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   BFH, 18.02.1982 - IV R 100/79   

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BFH, 18.02.1982 - IV R 100/79 (https://dejure.org/1982,1137)
BFH, Entscheidung vom 18.02.1982 - IV R 100/79 (https://dejure.org/1982,1137)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 1982 - IV R 100/79 (https://dejure.org/1982,1137)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 446
  • BStBl II 1982, 535
  • BStBl II 1982, 536
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.01.1980 - IV R 33/76

    Nutzungswert einer Wohnung - Forstwirtschaftliches Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 18.02.1982 - IV R 100/79
    Wenn das Einkommensteuerrecht vorschreibt, daß der Nutzungswert der Wohnung des Land- und Forstwirts - unter bestimmten Bedingungen - zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört, setzt es damit voraus, daß in diesen Fällen das Gebäude oder der Gebäudeteil, in dem sich die Wohnung des Land- Forstwirts befindet, zum notwendigen Betriebsvermögen gehört (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Januar 1980 IV R 33/76, BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323).

    Die sachliche Rechtfertigung dieser Zurechnung liegt darin, daß das Wohngebäude wegen seiner Nutzung durch den Betriebsinhaber und dessen Familienangehörige, die von hier aus ihre Tätigkeit im Betrieb unmittelbar ausüben und diesen ständig überwachen können, ein notwendiger Bestandteil der in der Regel geschlossenen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 14. Januar 1932 VI A 1945/31, RStBl 1932, 389; BFH-Urteile vom 4. April 1968 IV 210/61, BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411, und in BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323).

    Der Senat hat demgemäß entschieden, daß entsprechend dem BewG bei einem Land- und Forstwirt auch einkommensteuerrechtlich die Zugehörigkeit seiner Wohnung zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen voraussetzt, daß die Wohnung dazu bestimmt ist, dauernd dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen und deshalb mit dem Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet (BFHE 129, 543, 549, BStBl II 1980, 323).

    Bei land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben kann es im Einzelfall je nach den betriebsindividuellen Verhältnissen an der wirtschaftlichen Einheit zwischen Betrieb und Betriebsinhaberschaft fehlen; die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Einheit sind aber in der Regel erfüllt, wenn der Betriebsinhaber oder einer seiner Familienangehörigen wegen der laufenden Versorgung eines Mindestbestands an Vieh an den Betrieb gebunden ist (BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323).

  • BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77

    Forstwirtschaftlicher Teilbetrieb - Teilbetriebsveräußerung - Nachhaltsbetrieb -

    Auszug aus BFH, 18.02.1982 - IV R 100/79
    Es ist zwar anerkannt, daß ein Forstareal von einer gewissen Mindestgröße ohne weitere Betriebseinrichtungen als forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teilbetrieb anzusehen ist (BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158, m. w. N.).

    Bei einem aussetzenden Forstbetrieb von nicht mehr als 30 ha Waldfläche tritt das für landwirtschaftliche Betriebe kennzeichnende Element der fortlaufenden Bearbeitung und Bestandspflege mit den dazu erforderlichen Betriebsmitteln zurück (BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158).

  • BFH, 04.04.1968 - IV 210/61

    Zugehörigkeit des Wohngebäudes eines Landwirts zum Betriebsvermögen bei

    Auszug aus BFH, 18.02.1982 - IV R 100/79
    Die sachliche Rechtfertigung dieser Zurechnung liegt darin, daß das Wohngebäude wegen seiner Nutzung durch den Betriebsinhaber und dessen Familienangehörige, die von hier aus ihre Tätigkeit im Betrieb unmittelbar ausüben und diesen ständig überwachen können, ein notwendiger Bestandteil der in der Regel geschlossenen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 14. Januar 1932 VI A 1945/31, RStBl 1932, 389; BFH-Urteile vom 4. April 1968 IV 210/61, BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411, und in BFHE 129, 543, BStBl II 1980, 323).
  • BFH, 09.12.1960 - IV 67/58 U

    Begriff des forstwirtschaftlichen Teilbetriebs

    Auszug aus BFH, 18.02.1982 - IV R 100/79
    Dabei genügt eine Waldung von beispielsweise 5, 55 ha zusammenhängender bestockter Waldfläche (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1960 IV 67/58 U, BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124).
  • BFH, 13.09.1990 - IV R 101/89

    Nach Betriebsverpachtung auf Betriebsgrund errichtetes Wohnhaus des Landwirts als

    Verpachtet ein Landwirt seinen Hof an seinen Sohn, den künftigen Hoferben, überläßt ihm das Wohnhaus auf der Hofstelle und errichtet für sich auf betrieblichem Grund und Boden ein neues Wohnhaus in deren unmittelbarer Nähe, so gehört dieses Grundstück mit Wohngebäude regelmäßig weiterhin zum notwendigen Betriebsvermögen (Abgrenzung zum Senatsurteil in BFHE 135, 446, BStBl II 1982, 536).

