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   BFH, 18.01.1990 - V R 6/85   

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BFH, 18.01.1990 - V R 6/85 (https://dejure.org/1990,3906)
BFH, Entscheidung vom 18.01.1990 - V R 6/85 (https://dejure.org/1990,3906)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 1990 - V R 6/85 (https://dejure.org/1990,3906)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.03.1968 - II R 36/67

    Tatsächliche Feststellungen - Decken der Rechtsfolge - Verfahrensrüge -

    Auszug aus BFH, 18.01.1990 - V R 6/85
    Die Vorentscheidung ist wegen fehlerhafter Anwendung sachlichen Rechts aufzuheben, weil die vom FG getroffene Entscheidung, ein Teilbetrag der Vergleichssumme sei nicht Entgelt für eine Leistung der Klägerin, sondern (nichtsteuerbarer) Schadensersatz, durch tatsächliche Feststellungen nicht gedeckt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 1968 II R 36/67, BFHE 92, 416, BStBl II 1968, 610).

    Andere Feststellungen - auch im Hinblick auf den Rechtsstreit vor dem Landgericht R - fehlen; die allgemeine Bezugnahme des FG auf "die Steuer- und Gerichtsakten" genügt nicht; aus ihr ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang weitere, im Urteil nicht ausdrücklich aufgeführte Tatsachen Grundlage der Entscheidung geworden sind (Urteil in BFHE 92, 416, BStBl II 1968, 610, und Urteil vom 21. Januar 1981 I R 153/77, BFHE 133, 33, BStBl II 1981, 517).

  • BFH, 16.11.1972 - V R 8/70

    Vertraglich vereinbarte Vergütungen - Kfz-Vermittler - Vermittlungsauftrag -

    Auszug aus BFH, 18.01.1990 - V R 6/85
    vereinbarte Zahlung der Mieterin insoweit nicht ausgelöst worden wäre, als die Klägerin keinen Anspruch auf Vertragserfüllung gehabt hätte, auf den sie (gegen Entgelt) hätte verzichten können (BFH-Urteile vom 12. November 1970 V R 52/67, BFHE 100, 340, BStBl II 1971, 38, und vom 16. November 1972 V R 8/70, BFHE 107, 545, BStBl II 1973, 171).
  • BFH, 21.01.1981 - I R 153/77

    Vereinfachungsnovelle - Forderungsverzicht - Gewinnkorrektur

    Auszug aus BFH, 18.01.1990 - V R 6/85
    Andere Feststellungen - auch im Hinblick auf den Rechtsstreit vor dem Landgericht R - fehlen; die allgemeine Bezugnahme des FG auf "die Steuer- und Gerichtsakten" genügt nicht; aus ihr ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang weitere, im Urteil nicht ausdrücklich aufgeführte Tatsachen Grundlage der Entscheidung geworden sind (Urteil in BFHE 92, 416, BStBl II 1968, 610, und Urteil vom 21. Januar 1981 I R 153/77, BFHE 133, 33, BStBl II 1981, 517).
  • BFH, 12.11.1970 - V R 52/67

    Willenserklärung - Übertragung eines Vertragsgegenstandes - Ersatzleistung -

    Auszug aus BFH, 18.01.1990 - V R 6/85
    vereinbarte Zahlung der Mieterin insoweit nicht ausgelöst worden wäre, als die Klägerin keinen Anspruch auf Vertragserfüllung gehabt hätte, auf den sie (gegen Entgelt) hätte verzichten können (BFH-Urteile vom 12. November 1970 V R 52/67, BFHE 100, 340, BStBl II 1971, 38, und vom 16. November 1972 V R 8/70, BFHE 107, 545, BStBl II 1973, 171).
  • BFH, 10.12.1998 - V R 58/97

    Beratervertrag - Weiterbeschäftigung - Umsatzsteuerfestsetzung - Abfindung -

    Eine Zahlung aufgrund eines Vergleichs sei Schadensersatz und kein Entgelt, wenn dem Zahlungsempfänger kein Anspruch zustehe, auf den er verzichten könne (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1990 V R 6/85, BFH/NV 1991, 130).
  • BFH, 29.07.2009 - V B 156/08

    Aussetzung der Vollziehung auf Anschlussbeschwerde: Steuerbare

    Gegenteiliges ergibt sich schließlich entgegen dem FG-Beschluss auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 18. Januar 1990 V R 6/85 (BFH/NV 1991, 130), das sich, wie das FA zutreffend anmerkt, auf eine im Streitfall nicht gegebene Fallkonstellation bezieht.

