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   BFH, 17.12.2015 - VI R 7/14   

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https://dejure.org/2015,49151
BFH, 17.12.2015 - VI R 7/14 (https://dejure.org/2015,49151)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2015 - VI R 7/14 (https://dejure.org/2015,49151)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - VI R 7/14 (https://dejure.org/2015,49151)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2, EStG § 33 Abs 3, EStG VZ 2011
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009, § 33 Abs 3 EStG 2009, EStG VZ 2011
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 EStG, § 33 Abs. 3 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 33
    Abziehbarkeit von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnliche Belastung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Schmerzensgeldprozess als außergewöhnliche Belastung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnliche Belastung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Prozesskosten zur Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnliche Belastung

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 07.04.2016)

    Schmerzensgeldklage: Prozesskosten steuerlich nicht abzugsfähig

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Was ist eigentlich eine Existenzgrundlage?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Zivilprozess, Arzt, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 252, 418
  • NJW 2016, 1679
  • FamRZ 2016, 905
  • BStBl II 2018, 742
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 17.12.2015 - VI R 7/14
    Sind die Kosten für einen Zivilprozess nur zum Teil als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mit Hilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

    Denn der Anteilsatz der als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenden Aufwendungen ermittelt sich bei Prozesskosten dadurch, dass der Streitwert der Klageanträge, soweit sie einen existenziell wichtigen Bereich betreffen, zur Summe der Streitwerte aller Klageanträge ins Verhältnis gesetzt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 553).

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus BFH, 17.12.2015 - VI R 7/14
    Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 17.12.2015 - VI R 7/14
    Demgegenüber nahm der Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

    Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest.

    Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück.

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    Soweit mit den Klagen immaterielle Schäden --etwa Ansprüche auf Schmerzensgeld-- geltend gemacht wurden, hat er darin keinen existenziell wichtigen Bereich im Sinne der Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten gesehen, selbst wenn sie auf den Ausgleich von Nichtvermögensschäden durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit gerichtet waren (Senatsurteile in BFH/NV 2016, 1142, und vom 17. Dezember 2015 VI R 7/14, BFHE 252, 418).
  • BFH, 13.08.2020 - VI R 27/18

    Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als

    Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch betrifft von vornherein keinen existenziell wichtigen Bereich (s. Senatsurteile vom 17.12.2015 - VI R 78/13, Rz 10, und vom 17.12.2015 - VI R 7/14, BFHE 252, 418, BStBl II 2018, 742, Rz 19, 20).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 14/13

    Durch Vergleich entstandene Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Weiter wird zu beachten sein, dass Ansprüche auf Schmerzensgeld immaterielle Schäden betreffen und dahingehende Zahlungs- und Feststellungsklagen keine existenziell wichtigen Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten betreffen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2015 VI R 7/14, BFHE 252, 418).
  • FG München, 07.05.2018 - 7 K 257/17

    Geltendmachung von Prozesskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung

    Sie mögen zwar von erheblicher wirtschaftlicher, nicht aber von existenzieller Bedeutung sein (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 17.12.2015 VI R 7/14, BFHE 252, 418, BFH/NV 2016, 817).

    Ansprüche wegen immaterieller Schäden mögen zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein, sie sind aber regelmäßig nicht von existenzieller Bedeutung (so auch BFH-Urteil vom 17.12.2015 VI R 7/14, BFHE 252, 418).

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