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   BFH, 17.06.2020 - X R 15/18   

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https://dejure.org/2020,33979
BFH, 17.06.2020 - X R 15/18 (https://dejure.org/2020,33979)
BFH, Entscheidung vom 17.06.2020 - X R 15/18 (https://dejure.org/2020,33979)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - X R 15/18 (https://dejure.org/2020,33979)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2 Abs 1 S 1, AO § 119 Abs 1, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011
    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 1 GewStG 2002, § 119 Abs 1 AO, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011
    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerliche Behandlung des gleichzeitigen Betriebes eines Grillimbisses und eines Eiscafés

  • Betriebs-Berater

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

  • rewis.io

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; AO § 119 Abs. 1
    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

  • rechtsportal.de

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; AO § 119 Abs. 1
    Gewerbesteuerliche Behandlung des gleichzeitigen Betriebes eines Grillimbisses und eines Eiscafés

  • datenbank.nwb.de

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einheitlicher Steuergegenstand der GewSt bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Teilbetrieb

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eiscafé und Imbiss - einheitlicher Gewerbebetrieb?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen derselben natürlichen Person

Besprechungen u.ä.

  • nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Eisdiele und Imbiss desselben Inhabers: einheitlicher Gewerbebetrieb?

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1
    Gewerbebetrieb, Imbiss, Gaststätte, Wirtschaftlicher Zusammenhang

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 269, 330
  • BB 2020, 2788
  • DB 2020, 2498
  • BStBl II 2021, 157
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 19.10.1982 - VIII R 149/81

    Mehrere gewerbliche Betätigungen - Gewerbebetrieb - Gewerbesteuermeßbescheid -

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Ein wesentliches Indiz liegt darin, dass das Angebot der einen Betätigung die andere ergänzt oder Kunden des einen Bereichs gelegentlich an den anderen Bereich weitergeleitet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.1982 - VIII R 149/81, BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278, unter 1.).

    Kriterien für einen organisatorischen Zusammenhang sind etwa die Benutzung derselben Räume und Einrichtungen, die Tätigkeit derselben Mitarbeiter in beiden Bereichen sowie ein (teilweise) gemeinsamer Einkauf (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656; in BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278, unter 1.; in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

    So hat der BFH bereits im Urteil in BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278 (unter 1.) ausgesprochen, dass ein einheitlicher Betrieb umso eher anzunehmen ist, je mehr die Betätigungen sich gleichen und umgekehrt die Merkmale des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs umso mehr von Bedeutung sind, je unterschiedlicher die Betätigungen ihrem Gegenstand nach sind.

    Vielmehr ist das FG in einem solchen Fall darauf beschränkt, den angegriffenen Gewerbesteuermessbescheid aufzuheben und dem FA Gelegenheit zu geben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen erstmaligen Bescheid in Bezug auf den zutreffenden, umfassenderen Steuergegenstand zu erlassen (BFH-Urteil in BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278, unter 2.).

  • BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84

    Besonderheiten bei der Erhebung der Gewerbesteuer - Beschäftigung der Ehefrau im

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Maßgebend ist jeweils das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 25.04.1989 - VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261, unter 2.a).

    Daraus folgt, dass auch bei gleichartigen Tätigkeiten ein gewisser wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang bestehen muss (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 261, unter 2.a).

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die beiden Betätigungen einander stützen und ergänzen (BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und vom 18.12.1996 - XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

    Kriterien für einen organisatorischen Zusammenhang sind etwa die Benutzung derselben Räume und Einrichtungen, die Tätigkeit derselben Mitarbeiter in beiden Bereichen sowie ein (teilweise) gemeinsamer Einkauf (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656; in BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278, unter 1.; in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

  • BFH, 20.03.2013 - X R 38/11

    Inhaltliche Bestimmtheit von Gewerbesteuermessbescheiden bei mehreren Betrieben

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Der Gewerbesteuer als einer auf den jeweiligen Betrieb gelegten Objektsteuer (BFH-Urteil vom 20.03.2013 - X R 38/11, BFH/NV 2013, 1125, Rz 20) unterliegt als Steuergegenstand jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--).

    Damit gewinnt das Merkmal des wirtschaftlichen Zusammenhangs im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung ein besonderes Gewicht (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1125, Rz 34).

