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   BFH, 18.02.2003 - X B 58/02   

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https://dejure.org/2003,5284
BFH, 18.02.2003 - X B 58/02 (https://dejure.org/2003,5284)
BFH, Entscheidung vom 18.02.2003 - X B 58/02 (https://dejure.org/2003,5284)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 2003 - X B 58/02 (https://dejure.org/2003,5284)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2; ; EStG § 10e; ; EStG § 10e Abs. 5a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e Abs. 5a
    Verfassungsmäßigkeit des § 10 e Abs. 5 a EStG

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des § 10e Abs. 5a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 22.11.1999 - III B 58/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; auslaufendes Recht

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - X B 58/02
    Sofern die aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft, muss zudem dargelegt werden, dass die Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).
  • BFH, 21.04.1999 - I B 99/98

    Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - X B 58/02
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, jeweils zum bis einschließlich 2000 geltenden Zulassungsrecht).
  • BFH, 24.10.2001 - X R 133/98

    Unbegründetheit der Revision - Einkommensteuer - Grundförderung - Folgeobjekt -

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - X B 58/02
    Es kommt hinzu, dass der Senat die Frage, ob § 10e Abs. 5a EStG auch für nach dem 31. Dezember 1991 angeschaffte oder hergestellte Folgeobjekte gilt, bejaht hat und als hinreichend geklärt ansieht (Senatsentscheidung vom 24. Oktober 2001 X R 133/98, BFH/NV 2002, 192).
  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - X B 58/02
    Hat der BFH über eine Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.).
  • BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - X B 58/02
    Für den --hier anzuwendenden-- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) gilt nichts anderes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308, und vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).
  • BFH, 26.10.1999 - X B 40/99

    Kein wirtschaftliches Eigentum beim Nießbraucher

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - X B 58/02
    Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Senatsentscheidung vom 26. Oktober 1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563).
  • BFH, 16.04.2002 - X B 102/01

    Neues Zulassungsrecht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - X B 58/02
    Für den --hier anzuwendenden-- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) gilt nichts anderes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308, und vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).
  • BFH, 26.09.1991 - VIII B 41/91

    Anrechnung von Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nur bei Vorlage der in §§

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - X B 58/02
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, jeweils zum bis einschließlich 2000 geltenden Zulassungsrecht).
  • BFH, 01.12.1999 - X B 9/98

    Baukindergeld

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - X B 58/02
    Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird (Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1999 X B 9/98, BFH/NV 2000, 569).
  • BFH, 11.05.2017 - VI B 105/16

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Betriebsaufgabe

    b) Betrifft eine als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht, hier das Erfordernis der Abgabe einer Betriebsaufgabeerklärung vor dem 15. April 1988 und damit vor Einführung des § 16 Abs. 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131), muss zudem besonders dargelegt werden, dass die Rechtsfrage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschlüsse vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748, und vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).
  • BFH, 21.12.2005 - X B 121/05

    Gleichzeitige Inanspruchnahme von Baukindergeld und Kinderzulage?

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).

    Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Senatsentscheidung in BFH/NV 2003, 622).

  • BFH, 12.12.2005 - X B 152/05

    Wohnbauförderung nach § 10e EStG; Förderzeitraum

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).

    Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 622).

  • BFH, 17.03.2009 - X B 34/08

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

    Der Zulassung der Revision steht entgegen, dass die zu klärende Frage der Auslegung des § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgelaufenes Recht betrifft und die Kläger einen dennoch bestehenden Bedarf, die im Streitfall zu beurteilende Frage zu klären, nicht dargelegt haben (vgl. zu diesem Erfordernis: Senatsbeschluss vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).
  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2009 - 2 K 582/07

    Änderung des Einkommensteuer-Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO kann zum

    Dies ist jedoch kein dem Prinzip des gleichmäßigen Belastungsanstiegs widersprechender gleichheitswidriger Progressionssprung (vgl. dazu Beschlüsse des BFH vom 27. März 2001 X B 142/00, BFH/NV 2001, 1240; vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622; Beschluss des BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BStBl II 1993, 413).
  • BFH, 10.03.2005 - VI B 166/04

    Entfernungspauschale - Verfassungsmäßigkeit; Übertragung des Rechtsstreits auf

    Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage für die Anwendung des Rechts in der Zukunft richtungweisend sein kann und noch für eine Vielzahl von Fällen aus der Vergangenheit entscheidungserheblich ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).
  • BFH, 23.07.2009 - X B 64/08

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der

    Der Zulassung der Revision wegen dieser Rechtsfrage steht zunächst entgegen, dass die zu klärende Frage die Auslegung des § 7g EStG a.F., also ausgelaufenes Recht betrifft und das FA einen dennoch bestehenden Bedarf, die im Streitfall zu beurteilende Frage zu klären, nicht dargelegt hat (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).
  • BFH, 11.12.2008 - VIII B 226/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - missbräuchliche Aufnahme eines Partners nach dem sog.

    Der Kläger hätte deshalb detailliert und nachvollziehbar darlegen müssen, weshalb sich diese Problematik für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch weiterhin stellen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622, und vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336).
  • BFH, 18.03.2005 - XI B 158/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht

    Da die aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft --der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Weise geändert, dass nur noch die Übertragung des "gesamten" Gesellschaftsanteils zu einem Veräußerungsgewinn führt und damit für Veräußerungen ab dem 1. Januar 2002 den Weg des Zwei-Stufen-Modells versperrt (Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 16 Rz. 565)-- hätte zudem dargelegt werden müssen, dass die Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622, und vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336).
  • BFH, 21.09.2005 - X B 100/05

    Sachliche Unbilligkeit; § 163 AO

    Betrifft die aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, muss zudem dargestellt werden, dass die Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).
  • BFH, 08.08.2007 - X B 26/07

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anforderungen an die

  • BFH, 15.09.2004 - X B 174/03

    Keine Sicherung einer einheitlichen Rspr. bei ausgelaufenes Recht betreffende

  • BFH, 11.11.2008 - X B 86/08

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

  • FG Bremen, 08.12.2005 - 4 K 15/05

    Erstattung von Stromsteuer für die Jahre 2000 bis 2002; Spitzenausgleich;

  • FG Düsseldorf, 31.03.2004 - 4 K 4622/03

    Stromsteuererstattung bei einem vor dem 1.1.1998 gegründeten Unternehmen

  • FG Düsseldorf, 31.03.2004 - 4 K 4622/03VSt

    Erlass der Stromsteuer bei Übersteigen eines Betrages von 1000 DM; Steuerliche

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