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   BFH, 17.12.2008 - IV R 11/06   

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https://dejure.org/2008,6881
BFH, 17.12.2008 - IV R 11/06 (https://dejure.org/2008,6881)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2008 - IV R 11/06 (https://dejure.org/2008,6881)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - IV R 11/06 (https://dejure.org/2008,6881)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Betriebsaufgabe; kurzer Abwicklungszeitraum; nachträgliche Abänderung des Besitzübergangs; Urteilsberichtigung; Abweichung des Tenors in der schriftlichen Urteilsfassung gegenüber dem verkündeten Tenor

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1 S. 1; ; FGO § 81; ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; ; FGO § 107; ; FGO § 118 Abs. 2; ; EStG § 14; ; EStG § 16 Abs. 3 S. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 873; ; BGB § 925

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen an eine Betriebsaufgabe; Erstreckung einer Betriebsaufgabe auf 15 Monate als kurzer Abwicklungszeitraum; Tarifbegünstigende Versteuerung von Veräußerungsgewinnen bei einem kurzen Abwicklungszeitraum

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbegünstigte Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen an eine Betriebsaufgabe; Erstreckung einer Betriebsaufgabe auf 15 Monate als kurzer Abwicklungszeitraum; Tarifbegünstigende Versteuerung von Veräußerungsgewinnen bei einem kurzen Abwicklungszeitraum

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 14, EStG § 16 Abs 3, EStG § 34 Abs 2 Nr 1, EStG § 34 Abs 1
    Abwicklung; Betriebsaufgabe; Land- und Forstwirtschaft; Steuerermäßigung; Zeitraum

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.06.2003 - X R 49/01

    Anschaffungszeitpunkt eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 11/06
    Solange Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten noch nicht auf den Erwerber übergegangen sind, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 X R 49/01, BFHE 202, 320, BStBl II 2003, 751, m.w.N.).

    Etwas anderes lässt sich auch nicht dem BFH-Urteil in BFHE 202, 320, BStBl II 2003, 751 entnehmen.

    Auch der Entscheidung in BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284, auf die die Entscheidung in BFHE 202, 320, BStBl II 2003, 751 Bezug nimmt, lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde.

  • BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93

    Das FA ist bei Erlaß eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO 1977 nicht an

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 11/06
    Die Betriebsaufgabe verlangt, dass nach der Betriebseinstellung alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an mehrere Abnehmer veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt oder insgesamt in das Privatvermögen überführt werden (Senatsurteile vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385, und vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395, jeweils m.w.N.).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat in einem besonders gelagerten Einzelfall einen Abwicklungszeitraum von 14 oder auch 18 Monaten bei dem Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen ungeachtet des Umstandes als unschädlich angesehen, dass der Betriebsaufgabegewinn sich dadurch über zwei Veranlagungszeiträume erstreckte (Senatsurteile in BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385, und in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 14/03

    Grundstücksverwaltung als Teilbetrieb; Tarifbegünstigung des Gewinns aus der

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 11/06
    Die Betriebsaufgabe verlangt, dass nach der Betriebseinstellung alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an mehrere Abnehmer veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt oder insgesamt in das Privatvermögen überführt werden (Senatsurteile vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385, und vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395, jeweils m.w.N.).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat in einem besonders gelagerten Einzelfall einen Abwicklungszeitraum von 14 oder auch 18 Monaten bei dem Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen ungeachtet des Umstandes als unschädlich angesehen, dass der Betriebsaufgabegewinn sich dadurch über zwei Veranlagungszeiträume erstreckte (Senatsurteile in BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385, und in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 18.07.2001 - X R 39/97

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 11/06
    Der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück bestimmt sich dabei in der Regel nach dem Moment, zu dem dem Erwerber nach dem notariellen Kaufvertrag Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übertragen werden (BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 X R 39/97, BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284, m.w.N.).

    Auch der Entscheidung in BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284, auf die die Entscheidung in BFHE 202, 320, BStBl II 2003, 751 Bezug nimmt, lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde.

  • BFH, 02.12.2004 - III R 50/03

    Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltszahlung in Krisengebiet (Kosovo)

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 11/06
    Die auf diese Weise zustande gekommene Entscheidung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das FG entweder von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009, m.w.N.).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 11/06
    Denn grundsätzlich ist es dem Steuerpflichtigen nicht möglich, auf steuerrelevante Vorgänge mit Wirkung für die Vergangenheit Einfluss zu nehmen (BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, m.w.N.).
  • BFH, 16.09.1966 - VI 118/65

    Überführung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens in ein Privatvermögen bei

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 11/06
    Es kann dem Steuerpflichtigen nämlich nicht zugemutet werden, schwer verkäufliche Wirtschaftsgüter unter Zeitdruck unter ihrem Wert "loszuschlagen", nur um die Steuervergünstigung aus § 16 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu erhalten (BFH-Urteil vom 16. September 1966 VI 118/65 und VI 119/65, BFHE 87, 134, BStBl III 1967, 70).
  • BGH, 06.05.1988 - V ZR 50/87

