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   BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00   

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https://dejure.org/2003,3476
BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00 (https://dejure.org/2003,3476)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2003 - XI R 63/00 (https://dejure.org/2003,3476)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - XI R 63/00 (https://dejure.org/2003,3476)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a EStG - Billigkeitsmaßnahmen bei verfassungsrechtlichen Bedenken

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8; ; EStG § ... 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; ; EStG § 32 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 33b Abs. 6; ; EStG § 33b Abs. 7; ; EStG § 33c Abs. 2; ; BVerfGG § 31 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a; ; AO 1977 § 227; ; AO 1977 § 163; ; EStDV § 65; ; EStDV § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 74; ; FGO § 118 Abs. 2; ; GG Art. 100; ; GG Art. 6; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haushaltshilfe; hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für eine Haushaltshilfe als Sonderausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00
    Eine Benachteiligung ergebe sich zudem gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit nur einem Kind, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) bereits festgestellt habe.

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG liegt eine Benachteiligung insbesondere auch dann vor, wenn Ehepartner oder Eltern wegen ihrer Ehe oder Familie und deren Gestaltung von Steuerentlastungen ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, sowie BVerfG-Urteil vom 21. Dezember 1961 1 BvL 29/57, 20/60, BVerfGE 12, 151, 167).

    So hat das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 99, 216, 238, BStBl II 1999, 182 u.a. beiläufig ausgeführt, (auch) die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG benachteilige die eheliche Erziehungsgemeinschaft mit einem Kind gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften mit einem Kind, weil Alleinstehende i.S. des § 33c Abs. 2 EStG von dieser Abzugsmöglichkeit bereits dann Gebrauch machen konnten, wenn sie nur ein Kind unter zehn Jahren hatten.

    aa) Der Kläger ist von der Abzugsmöglichkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a EStG nur deshalb ausgeschlossen, weil er verheiratet und nicht alleinstehend war (vgl. auch BVerfGE 99, 216, 237, BStBl II 1999, 182).

    b) Die Prüfung einer Billigkeitsmaßnahme erscheint dem Senat umso mehr geboten, als es sich bei der fraglichen gesetzlichen Regelung um auslaufendes Recht handelt und die verfassungsrechtlichen Fragen des Streitfalls durch die Rechtsprechung des BVerfG mittlerweile weitgehend im Sinne des Klägers rechtlich geklärt erscheinen (vgl. insbesondere BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2003, 534, und in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00
    a) Der Senat geht dabei von der Rechtsprechung des BVerfG aus, wie sie vom BVerfG zuletzt in der Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung dargestellt und fortentwickelt worden ist (BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BStBl II 2003, 534).

    Abgesehen davon, dass sich der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie auf die "Doppelverdienerehe" ebenso wie auf die "Alleinverdienerehe" erstreckt (BVerfG in BStBl II 2003, 534), war der Kläger im Streitfall auf Grund der Erkrankung seiner Ehefrau bei typisierender Betrachtung nicht weniger einer Mehrfachbelastung durch Beruf, Haushalt und Betreuung ausgesetzt als ein Alleinstehender.

    c) Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung, ob er Aufwand steuermindernd berücksichtigen will, die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2003, 534).

    b) Die Prüfung einer Billigkeitsmaßnahme erscheint dem Senat umso mehr geboten, als es sich bei der fraglichen gesetzlichen Regelung um auslaufendes Recht handelt und die verfassungsrechtlichen Fragen des Streitfalls durch die Rechtsprechung des BVerfG mittlerweile weitgehend im Sinne des Klägers rechtlich geklärt erscheinen (vgl. insbesondere BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2003, 534, und in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182).

  • BFH, 20.09.2002 - III B 40/02

    Ehegatten-Splitting: keine Übertragung auf Alleinerziehende oder getrennt lebende

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00
    Daran ändert nichts, dass der Gesetzgeber bei der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a EStG von einem Ehepaar ausging, bei dem beide Ehepartner gesund und zur Kinderbetreuung in der Lage sind (vgl. BVerfG-Beschluss vom 3. November 1982 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79, 363/80, BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, und BFH-Beschluss vom 20. September 2002 III B 40/02, BFH/NV 2003, 157).