    Anders als in dem mit BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 130 beurteilten Fall stand im Streitfall aufgrund des BGH-Urteils das Bestehen des Mietverhältnisses, auf dessen Durchführung aufgrund der vertraglichen Vereinbarung verzichtet wurde, aber fest.

  • BFH, 30.03.2006 - V R 6/04

    USt: unentgeltliche Wohnungsüberlassung an GmbH-Geschäftsführer

    Seine Annahme, die --unentgeltliche-- Überlassung der Wohnung an den Geschäftsführer der A-GmbH sei nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG steuerbar, weil sie "offensichtlich in erster Linie dem privaten Bedarf des Geschäftsführers und damit unternehmensfremden Zwecken" gedient habe, ist durch tatsächliche Feststellungen nicht gedeckt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 5. März 1968 II R 36/67, BFHE 92, 416, BStBl II 1968, 610; vom 18. Januar 1990 V R 6/85, BFH/NV 1991, 130).

    Da die Aufhebung der Vorentscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das FG schon aus diesem Grunde gerechtfertigt ist und zu einer umfassenden, erneuten Prüfung durch das FG führt, braucht der Senat auf die weiteren Ausführungen in der Vorentscheidung nicht einzugehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 130).

  • BFH, 19.10.2010 - V B 103/09

    Umsatzsteuerbare Verzichtsleistung

    c) Aus dem von der Klägerin zitierten BFH-Beschluss vom 18. Januar 1990 V R 6/85 (BFH/NV 1991, 130) ergibt sich eine hiervon abweichende Beurteilung nur für den Fall, dass dem Vermieter kein Anspruch auf Vertragserfüllung zusteht, auf den er verzichten könnte.
  • FG Thüringen, 16.08.2016 - 2 K 69/16

    Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch bei entgeltlichem Verzicht auf eine

    Von einer steuerbaren Leistung sei demgegenüber aber dann auszugehen, wenn zwischen den Vertragsparteien Unsicherheit und Streit über das Fortbestehen der Vertragsbeziehung bestehe und sie in dieser Situation übereinkämen, ihr Vertragsverhältnis vergleichsweise im Wege gegenseitigen Nachgebens und Rechtsverzichts durch Vereinbarung verschiedener Ausgleichsleistungen weiterem Streit zu entziehen (BFH-Urteile vom 18.01.1990, V R 6/85 und vom 10.12.1998, V R 58/97).

    Der BFH bejaht in langjähriger Rechtsprechung einen Leistungsaustausch, wenn ein Anspruchsverzicht gegen Zahlung vorliegt (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.1990 V R 6/85, BFH/NV 1991, 130; vom 10.12.1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 572; vom 16.01.2003 V R 36/01, BFH/NV 2003, 667).

  • BFH, 07.09.1993 - V B 53/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs

    Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Vorentscheidung macht die Klägerin Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Januar 1990 V R 6/85 (BFH/NV 1991, 130) und grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend.

    Die Klägerin entnimmt dem Senatsurteil in BFH/NV 1991, 130 den abstrakten Rechtssatz, Zahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs führten nicht zu einem steuerbaren Umsatz, wenn der Berechtigte keinen Anspruch auf Vertragserfüllung gehabt habe, auf den er gegen Entgelt hätte verzichten können.

    Das FG hat zu Recht ausgeführt, das Senatsurteil in BFH/NV 1991, 130 sei im Streitfall nicht einschlägig.

