Rechtsprechung
BFH, 17.11.2005 - XI B 222/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 15 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Gewerblicher Grundstückshandel; Nachhaltigkeit - datenbank.nwb.de
Gewerblicher Grundstückshandel aufgrund vorliegender Nachhaltigkeit; Geltendmachung eines Verfahrensmangels in Folge von Erheblichkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 15.09.2004 - 1 K 281/01
- BFH, 17.11.2005 - XI B 222/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 15.07.1986 - VIII R 289/81
Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit - Erzielung von Einkünften aus …
Auszug aus BFH, 17.11.2005 - XI B 222/04
Die Entscheidung des FG widerspreche der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 1986 VIII R 289/81 (BFH/NV 1987, 92).Eine Abweichung von dem Urteil in BFH/NV 1987, 92 sei nicht gegeben.
Die Entscheidung des FG steht nicht im Widerspruch zu dem BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 92.
- BFH, 03.08.2004 - X R 40/03
Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff, …
Auszug aus BFH, 17.11.2005 - XI B 222/04
Es entspreche der Rechtsprechung des BFH, dass jedes selbständig veräußerbare Grundstück als ein Objekt anzusehen sei (BFH-Urteil vom 3. August 2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35).Insoweit hat das FA zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BFH "Objekt" im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt sei, und zwar unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen (BFH-Urteil in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35;… zur weiteren Rechtsprechung vgl. Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., 2005, § 15 Rz. 55).
- BFH, 18.09.2002 - X R 28/00
Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel
Auszug aus BFH, 17.11.2005 - XI B 222/04
Auch soweit die Kläger geltend machen, dass sich das FG nicht mit ihrem Vortrag auseinander gesetzt habe, die Grundstücke aus außersteuerlichen Gründen übertragen zu haben, haben sie versäumt, darzulegen, dass dieser Sachverhalt möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte; das gilt insbesondere deshalb, weil nach der Rechtsprechung der konkrete Anlass der Veräußerung generell unerheblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133).