    Es entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, indem es davon ausgeht, dass zusammenlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teilhat und damit ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfindet (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 726 f.; BFH-Urteil vom 17. April 1998 VI R 16/97, BFHE 185, 475, BStBl II 1998, 473; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 157).

    Stellt das Ehegattensplitting mithin eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung dar (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 157; zum Realsplitting vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 1995 X B 158/94, BFH/NV 1995, 777), so ist es nicht geeignet, ehebedingte steuerliche Nachteile zu kompensieren.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00
    Daran ändert nichts, dass der Gesetzgeber bei der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a EStG von einem Ehepaar ausging, bei dem beide Ehepartner gesund und zur Kinderbetreuung in der Lage sind (vgl. BVerfG-Beschluss vom 3. November 1982 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79, 363/80, BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, und BFH-Beschluss vom 20. September 2002 III B 40/02, BFH/NV 2003, 157).

    Es entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, indem es davon ausgeht, dass zusammenlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teilhat und damit ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfindet (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 726 f.; BFH-Urteil vom 17. April 1998 VI R 16/97, BFHE 185, 475, BStBl II 1998, 473; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 157).

  • BFH, 17.04.1998 - VI R 16/97

    Zusammenveranlagung bei Ehen nach ausländischem Recht

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00
    Es entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, indem es davon ausgeht, dass zusammenlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teilhat und damit ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfindet (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 726 f.; BFH-Urteil vom 17. April 1998 VI R 16/97, BFHE 185, 475, BStBl II 1998, 473; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 157).
  • BFH, 21.02.2001 - XI R 29/00

    Haushaltshilfe eines EG-Beamten in Luxemburg

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00
    Soweit die Regelung nach der Gesetzesbegründung weiter einen Abbau der Mehrfachbelastungen durch Beruf, Haushalt und Betreuung bezweckt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2001 XI R 29/00, BFHE 195, 181, BStBl II 2001, 974), ist auch dies kein Rechtfertigungsgrund für die Benachteiligung des verheirateten Klägers.
  • BFH, 13.03.1995 - X B 158/94

    Unterhaltsleistungen an die ledige Mutter

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00
    Stellt das Ehegattensplitting mithin eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung dar (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 157; zum Realsplitting vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 1995 X B 158/94, BFH/NV 1995, 777), so ist es nicht geeignet, ehebedingte steuerliche Nachteile zu kompensieren.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93

    Kinderexistenzminimum II

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00
    Angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken ist zunächst die Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO 1977 zu prüfen (vgl. zur Verfassungspflicht zum Billigkeitserlass z.B. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1220/93, BVerfGE 99, 268, BStBl II 1999, 193, m.w.N.).
  • BFH, 21.12.2000 - XI B 75/99

    Kürzung des Vorwegabzuges

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist zwar eine gesetzliche Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Gleichbehandlung ausgeht und die Ehegatten teilweise begünstigt, teilweise benachteiligt werden, die Regelung im Ganzen sich aber vorteilhaft oder zumindest eheneutral auswirkt und wenn die gesetzlichen Vorteile denen zugute kommen, die zu den von der Benachteiligung Betroffenen gehören (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99, BFH/NV 2001, 773, m.w.N.).
  • BFH, 31.07.1997 - III R 31/90

    Beschäftigung einer Haushaltshilfe

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00
    Diese das Splittingverfahren rechtfertigenden Gründe sind nicht auf Alleinerziehende übertragbar (BFH-Urteil vom 31. Juli 1997 III R 31/90, BFH/NV 1998, 439), weil zwischen Alleinerziehenden und ihren Kindern weder wirtschaftlich noch familienrechtlich eine Gemeinschaft des Erwerbs besteht, die zu einer anteiligen Teilhabe am Familieneinkommen führt, sondern ein Unterhaltsverhältnis (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 4/84, BFHE 181, 31).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 2 BvR 1455/98

