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   BFH, 17.09.2012 - V B 77/12   

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https://dejure.org/2012,32709
BFH, 17.09.2012 - V B 77/12 (https://dejure.org/2012,32709)
BFH, Entscheidung vom 17.09.2012 - V B 77/12 (https://dejure.org/2012,32709)
BFH, Entscheidung vom 17. September 2012 - V B 77/12 (https://dejure.org/2012,32709)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnung des persönlichen Erscheinens und das Ordnungsgeld nach Klagerücknahme

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens eines Beteiligten bei Klagerücknahme

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Ordnungsgeld nach Klagerücknahme

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ordnungsgeld nach Klagerücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 330
  • NVwZ-RR 2013, 167
  • DB 2012, 2559
  • BStBl II 2013, 28
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZB 4/07

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen

    Auszug aus BFH, 17.09.2012 - V B 77/12
    a) Nach höchstrichterlicher Zivilrechtsprechung zu § 141 Abs. 3 ZPO ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes ermessensfehlerhaft, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Juni 2007 VI ZB 4/07, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2007, 1364; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2007  3 AZB 50/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 252).

    Da der Zweck der Ordnungsgeldfestsetzung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1997  2 BvR 429/97 (NJW 1998, 892) nicht darin bestehe, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern, könne ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert habe (BGH-Urteil in NJW-RR 2007, 1364 II.2.a).

  • BAG, 20.08.2007 - 3 AZB 50/05

    Anordnung des persönlichen Erscheinens - Ausbleiben im Termin - Ordnungsgeld -

    Auszug aus BFH, 17.09.2012 - V B 77/12
    a) Nach höchstrichterlicher Zivilrechtsprechung zu § 141 Abs. 3 ZPO ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes ermessensfehlerhaft, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Juni 2007 VI ZB 4/07, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2007, 1364; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2007  3 AZB 50/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 252).
  • BFH, 14.12.2010 - X B 103/10

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Auszug aus BFH, 17.09.2012 - V B 77/12
    Als ergänzende Vorschrift zu § 76 Abs. 1 FGO dient die Vorschrift der Aufklärung des Sachverhalts durch Mitwirkung der Beteiligten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2010 X B 103/10, BFH/NV 2011, 618 II.1.a; Stöcker in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 80 FGO Rz 1 und 2; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 80 FGO Rz 11) sowie der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens (Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 80 Rz 1; Thürmer in HHSp, § 80 FGO Rz 12).
  • BVerfG, 10.11.1997 - 2 BvR 429/97

    Verfassungsmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes in einem

    Auszug aus BFH, 17.09.2012 - V B 77/12
    Da der Zweck der Ordnungsgeldfestsetzung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1997  2 BvR 429/97 (NJW 1998, 892) nicht darin bestehe, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern, könne ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert habe (BGH-Urteil in NJW-RR 2007, 1364 II.2.a).
  • LAG Baden-Württemberg, 03.08.1987 - 13 Ta 6/87

    Verhängung eines Ordnungsgeldes; Erscheinen einer Partei; Zweckvereitelung;

    Auszug aus BFH, 17.09.2012 - V B 77/12
    Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes verliert dagegen ihre Berechtigung, wenn sich das Ausbleiben des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verfahrensverzögernd ausgewirkt hat (vgl. Leipold in Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 141 Rz 35a), weil der Prozess im Laufe der mündlichen Verhandlung --wie im Streitfall-- durch Klagerücknahme beendet wurde (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 1987  13 Ta 6/87, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1987, 827).
  • BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in

    Eine Aufhebung des Ordnungsgeldes insgesamt --wie im BFH-Beschluss vom 17. September 2012 V B 77/12 (BFHE 238, 330, BStBl II 2013, 28)-- scheidet aus.

    Die Vorschrift des § 380 ZPO dient dem Zweck der Achtung und Durchsetzbarkeit der den Zeugen treffenden staatsbürgerlichen Pflichten (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2007 X B 76/06, BFHE 216, 500, BStBl II 2007, 463), wohingegen die Vorschriften des § 80 FGO und des § 141 ZPO auf der Mitwirkungspflicht des Verfahrensbeteiligten beruhen (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFHE 238, 330, BStBl II 2013, 28), der die Verfahrensbeendigung im Übrigen selbst in der Hand hat.

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 1 K 1891/20

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgrund schuldhaften Ausbleibens eines

    Gegen eine solche Pflicht spricht jedoch, dass es wenig konsequent wäre, dem Gericht bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens und der Androhung eines Ordnungsgeldes ein Ermessen einzuräumen, es aber bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Festsetzung des Ordnungsgeldes zu verpflichten (Thürmer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Oktober 2020, § 80 Rn. 71; a.A. Herbert in Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 80 Rn. 10; Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2020, § 80 Rn. 6; offengelassen in Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. September 2012 V B 77/12, BStBl II 2013, 28 Rn. 11).

    Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes verliert dagegen ihre Berechtigung, wenn sich das Ausbleiben des Beteiligten nicht verfahrensverzögernd ausgewirkt hat, weil auch ohne seine Mitwirkung das Verfahren abgeschlossen werden kann (BFH-Beschluss vom 17. September 2012 V B 77/12, BStBl II 2013, 28 Rn. 13).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2018 - L 15 SF 25/18
    Daran fehlt es bei einer Klagerücknahme, einem verfahrensbeendenden Vergleich oder einer Entscheidung in der Sache (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juli 2018 - L 15 AS 14/18 B (AS); Bayerisches LSG, Beschluss vom 15. April 2009 - L 2 B 64/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2016 - L 31 AS 662/16 B; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. September 2012 - V B 77/12; Stäbler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 11 Rn. 27; Schmidt, a.a.O., § 111 Rn.6a).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.07.2018 - L 15 SF 14/18
    Daran fehlt es bei einer Klagerücknahme oder einer Entscheidung in der Sache (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2009 - L 2 B 64/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2016 - L 31 AS 662/16 B; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. September 2012 - V B 77/12; Stäbler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 11 Rn. 27; Schmidt, a.a.O., § 111 Rn.6a).
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