR 1/2021 Anm.2 zum BFH-Urteil vom 17. Juni 2020 in BFHE 269, 364).

  • FG Münster, 15.04.2021 - 3 K 3911/18

    Berücksichtigung eines Gewinnverteilungsschlüssels bei der Bewertung eines

    Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 17.06.2020 (II R 43/17, BFHE 269, 364, unter 2. c)) klargestellt, dass die Vorgaben des in § 97 Abs. 1a BewG enthaltenen Aufteilungsschemas auch dann zu beachten sind, wenn im Einzelfall der nach der typisierenden und generalisierenden Methode ermittelte Wert des Anteils an einer Personengesellschaft von dem gemeinem Wert abweicht.

    Für den Fall, dass der Steuerpflichtige der Auffassung ist, dass der gemeine Wert des Anteils zu seinen Gunsten niedriger als der nach § 97 Abs. 1a BewG ermittelte Wert ist, steht ihm der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch einen zeitnahen Verkauf oder durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der den Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt, offen (BFH, Urteil vom 17.06.2020 II R 43/17, BFHE 269, 364, unter 2. f)).

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