    Zur Versagung der einkommensteuerrechtlichen Abzugsfähigkeit der

  • BFH, 27.06.1996 - IV R 4/84

    Alleinerziehende Eltern - Kinderbetreuungskosten - Kürzung - Zumutbare Belastung

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 54/99

    Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis

  • BFH, 31.07.1997 - IX B 13/97

    Rechtliche Voraussetzungen für eine Aussetzung eines Verfahrens

  • BFH, 08.09.1993 - I R 30/93

    Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auch dann, wenn das FA die

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 643/77
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01

    Entlassungsentschädigung: 1998 vereinbart und 1999 ausgezahlt

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

  • BFH, 28.06.1968 - VI R 214/66

    Verletzung des GG - Verlustabzug - Kinderermäßigung - Nachholung in späteren

  • BFH, 27.05.1998 - III B 22/98

    Anforderungen an den Inhalt der die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • FG Köln, 13.07.2000 - 3 K 4142/97

    Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse - Indizwirkung

  • VGH Bayern, 12.11.2014 - 4 BV 13.1239

    Urteil zur Befreiung von Eheleuten und Lebenspartnern von der Zweitwohnungsteuer

    Dass zusammenlebende Ehegatten eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich teilhat, ist zwar gesetzgeberische Begründung des Ehegattensplittings (vgl. BVerfG, U.v. 3.11.1982 - 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79 und 363/80 - BVerfGE 61, 319/346) im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen ehegerechten Ausgestaltung des Einkommensteuerrechts, kann aber nicht im Zweitwohnungsteuerrecht zur Rechtfertigung der beschriebenen Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber Ledigen herangezogen werden (vgl. BFH, B.v. 17.12.2003 - XI R 63/00 - BFH/NV 2004, 940 juris Rn. 32 f.).
  • BFH, 23.02.2005 - XI R 63/00

    Berücksichtigung von Kosten für hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis bei

    Der Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 XI R 63/00 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 539, BFH/NV 2004, 940) ausgesetzt, um den Beteiligten die Gelegenheit zu geben, eine Erledigung des Rechtsstreits im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) zu prüfen.
  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03

    Haushaltsfreibetrag; Verfassungswidrigkeit für 2003

    Voraussetzung für einen Billigkeitserlass durch die Behörde wäre, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2003 XI R 63/00, BFH/NV 2004, 940).
  • BFH, 11.01.2005 - IX R 50/03

    Steuerrechtlichen Behandlung von nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herauszugebenden

    Sie liegt vor, wenn die Festsetzung der Steuer zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwider läuft, dass die Festsetzung der Steuer unbillig erscheint, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2003 XI R 63/00, BFH/NV 2004, 940, unter II.3.).
  • BFH, 08.05.2018 - XI B 5/18

    Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens muss begründet werden

    Insbesondere hat das FG, obwohl ihm insoweit ein eigenes Ermessen zusteht (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2003 XI R 63/00, BFH/NV 2004, 940, unter II.3., Rz 37; BFH-Urteile vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067, Rz 27 ff.; vom 14. April 2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706, Rz 31; vom 10. September 2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80, Rz 55), nicht begründet, warum es das Verfahren, wie von der Klägerin im Ergebnis beantragt, nicht nach § 74 FGO aussetzt.
  • FG Hamburg, 13.07.2012 - 3 K 131/11

    Besteuerung von Einkünften aus sog. "intransparenten" ausländischen Fonds - §§ 5

    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass nur in Einzelfällen auftretende untragbare Härten einer Billigkeitsregelung gemäß §§ 163, 227 AO zuzuführen sind, wodurch ein Gleichheitsverstoß nicht in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 22.07.1991 1 BvR 829/89, HFR 1992, 424, Juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, NJW 1999, 561, Juris Rn. 82; ebenso BFH, Beschluss vom 17.12.2003 XI R 63/00, DStRE 2004, 848, Juris Rn. 10, 37).
  • FG Nürnberg, 22.11.2007 - VI 246/06

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abgabenordnung

    Ein Fall sachlicher Unbilligkeit liegt vor, wenn die Festsetzung der Steuer zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwider läuft, dass die Festsetzung der Steuer unbillig erscheint, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.2003 XI R 63/00, BFH/NV 2004, 940, unter II. 3.).
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