    Beim Fehlen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs können ungleichartige Betätigungen nur in besonderen Ausnahmefällen zusammengefasst werden, die durch eine außergewöhnlich hohe Intensität des organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs gekennzeichnet sein müssen (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1125, Rz 51).

    Hinsichtlich der insoweit geltenden Maßstäbe und Ausnahmen verweist der Senat auf die ausführlichen Erläuterungen in seinem Urteil in BFH/NV 2013, 1125 (Rz 18 ff.).

  • BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96

    1. Keine Fortführung des Betriebs eines ehemaligen Versicherungsbezirksdirektors

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die beiden Betätigungen einander stützen und ergänzen (BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und vom 18.12.1996 - XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

    Kriterien für einen organisatorischen Zusammenhang sind etwa die Benutzung derselben Räume und Einrichtungen, die Tätigkeit derselben Mitarbeiter in beiden Bereichen sowie ein (teilweise) gemeinsamer Einkauf (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656; in BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278, unter 1.; in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

    Für einen finanziellen Zusammenhang spricht die Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten sowie eine einheitliche Gewinnermittlung (BFH-Urteil in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.), ferner die einheitliche Kostentragung für beide Bereiche sowie der Ausgleich von Verlusten der einen Betätigung durch Gewinne der anderen Betätigung (BFH-Urteil in BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656).

  • BFH, 14.09.1965 - I 64/63 U

    Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Grundsätzlich indiziert die Ungleichartigkeit der Betätigungen ihre gewerbesteuerrechtliche Selbständigkeit (BFH-Urteil vom 14.09.1965 - I 64/63 U, BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656).

    Kriterien für einen organisatorischen Zusammenhang sind etwa die Benutzung derselben Räume und Einrichtungen, die Tätigkeit derselben Mitarbeiter in beiden Bereichen sowie ein (teilweise) gemeinsamer Einkauf (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656; in BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278, unter 1.; in BFH/NV 1990, 261, unter 2.b, und in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.).

    Für einen finanziellen Zusammenhang spricht die Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten sowie eine einheitliche Gewinnermittlung (BFH-Urteil in BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573, unter II.1.), ferner die einheitliche Kostentragung für beide Bereiche sowie der Ausgleich von Verlusten der einen Betätigung durch Gewinne der anderen Betätigung (BFH-Urteil in BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656).

  • BFH, 23.11.1988 - X R 1/86

    1. Die Vermietung von Ferienwohnungen in einem Appartementhaus als Teilbetrieb -

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    aa) Nach der von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten und verwendeten Definition ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist; es muss sich um einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens handeln (BFH-Urteile vom 23.11.1988 - X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, unter I.2.b aa, und vom 07.08.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b, jeweils m.w.N.).

    Der Begriff des Teilbetriebs ist im Gewerbesteuerrecht genauso zu verstehen wie im Einkommensteuerrecht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, und vom 22.10.2015 - IV R 17/12, BFH/NV 2016, 209, Rz 15).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 21/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Im Gegenteil zeige die Durchsicht dieser Rechtsprechung, dass der Bundesfinanzhof (BFH) einen einheitlichen Betrieb auch in Fällen annehme, in denen es nicht zu einem solchen betätigungsübergreifenden Leistungsangebot komme (z.B. BFH-Urteil vom 15.09.2010 - X R 21/08, BFH/NV 2011, 235).

    Im Gegenteil hat der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2011, 235 für zwei ungleichartige Betätigungen ein "Sich Ergänzen" --und damit einen einheitlichen Betrieb-- bejaht, ohne dass er das Kriterium des Verkaufs der Produkte des einen Betriebsteils im anderen überhaupt erwähnt hätte.

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83

    Toto- und Lotto-Annahmestelle kann mit Tabakwareneinzelhandel einen einheitlichen

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Auch in solchen Fällen kann es sich aber um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handeln, wenn die verschiedenen Betätigungen --vor allem-- wirtschaftlich und daneben auch organisatorisch und finanziell zusammenhängen (BFH-Urteil vom 19.11.1985 - VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719, unter 2.a).

    Der Rechtssatz, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb umso eher anzunehmen ist, je gleichartiger die Betätigungen sind, wurde im BFH-Urteil in BStBl II 1986, 719 (unter 2.a) wiederholt.

  • FG Münster, 10.10.2017 - 7 K 3662/14

    Eiscafé und Imbiss gelten nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.10.2017 - 7 K 3662/14 G aufgehoben.