    Beurkundungsbedürftigkeit einer Rückkaufverpflichtung

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 11/06
    Ist die Auflassung zu diesem Zeitpunkt bereits erklärt, bedarf diese Vertragsänderung auch nicht mehr der notariellen Form gemäß § 313 BGB (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 6. Mai 1988 V ZR 50/87, BGHZ 104, 276).
  • BFH, 23.10.2003 - V R 24/00

    Umsatzsteuerbefreiung für Altenheim

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 11/06
    Das Urteil ist mit dem verkündeten Tenor wirksam geworden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BFHE 203, 523, BStBl II 2004, 89).
  • BFH, 10.12.2003 - IX R 44/98

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen - Gestaltungsmissbrauch

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - IV R 11/06
    Die berichtigte Fassung tritt an die Stelle der ursprünglichen Fassung und ist allein maßgeblich für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 2003 IX R 44/98, BFH/NV 2004, 1265, m.w.N.).
  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

  • FG Niedersachsen, 06.10.2004 - 2 K 95/00

    Voraussetzungen der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Bestimmung des

  • BFH, 13.05.2015 - III R 8/14

    Kindergeld - Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene

    Der erkennende Senat ist für diese Berichtigung zuständig (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 11/06, BFH/NV 2009, 937, unter II.3.).
  • BFH, 28.05.2015 - IV R 3/13

    Steuerliche Behandlung von kundenspezifischen, mit Werkzeugkostenzuschüssen

    Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbstgenutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1471, zur Frage der wirtschaftlichen Zurechnung bei Dauerwohnrechten; vgl. z.B. auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 11/06, BFH/NV 2009, 937, zur wirtschaftlichen Zurechnung im Vorfeld des Eigentumsübergangs bei Grundstückskaufverträgen).
  • BFH, 22.10.2014 - X R 28/11

    Endgültige Einstellung der gewerblichen Tätigkeit als Voraussetzung für einen

    Es kann dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden, schwer verkäufliche Wirtschaftsgüter unter Zeitdruck unter ihrem Wert zu verkaufen, nur um die Steuervergünstigung aus § 16 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu erhalten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2008 IV R 11/06, BFH/NV 2009, 937, unter III.4.a, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2020 - IV R 41/19

    Steuerbefreite Krankenbeförderung bei ärztlicher Verordnung

    Dazu gehört auch die Berichtigung des Tenors (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.12.2008 - IV R 11/06, BFH/NV 2009, 937, unter II.1.).

    Diese Befugnis gilt auch für die Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils durch den BFH im Revisionsverfahren (BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 937, unter II.3., sowie vom 08.11.2018 - IV R 38/16, Rz 17).

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2010 - 1 K 2037/07

    Gesamtanlage einer Windenergieanlage kein einziges einheitliches Wirtschaftsgut -

    Allerdings ist es den Parteien eines Kaufvertrags grundsätzlich auch unbenommen, eine von der ursprünglichen schuldrechtlichen Vereinbarung abweichende Regelung über den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten zu treffen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, Az.: IV R 11/06, BFH/NV 2009, 937).

    Ein Abweichen der Vertragsparteien von der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung, wie sie in § 13 des Vertrags für den Gefahrübergang erst mit Beendigung der Abnahme vorgesehen war, ist grundsätzlich möglich (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, Az.: IV R 11/06, a.a.O.) und vor dem Hintergrund der geschilderten Motivation der Klägerin auch nachvollziehbar.

  • BFH, 24.10.2012 - X B 161/11

    Berichtigung gem. § 107 Abs. 1 FGO - Rechtmittelfrist mit Zustellung des

    Weicht die später zugestellte schriftliche Urteilsfassung von der verkündeten Entscheidung ab, dann ist die schriftliche Fassung im Falle des Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 11/06, BFH/NV 2009, 937).
  • FG Münster, 30.10.2012 - 1 K 2240/09

    Grundstücksverkauf nach Ausübung einer Rückkaufsoption zur Abwendung der

    Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, dass die Erwerberin nicht nur zivilrechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes in P geworden ist (vgl. hierzu BFH - Urteil vom 17.12.2008 IV R 11/06, BFH/NV 2009, 937, 939).
  • FG Hamburg, 15.03.2012 - 1 K 218/10

    Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO - Ruhender Gewerbebetrieb

    Auf den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags kommt es nicht an, da hiermit der Vorgang erst eingeleitet, aber nicht abgeschlossen wird (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 m. w. N.; BFH-Beschluss vom 21.12.2000 X B 93/00, BFH/NV 2001, 773; BFH-Urteil vom 17.12.2008 IV R 11/06, BFH/NV 2009, 937 m. w. N.).
  • FG Sachsen, 29.10.2009 - 4 K 262/04

    Eigenheimzulage; Objektverbrauch eines Ehegatten bei Alleineigentum am

    Soll, wie hier zwischen den Eheleuten vorgesehen, das rechtliche Eigentum an einem Grundstück bzw. einem Grundstücksanteil auf einen anderen übergehen, wird der Erwerber in der Regel zu dem Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer, zu dem ihm aufgrund der notariellen Vereinbarung Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übertragen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.07.2001 X R 39/97, BStBl II 2002, 284 ; vom 17.12.2008 IV R 11/06, BFH/NV 2009, 937).
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