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   BFH, 17.08.2005 - IX R 27/03   

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https://dejure.org/2005,11883
BFH, 17.08.2005 - IX R 27/03 (https://dejure.org/2005,11883)
BFH, Entscheidung vom 17.08.2005 - IX R 27/03 (https://dejure.org/2005,11883)
BFH, Entscheidung vom 17. August 2005 - IX R 27/03 (https://dejure.org/2005,11883)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 21 Abs. 1; ; BGB § 1030 Abs. 1; ; BGB § 1043

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 § 21 Abs. 1
    Nießbrauch: Aufwendungen für den Eigentumserwerb keine Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltendmachung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken als Werbungskosten auf Grund einer Rechtsnachfolge; Absatz von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten für einen Nießbrauchsberechtigten; Werbungskosten als Aufwendungen ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1, EStG § 7 Abs 4
    Erwerb; Miteigentum; Nießbraucher/AfA-Befugnis; Schuldzinsen; Werbungskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 26/99

    Erbfall; Eintritt in Mietverträge

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 27/03
    Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Wirtschaftsgüter einem anderen gegen Entgelt zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist; es kommt nicht darauf an, ob er rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2003 IX R 26/99, BFH/NV 2004, 476, m.w.N.).
  • BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauches nach unentgeltlicher Grundstücksübertragung

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 27/03
    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den vom Senat entschiedenen Sachverhalten, bei denen der (jeweilige) Eigentümer eines von ihm zur Einkünfteerzielung vorgesehenen Grundstücks AfA auf Anschaffungskosten und (ggf.) Schuldzinsen für Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend machen konnte, weil er Aufwendungen tätigte, um ein seine Nutzung ausschließendes Recht abzulösen (z.B. BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460, m.w.N.).
  • BFH, 29.07.1997 - IX R 89/94

    Ablösung einer Grundschuld

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 27/03
    Die dingliche Belastung von Grundstücken begründet für sich allein keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Verwendungszweck des Darlehens (z.B. BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772).
  • BFH, 19.12.2000 - IX R 13/97

    Aufwendungen bei Schenkungsrückforderungsanspruch

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 27/03
    Ein Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass die abzuwehrende Gefahr durch die Einkünfteerzielung begründet ist, wie z.B. durch die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung (z.B. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R 13/97, BFHE 194, 172, BStBl II 2001, 342, unter III. 2. b, letzter Absatz, m.w.N.).
  • BFH, 10.04.1991 - XI R 13/87

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten bei Zuwendungsnießbrauch

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 27/03
    Sie kann solche Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, wenn sie keinen Ersatz erhält (BFH-Urteil vom 10. April 1991 XI R 13/87, BFH/NV 1991, 740).
  • BFH, 09.11.1993 - IX R 81/90

    Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 27/03
    Ein Werbungskostenabzug ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch das Erzielen von Einkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, m.w.N.).
  • BFH, 03.06.1975 - VIII R 274/71

    Rechtsanwaltskosten - Zivilrechtsstreit - Volleigentum - Unbebautes Grundstück -

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 27/03
    a) Die Aufwendungen für die Anschaffung des Erbanteils und damit des Miteigentums an den Grundstücken dienten --wovon auch der Kläger ausgeht-- nicht i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dem "Erwerb von Einnahmen"; denn der Klägerin stand als Nießbraucherin die uneingeschränkte Nutzung der Grundstücke zu (vgl. § 1030 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) und sie erzielte in Ausübung dieses Rechts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 3. Juni 1975 VIII R 274/71, BFHE 116, 35, BStBl II 1975, 664).
  • BFH, 09.09.1997 - IX R 75/94

    Berücksichtigung von Anschaffungskosten für Grundstücke bei der Absetzung für

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 27/03
    Kein Veranlassungszusammenhang mit der Einkünfteerzielung, sondern ein nichtsteuerbarer Vorgang in der Vermögenssphäre liegt z.B. vor, wenn der Inhaber eines Rechts zur Abwehr der drohenden Zwangsvollstreckung in das Recht Zahlungen erbringt (BFH-Urteil vom 9. September 1997 IX R 75/94, BFH/NV 1998, 310, betr. Erbbaurecht).
  • FG Sachsen, 03.09.2008 - 8 K 2287/05

    Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen zur Abwendung von

    Ein Werbungskostenabzug ist dann ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch das Erzielen von Einkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 27/03, BFH/NV 2006, 270 ).

