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   BFH, 17.08.2012 - III B 38/12   

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https://dejure.org/2012,30819
BFH, 17.08.2012 - III B 38/12 (https://dejure.org/2012,30819)
BFH, Entscheidung vom 17.08.2012 - III B 38/12 (https://dejure.org/2012,30819)
BFH, Entscheidung vom 17. August 2012 - III B 38/12 (https://dejure.org/2012,30819)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Beteiligtenvernehmung als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht - Zur Feststellung des Getrenntlebens bei Eheleuten

  • openjur.de

    Beteiligtenvernehmung als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht; Zur Feststellung des Getrenntlebens bei Eheleuten

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 81 Abs 1, FGO § 82, ZPO §§ 450 ff, ZPO § 450, EStG § 26 Abs 1 S 1
    Beteiligtenvernehmung als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht - Zur Feststellung des Getrenntlebens bei Eheleuten

  • Bundesfinanzhof

    Beteiligtenvernehmung als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht - Zur Feststellung des Getrenntlebens bei Eheleuten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 81 Abs 1 FGO, § 82 FGO, §§ 450 ff ZPO, § 450 ZPO, § 26 Abs 1 S 1 EStG 1997
    Beteiligtenvernehmung als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht - Zur Feststellung des Getrenntlebens bei Eheleuten

  • rewis.io

    Beteiligtenvernehmung als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht - Zur Feststellung des Getrenntlebens bei Eheleuten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 96 Abs. 1 S. 1
    Umfang der Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Beweiserhebung durch Vernehmung eines Beteiligten als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung; Merkmale für die Annahme eines dauernden Getrenntlebens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.10.2011 - IX B 90/11

    Fehlende Überzeugungsbildung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens - Gebäudeteil

    Auszug aus BFH, 17.08.2012 - III B 38/12
    Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2011 IX B 90/11, BFH/NV 2012, 234 Rz 4, m.w.N.).

    § 96 FGO gebietet aber nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern; vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 234 Rz 4, m.w.N.).

    Allerdings ist § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt, wenn das FG bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgeht, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 234 Rz 4, m.w.N.).

  • BFH, 11.01.2012 - IV B 142/10

    Darlegung von Verfahrensmängeln; Abzugsverbot für Geldbußen bei

    Auszug aus BFH, 17.08.2012 - III B 38/12
    Ein Verstoß dagegen kann mit der Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Januar 2012 IV B 142/10, BFH/NV 2012, 784 Rz 15, m.w.N.).

    Mit Einwänden gegen die durch die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls bestimmte konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG wird aber kein Verfahrensmangel dargelegt; denn die Würdigung von Tatsachen und Beweisen ist dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 784 Rz 15, m.w.N.).

  • BFH, 09.07.1998 - V R 68/96

    Gestaltungsmißbrauch bei Verkauf und Rückkauf

    Auszug aus BFH, 17.08.2012 - III B 38/12
    aa) Wird als Verfahrensmangel die unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind u.a. darzulegen die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637, unter II.1.; Senatsbeschluss vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640, unter 1.a).

    Da die Verpflichtung zur Sachaufklärung zu den Verfahrensvorschriften gehört, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), gehört zur ordnungsmäßigen Bezeichnung des Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217).

  • BFH, 11.03.2011 - III B 76/10

    Währungsumrechnung bei Familienleistungen nach Schweizer Recht

    Auszug aus BFH, 17.08.2012 - III B 38/12
    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981, unter II.2.).
  • BFH, 03.01.2011 - III B 204/09

    Sachaufklärungspflicht des FG hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für

    Auszug aus BFH, 17.08.2012 - III B 38/12
    Auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hob der Senat mit Beschluss vom 3. Januar 2011 III B 204/09 (BFH/NV 2011, 638) das finanzgerichtliche Urteil --soweit es die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2000 betraf-- wegen eines Verfahrensmangels auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
  • BFH, 31.03.2010 - IV B 131/08