  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 280/10

    Umsatzsteuergesetz: Zur Abgrenzung von nicht umsatzsteuerbarem Schadensersatz und

    Demgegenüber hat er den gegen Entgelt erklärten vertraglichen Verzicht auf eine grundsätzlich mögliche Vertragserfüllung als umsatzsteuerbar angesehen (BFH Urteil vom 18.01.1990 V R 6/85, BFH/NV 1991, 130; Beschluss vom 26.03.1998 XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381;Urteil vom 10.12.1998 a. a. O.; Urteil vom 06.05.2004 V R 40/02, BStBl II 2004, 854; Urteil vom 07.07.2005 V R 34/03, BStBl II 2007, 66; Beschluss vom 29.07.2009 V B 156/08, BFH/NV 2010, 238; Beschluss vom 19.10.2010 V B 103/09, BFH/NV 2011, 327; vgl. a. EuGH Urteil vom 15.12.1993 C-63/92, Slg 1993 I -6665 zur Leistung einer Abfindung an den Mieter, der auf sein Recht aus dem Grundstücks-Mietvertrag vorzeitig verzichtet: für Umsatzsteuerfreiheit - also: grundsätzlich umsatzsteuerbar - , da die Beendigung des Vertrages und der Abschluss gleich zu behandeln seien).

    Nach der Rechtsprechung des BFH wäre allerdings von einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch auszugehen, wenn Grundlage des Vergleichs eine unterschiedliche Beurteilung des in Rede stehenden Anspruchs und damit ein Verzicht auf weitere Durchsetzungsversuche war (BFH Urteil vom 10.12.1998 a. a. O. Tz. 24 juris, BFH Urteil vom 18.01.1990 a. a. O.).

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2008 - 1 V 1652/07

    Aussetzung der Vollziehung - Abgrenzung von Leistungsentgelt und Schadensersatz

    Dem gegenüber hat der BFH den gegen Entgelt erklärten Verzicht auf eine grundsätzlich mögliche Vertragserfüllung als umsatzsteuerbar angesehen (BFH-Urteil vom 18. Januar 1990, V R 6/85, BFH/NV 1991, 130 und Urteil vom 10. Dezember 1998 a.a.O.).

    Zahlt der Mieter an den Vermieter aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs eine Entschädigung, weil ihm die Erfüllung der Vertragspflichten - das Betreiben eines Supermarktes auf dem angemieteten Grundstück - unmöglich geworden und damit der Anspruch des Vermieters auf Vertragserfüllung entfallen ist, handelt es sich um echten, nicht steuerbaren Schadenersatz (BFH-Urteil vom 18. Januar 1990, V R 6/85, BFH/NV 1991, 130).

  • FG Sachsen, 09.10.2014 - 8 V 1346/13

    An Einzelunternehmer von Dritten wegen unbefugter Nutzung von bei

    Die Tatsache, dass die Zahlung Gegenstand bzw. Folge einer gütlichen Einigung war, hat der BFH weder für die Annahme von Schadensersatz noch für einen Leistungsaustausch genügen lassen (BFH, Urteil vom 16.01.2003 V R 36/01, BFH/NV 2003, 667 und BFH, Urteil vom 18.01.1990 V R 6/85, BFH/NV 1991, 130), vielmehr ggf. Feststellungen dazu für notwendig erachtet, ob ein vertraglicher Anspruch (noch) bestand.
  • FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12

    Keine Umsatzbesteuerung einer Verzichtsleistung als sonstige Leistung

    Beim Mietvertrag hat der Mieter gem. § 535 BGB keine Pflicht zum Gebrauch (Häublein, in Münchener Kommentar zum BGB , § 535 Rn. 166; vgl. aber den Sonderfall des BFH-Urteils vom 18. Januar 1990 V R 6/85, BFH/NV 1991, 130, in dem der Mieter die Pflicht übernommen hatte, in den Mieträumen ein Ladengeschäft zu betreiben).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08

    Umsatzsteuerliche Wirkung von Vertragsaufhebungen - Verfahren der Aussetzung der

  • BFH, 26.03.1998 - XI B 73/97

    Voraussetzunen eines echten, nicht steuerbaren Schadensersatzes

  • BFH, 27.08.1998 - V B 43/98

    Verzicht einer GmbH auf Wettbewerbsverbot

  • FG München, 25.06.2009 - 14 K 95/06

    Umsatzsteuerpflicht der Zahlungen für verfallene Flugtickets, sog. unflown

  • FG München, 19.04.2012 - 14 K 1967/09

    Abgrenzung Schadenersatz/Entgelt beim gerichtlichen Vergleich

  • FG Hamburg, 25.07.2005 - II 478/03

    Umsatzsteuerrecht: Leistung aufgrund gerichtlichen Vergleichs

  • BFH, 20.02.1995 - V B 6/94

    Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers

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