    Ein anzuerkennender Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass die abzuwehrende Gefahr durch die Einkunftserzielung begründet ist, wie z.B. durch die Verwendung eines Wirtschaftsgutes zur Einkunftserzielung (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 27/03, a.a.O.).

    Dies mag auch der Grund dafür sein, dass - vergleichbar der von der Klägerin benannten Fundstelle zum Abzug von Prozesskosten - das Vorliegen von Werbungskosten im Falle der Abwehraufwendungen zur Erhaltung von Einnahmen bejaht wird (vgl. Blümich / Thürmer, EStG , Kommentar, § 9 Rdnr. 153 m.H. auf BFH-Urteile vom 9. September 1997 IX R 75/94, BFH/NV 1998, 310 und vom 19. Dezember 2000, IX R 13/97, BStBl II 2001, 342 sowie Schmidt / Drenseck EStG , Kommentar, 26. Auflg., § 9 Rdnr. 58 mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 21. Juli 1992 IX R 72/90, BStBl II 1993, 486 ; jedoch einschränkend hinsichtlich Abwehraufwendungen zur Vermeidung einer drohenden Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus privaten Gründen BFH-Urteil vom IX R 89/94, BStBl II 1997, 772 ; ähnlich BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 27/03, a.a.O.).

    Ähnlich verhält es sich, wenn der Inhaber eines Rechts zur Abwehr der drohenden Zwangsvollstreckung in das Recht Zahlungen erbringt (BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 27/03, a.a.O. m. H. auf BFH-Urteil 9. September 1997 IX R 75/94, a.a.O.).

  • FG München, 03.05.2019 - 8 K 933/18

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

    Ein Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit der Erzielung von Einkünften setzt voraus, dass die abzuwehrende Gefahr durch die Einkünfteerzielung begründet ist, wie z.B. durch die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1993 IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751; vom 10. Oktober 1995 VIII R 56/91, BFH/NV 1996, 304; vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772; vom 9. September 1997 IX R 75/94, BFH/NV 1998, 310; vom 19. Dezember 2000 IX R 13/97, BFHE 194, 172, BStBl II 2001, 342; BFH in BFH/NV 2001, 769; vom 17. August 2005 IX R 27/03, BFH/NV 2006, 270; vom 6. Oktober 2009 IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622; vom 1. Oktober 2014 IX R 7/14, BFH/NV 2015, 327).
  • FG Hessen, 23.08.2016 - 7 K 1015/15

    § 9 EStG

    Ein Werbungskostenabzug ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch das Erzielen von Einkünften, sondern durch die private Vermögensebene veranlasst ist (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 03.09.2008 - 8 K 2287/05, EFG 2009, 1013 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 17.08.2005 IX R 27/03, BFH/NV 2006, 270).
  • BFH, 17.12.2008 - IX R 11/08

    Schuldzinsen für Darlehen zur Ablösung von Grundpfandrechten, die als Sicherheit

    Etwas anderes gilt aber, wenn die Beseitigung einer Nutzungsbeschränkung lediglich die Vermögenssphäre des Grundstückseigentümers betrifft und die Nutzungsbeschränkung der Erzielung und Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Grundstückseigentümer nicht entgegensteht (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 27/03, BFH/NV 2006, 270).
  • FG Hessen, 11.04.2012 - 12 K 1189/09

    Minderung des Teilwert eines Grundstücks durch Grundschuld - Keine Zurechnung von

    Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter einem anderen gegen Entgelt zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist; es kommt nicht darauf an, ob er rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjektes ist (vgl. BFH, Urteil vom 17.08.2005 IX R 27/03, BFH/NV 2006, 270).
  • FG Hessen, 12.11.2019 - 7 K 352/19

    Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Sonderwerbungskosten im Rahmen

    Ein Werbungskostenabzug ist folglich dann ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch das Erzielen von Einkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 03.09.2008 - 8 K 2287/05, EFG 2009, 1013 unter Hinweis auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17.08.2005 IX R 27/03, BFH/NV 2006, 270).
  • FG München, 21.04.2009 - 12 K 4210/06

    Aufwendungen zur Abwehr von Restitutionsansprüchen keine Werbungskosten bei den

    Ein Werbungskostenabzug ist Degen ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch das Erzielen von Einkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 27/03, BFH/NV 2006, 270, m.w.N.).
  • FG Münster, 26.03.2021 - 4 K 424/19

    Berücksichtigung von Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Ein Werbungskostenabzug ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch das Erzielen von Einkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.08.2005 IX R 27/03, BFH/NV 2006, 270, m. w. N.).
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