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   BFH, 17.11.2009 - VI B 74/09   

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https://dejure.org/2009,17212
BFH, 17.11.2009 - VI B 74/09 (https://dejure.org/2009,17212)
BFH, Entscheidung vom 17.11.2009 - VI B 74/09 (https://dejure.org/2009,17212)
BFH, Entscheidung vom 17. November 2009 - VI B 74/09 (https://dejure.org/2009,17212)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Höhere Gewalt i.S.d. des § 110 Abs. 3 AO und Verfassungswidrigkeit einer Norm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 110 Abs. 3
    Klärung des Begriffs der höheren Gewalt i.S.v. § 110 Abs. 3 der Abgabenordnung ( AO ); Verfassungswidrigkeit einer Besteuerung bei Nichtkenntnis der zugrunde liegenden Sachverhalte als Höhere Gewalt; Höhere Gewalt bzgl. der Hinderung des Betroffenen an der rechtzeitigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Nach Bestandskraft eines Steuerbescheids geäußerte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm ist kein einem Naturereignis vergleichbares Schicksal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.10.2006 - IX B 68/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Geltendmachen von Verfahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 17.11.2009 - VI B 74/09
    Da es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt, haben sie das Rügerecht durch das --aus der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung ersichtliche-- rügelose Verhandeln zur Sache und damit durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; z.B. BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2006 IX B 68/06, BFH/NV 2007, 91, m.w.N.).
  • BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03

    Änderung eines angefochtenen Steuerbescheides nach Klageerhebung

    Auszug aus BFH, 17.11.2009 - VI B 74/09
    Höhere Gewalt kann auch vorliegen, wenn der Betroffene durch arglistiges Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist oder wenn die Fristversäumnis auf das rechts- oder treuwidrige Verhalten der Behörde zurückgeführt werden kann (BFH-Beschluss vom 18. April 2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817; vgl. auch Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 AO Rz 579; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 110 AO Rz 95, 96).
  • BFH, 30.10.1997 - III B 108/95

    Investitionszulage: Beendigung einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 17.11.2009 - VI B 74/09
    Er entspricht inhaltlich den Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497).
  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 17.11.2009 - VI B 74/09
    Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).
  • BFH, 08.02.2001 - VII R 59/99

    Kfz-Steuerbefreiung für Hilfsgütertransporte

    Auszug aus BFH, 17.11.2009 - VI B 74/09
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist höhere Gewalt i.S. von § 110 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506, unter II.1.b der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 17.11.2009 - VI B 73/09

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behaupteter

    Auszug aus BFH, 17.11.2009 - VI B 74/09
    Soweit die Kläger Verstöße gegen § 73 und § 74 FGO rügen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren VI B 73/09 verwiesen.
  • BFH, 07.06.2018 - VI B 101/17

    Antrag auf schlichte Änderung von Steuerbescheiden gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Hierunter versteht man ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2011 III B 91/10, BFH/NV 2011, 1664, und vom 17. November 2009 VI B 74/09, BFH/NV 2010, 817, m.w.N.).

    Höhere Gewalt kann auch vorliegen, wenn der Betroffene durch arglistiges Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist oder wenn die Fristversäumnis auf das rechts- oder treuwidrige Verhalten der Behörde zurückgeführt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817, und in BFH/NV 2010, 817).

  • BFH, 27.06.2011 - III B 91/10

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und höhere Gewalt i. S. des § 110 Abs.

    Hierunter versteht man ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 17. November 2009 VI B 74/09, BFH/NV 2010, 817, m.w.N.).

    Er entspricht inhaltlich den Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 817; BVerfG-Beschluss in BVerfGK 12, 303).

  • VG Halle, 25.03.2014 - 4 A 16/11

    Klage gegen erhöhte Abwasserabgabe wegen Grenzwertüberschreitung bleibt erfolglos

    Hierunter ist grundsätzlich ein außergewöhnliches Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. zu § 110 Abs. 1 AO: BFH, Beschluss vom 17. November 2009 - VI B 74/09 - BFH/NV 2010, 817).
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