    Das FG führte in seiner --in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1281 veröffentlichten-- Entscheidung aus, zwar bestehe zwischen beiden Betätigungen ein organisatorischer und auch ein gewisser finanzieller Zusammenhang.

  • BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05

    Wegfall des anteiligen Verlustvortrags bei Teilbetriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 17.06.2020 - X R 15/18
    aa) Nach der von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten und verwendeten Definition ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist; es muss sich um einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens handeln (BFH-Urteile vom 23.11.1988 - X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, unter I.2.b aa, und vom 07.08.2008 - IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2015 - IV R 17/12

    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem

  • BFH, 12.01.1983 - IV R 177/80

    Zum Erfordernis der Unternehmensidentität beim Verlustabzug nach § 10 a GewStG

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 31/95

    Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung

  • BFH, 09.08.1989 - X R 130/87

    1. Mehrheit von Gewerbebetrieben bei einer natürlichen Person - 2. Kriterien für

  • FG Hamburg, 28.05.1980 - I 173/78
  • BFH, 24.10.2012 - X R 36/10

    Zwei Gewerbebetriebe i. S. d. § 2 GewStG bei Betrieb einer Photovoltaikanlage und

  • BFH, 21.01.2005 - XI B 23/04

    Franchise-Betriebe; wirtschaftliche Einheit

  • BFH, 16.12.1964 - I 375/62
  • BFH, 30.06.1961 - IV 426/60
  • FG Münster, 21.04.2021 - 13 K 3663/18

    Körperschaftsteuerliche Einordnung von Photovoltaikanlagen als einheitlichen

    Bei ungleichartigen Betätigungen ist im Regelfall von ihrer gewerbesteuerlichen Selbständigkeit auszugehen, soweit nicht ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Betätigungen besteht; ein bloßer organisatorischer oder finanzieller Zusammenhang genügt in diesem Fall nicht (BFH-Urteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BStBl. II 2021, 157).
  • BFH, 16.03.2021 - II R 10/18

    Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften

    Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist; es muss sich um einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens handeln (BFH-Urteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 48, m.w.N.).
  • FG Münster, 29.11.2023 - 13 K 986/21

    Gewerbebetrieb: einheitlicher - Anforderungen an einen einheitlichen

    Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen Betrieb (Steuergegenstand) oder aber um mehrere selbständige Betriebe --und damit um mehrere Steuergegenstände-- handeln (BFH-Urteil vom 17.6.2020 X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157).

    Dabei ist jedoch nicht von einer strikten Zweiteilung in gleichartige bzw. ungleichartige Betätigungen auszugehen; vielmehr steigt das notwendige Maß des für eine Zusammenfassung der Betätigungen erforderlichen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen (BFH-Urteil in BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157).

  • FG München, 20.11.2020 - 6 K 2916/17

    Steuerliche Erfassung von Fremdverkehrsbeiträgen

    - gleichartig sind oder einander ergänzen (z.B. BFH-Urteil von 11. Februar 1997 I R 161/94, BFH/NV 1997, 625; Gosch/Märtens § 4 KStG Rz. 118; zur Ergänzung siehe z.B. BFH-Urteile vom 9. August 1989 X R 130/87, BStBl II 1989, 901 und zuletzt BFH-Urteil vom 17. Juni 2020 X R 15/18, juris).

    Ein wesentliches Indiz hierfür kann darin gesehen werden, dass das Angebot der einen Betätigung die andere ergänzt oder Kunden des einen Bereichs gelegentlich an den anderen Bereich weitergeleitet werden (zuletzt BFH-Urteil vom 17. Juni 2020 X R 15/18 Rz. 23, juris und vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235 zur Kundengewinnung bei einem Elektrobetrieb, der eine Photovoltaikanlage betreibt).

  • BFH, 13.06.2022 - X B 148/21

    Ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen als Teilbetriebe?

    Grundsätzlich indiziert die Ungleichartigkeit der Betätigungen ihre ertragsteuerrechtliche Selbständigkeit (ausführlich hierzu das zu § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG ergangene Senatsurteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 19 f., m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2021 - II R 11/18

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.03.2021 II R 10/18 - Wegfall des

    Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist; es muss sich um einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens handeln (BFH-Urteil vom 17.06.2020 - X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 48, m.w.N.).
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