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   BFH, 17.07.1990 - IV R 10/89   

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https://dejure.org/1990,6329
BFH, 17.07.1990 - IV R 10/89 (https://dejure.org/1990,6329)
BFH, Entscheidung vom 17.07.1990 - IV R 10/89 (https://dejure.org/1990,6329)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 1990 - IV R 10/89 (https://dejure.org/1990,6329)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.10.1988 - IV R 11/87

    Zulassung der Revision bei Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BFH, 17.07.1990 - IV R 10/89
    Hierzu hätte gehört, daß die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568, und vom 6. Oktober 1988 IV R 11/87, BFH/NV 1989, 442, 443, m. w. N.).
  • BFH, 21.04.1986 - IV R 190/85

    Zulassungsfreie Revision - Rüge von Verfahrensmängeln - Schlüssiger Vortrag -

    Auszug aus BFH, 17.07.1990 - IV R 10/89
    Hierzu hätte gehört, daß die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568, und vom 6. Oktober 1988 IV R 11/87, BFH/NV 1989, 442, 443, m. w. N.).
  • BFH, 28.08.1986 - V R 18/86

    Verfahrensrüge - Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Schlafender Richter -

    Auszug aus BFH, 17.07.1990 - IV R 10/89
    So ist entschieden worden, für eine schlüssige Rüge, das Gericht sei wegen Schlafs eines Richters während der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, sei auch darzulegen, was und worüber während des Schlafs des Richters verhandelt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 1986 V R 18/86, BFHE 147, 402, BStBl II 1986, 908; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 19. Februar 1985 6 C 29/84, HFR 1987, 544).
  • BFH, 26.02.1969 - I K 1/68

    Wiedereinsetzung in vorigenStand - Versäumte Revisionsbegründungsfrist -

    Auszug aus BFH, 17.07.1990 - IV R 10/89
    Einer mündlichen Verhandlung, auch wenn sie beantragt ist, bedarf es nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Februar 1969 I K 1/68, BFHE 95, 86, BStBl II 1969, 320, m. w. N.).
  • BVerwG, 19.02.1985 - 6 C 29.84

    Schlafender Richter während der Hauptverhandlung als Verfahrensmangel -

    Auszug aus BFH, 17.07.1990 - IV R 10/89
    So ist entschieden worden, für eine schlüssige Rüge, das Gericht sei wegen Schlafs eines Richters während der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, sei auch darzulegen, was und worüber während des Schlafs des Richters verhandelt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 1986 V R 18/86, BFHE 147, 402, BStBl II 1986, 908; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 19. Februar 1985 6 C 29/84, HFR 1987, 544).
  • BVerwG, 13.06.2001 - 5 B 105.00

    Besetzung, vorschriftsmäßige, des Gerichts bei Schlaf eines Richters; Rüge der

    Weiterhin hat die Besetzungsrüge darzulegen, was während dieser Zeit in der mündlichen Verhandlung geschehen ist (BFHE 147, 402 ; BFH, Beschlüsse vom 17. Juli 1990 - IV R 10/89 - BFH/NV 1991, 250 und vom 17. Mai 1999 a.a.O.), welche für die Entscheidung wichtigen Vorgänge der Richter während seines "Einnickens" nicht habe erfassen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1985 a.a.O. und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 7 B 32.00 - Beschlussabdruck S. 3; BSG, Beschluss vom 28. März 1985 - 2 BU 240/84 - HV-INFO 1985, 12 ).
  • BFH, 17.05.1999 - VIII R 17/95

    Woran erkennt man einen schlafenden Richter

    Die Rüge ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- den Verfahrensmangel ergeben (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Juli 1990 IV R 10/89, BFH/NV 1991, 250).

    Außerdem muß für eine in sich schlüssige Rüge, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, auch dargelegt werden, was während dieser Zeit in der mündlichen Verhandlung geschehen ist (BFH in BFHE 147, 402, BStBl II 1986, 908; in BFH/NV 1991, 250).

  • BFH, 13.12.2000 - X R 67/99

    Festsetzung eines Geldbetrages gem. § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO

    Die Kläger haben keinen der in § 116 FGO abschließend aufgezählten Gründe, die allein für eine zulassungsfreie Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils in Betracht kommen, schlüssig dargelegt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 1990 IV R 10/89, BFH/NV 1991, 250; vom 24. August 1993 VII R 126/92, BFH/NV 1994, 252, und vom 26. Juli 1994 VII R 78/93, BFH/NV 1995, 403).
  • BFH, 07.07.2004 - X B 1/04

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei

    Soweit der Kläger hier rügen will, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO), weil der Vorsitzende Richter aus physischen Gründen gehindert gewesen sei, seine richterlichen Funktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen, hätte er jedenfalls vortragen müssen, welche wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende nicht hat wahrnehmen können (vgl. BFH-Entscheidungen vom 28. August 1986 V R 18/86, BFHE 147, 402, BStBl II 1986, 908; vom 17. Juli 1990 IV R 10/89, BFH/NV 1991, 250, und vom 17. Mai 1999 VIII R 17/99, BFH/NV 1999, 1491).
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