    Es habe vielmehr von vornherein zum notwendigen Privatvermögen gehört, da es ausschließlich eigenen Wohnzwecken gedient, und eine wirtschaftliche Bindung an den Betrieb wegen dessen Verpachtung gefehlt habe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Februar 1982 IV R 100/79, BFHE 135, 446, BStBl II 1982, 536).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 135, 446, BStBl II 1982, 536 den Grundsatz aufgestellt, daß eine Wohnung, die der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in zeitlichem Zusammenhang mit der Verpachtung seines Betriebs errichtet und bezieht, weil er die auf der Hofstelle gelegene Wohnung für den (familienfremden) Pächter zu räumen hat, nicht zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört.

    Insbesondere lag es - im Gegensatz zu dem im Urteil in BFHE 135, 446, BStBl II 1982, 536 entschiedenen Fall - nicht in einem Gebiet mit städtischer Bebauung.

  • BFH, 06.12.1990 - IV R 124/89

    Rechtmäßigkeit der Zuordnung eines Wohnhausneubaus noch zum landwirtschaftlichen

    Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG gehört der Nutzungswert der Wohnung des Land- und Forstwirts nur dann nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und demzufolge das Wohngebäude nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn die Wohnung die bei gleichartigen Betrieben übliche Größe überschreitet (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Februar 1982 IV R 100/79, BFHE 135, 446, BStBl II 1982, 536).

    Bei hauptberuflichen Land- und Forstwirten gehört das Wohngebäude grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 19. Februar 1987 IV R 175/85, BFHE 149, 196, BStBl II 1987, 430 m.w.N.), es sei denn, daß die Wohnung des Betriebsinhabers nicht - wie entsprechend in § 33 Abs. 1 BewG gefordert - dazu bestimmt ist, dauernd dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen (BFH-Urteil in BFHE 135, 446, BStBl II 1982, 536, und vom 21. März 1985 IV R 251/82, BFHE 143, 365, BStBl II 1985, 401).

    In gleicher Weise ist die Betriebsvermögenseigenschaft für das Wohnhaus bei aussetzenden Forstbetrieben mit nicht mehr als 30 ha Waldfläche (Urteil in BFHE 135, 446, 449, BStBl II 1982, 536) und bei einem Blumengärtner in Stadtlage mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von weniger als 1 ha verneint worden (Urteil in BFHE 143, 365, BStBl II 1985, 401).

  • BFH, 30.06.1983 - IV R 221/80

    Betriebsaufgabe - Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs -

    Hat der Steuerpflichtige seinen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Betriebsaufgabeerklärung an seine Eltern verpachtet und baut er auf einem Betriebsgrundstück für sich ein Einfamilienhaus, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob das Haus notwendiges Privatvermögen darstellt und zu einer Privatentnahme des Grundstücks führt (Anschluß an BFH-Urteil vom 18. Februar 1982 IV R 100/79, BFHE 135, 446, BStBl II 1982, 536).

    Der Senat hat zwar im Urteil vom 18. Februar 1982 IV R 100/79 (BFHE 135, 446, BStBl II 1982, 536) den Grundsatz aufgestellt, daß eine Wohnung, die der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in zeitlichem Zusammenhang mit der Verpachtung seines Betriebes errichtet und bezieht, weil er die auf der Hofstelle gelegene Wohnung für den Pächter zu räumen hat, nicht zu seinem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört.

  • BFH, 19.02.1987 - IV R 175/85

    Anteil an Einfamilienhaus als Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten einer

    Bei dieser Größe tritt auch bei einem Baumschulbetrieb das für landwirtschaftliche Betriebe kennzeichnende Element der fortlaufenden und nicht auf bestimmte Arbeitsstunden bemessenen Bearbeitung und Bestandspflege mit den dazu erforderlichen Betriebsmitteln entscheidend in den Vordergrund (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1982 IV R 100/79, BFHE 135, 446, BStBl II 1982, 536, vom 5. November 1981 IV R 180/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158).
  • FG Niedersachsen, 25.04.2002 - 14 K 691/98

    Abzugsfähigkeit der Kosten für die Restaurierung von Wandmalereien als

    Die sachliche Rechtfertigung dieser Zurechnung liegt darin, dass das Wohngebäude wegen seiner Nutzung durch den Betriebsinhaber und dessen Familienangehörige, die von hier aus ihre Tätigkeit im Betrieb unmittelbar ausüben und diesen ständig überwachen können, ein notwendiger Bestandteil der in der Regel geschlossenen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 14.Januar 1932 VI A 1945/31, RStBl 1932, 389; BFH-Urteile vom 4. April 1968 IV 210/61, BStBl II 1968, 411, vom 17. Januar 1980 IV R 33/76, BStBl II 1980, 323; und vom 18. Februar 1982 IV R 100/79, BStBl II 1982, 536).
  • BFH, 21.03.1985 - IV R 251/82

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Einfamilienhaus - Nutzungswert -

    Unter diesen Umständen sei das in städtischer Wohnlage errichtete Einfamilienhaus des Betriebsinhabers des Forstareals nicht als wirtschaftlicher Mittelpunkt des forstwirtschaftlichen Betriebs anzusehen und daher weder als Betriebsvermögen zu behandeln noch der Nutzungswert der Wohnung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1982 IV R 100/79, BFHE 135, 446, BStBl II 1982, 536).
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