    Zeitpunkt der Bilanzierung nicht rückzahlbarer öffentlicher Zuwendungen beim

    Auszug aus BFH, 17.08.2012 - III B 38/12
    a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487).
  • BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06

    Divergenz

    Auszug aus BFH, 17.08.2012 - III B 38/12
    Diese ist revisionsrechtlich jedoch dem materiellen Recht zuzuordnen und vermag deshalb keinen die Zulassung der Revision gebietenden Grund zu erfüllen (z.B. BFH-Beschluss vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286, m.w.N.).
  • BFH, 13.02.2004 - IV E 1/04

    Unrichtige Sachbehandlung

    Auszug aus BFH, 17.08.2012 - III B 38/12
    Im Übrigen entspricht es der Vorschrift des § 143 Abs. 2 FGO, im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung das Kostenrisiko an den endgültigen Erfolg im gesamten Verfahren und nicht an den Erfolg im Revisionsverfahren zu knüpfen (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2004 IV E 1/04, BFH/NV 2004, 966).
  • BFH, 08.10.2003 - VII B 51/03

    NZB: Verfahrensmangel, Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 17.08.2012 - III B 38/12
    Da die Verpflichtung zur Sachaufklärung zu den Verfahrensvorschriften gehört, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), gehört zur ordnungsmäßigen Bezeichnung des Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217).
  • BFH, 13.01.2003 - III B 51/02

    NZB - Verfahrensmängel, Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 17.08.2012 - III B 38/12
    aa) Wird als Verfahrensmangel die unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind u.a. darzulegen die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637, unter II.1.; Senatsbeschluss vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640, unter 1.a).
  • BFH, 07.12.2001 - III B 129/01

    FGO -Novelle: Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rspr.

  • BFH, 02.07.1998 - IV R 39/97

    Endgerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung gegen

  • FG Münster, 22.02.2017 - 7 K 2441/15

    Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Eheleuten unter Berücksichtigung

    Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (BFH, Beschluss vom 17.08.2012 - III B 38/12, BFH/NV 2012, 1988; BFH, Urt. vom 24.04.2007 - I R 64/06, BFH/NV 207, 1893; BFH, Beschluss vom 07.12.2001 - III B 129/01, BFH/NV 2002, 483).
  • FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 13 K 225/14

    Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten bei

    Der Beurteilung, ob Ehegatten getrennt leben, sind in erster Linie die äußerlich erkennbaren Umstände zugrunde zu legen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 15. Juni 1973 VI R 150/69, BStBl II 1973, 640; BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 VI R 190/82, BStBl II 1986, 486; BFH-Urteil vom 18. Juli 1985 VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431; BFH-Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139; BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483; BFH-Beschluss vom 17. August 2012 III B 38/12, BFH/NV 2012, 1988).

    Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483; BFH-Beschluss vom 17. August 2012 III B 38/12, BFH/NV 2012, 1988; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2013 III B 113/11, BFH/NV 2013, 726).

    Ein bloßer innerer Trennungsvorbehalt oder die bloße Bekundung einer Trennungsabsicht reicht aber für sich genommen nicht aus, wenn äußere Umstände für ein Getrenntleben nicht feststellbar sind (BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 71/07, BFH/NV 2010, 2042; BFH-Beschluss vom 17. August 2012 III B 38/12, BFH/NV 2012, 1988).

  • BFH, 08.08.2023 - IX B 86/22

    Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung; Verbot vorweggenommener

    Eine solche ist ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, das allerdings nicht dazu dient, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und gegebenenfalls zu beeiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.08.2012 - III B 38/12, Rz 16; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 82 Rz 42).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.09.2013 - 4 LB 23/12

    Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer bei Innehaben einer

    Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (BFH, Beschl. v. 17.08.2012 - III B 38/12 -, BFH/NV 2012, 188).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2015 - L 2 LW 2/15
    Die Beurteilung richtet sich dabei in erster Linie nach den äußeren erkennbaren Umständen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt (BFH, Beschluss vom 17. August 2012 - III B 38/12 - BFH/NV 2012, 1988).
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