Rechtsprechung
BFH, 18.02.2016 - VI R 17/13 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Zivilprozesskosten durch Vollstreckungsabwehrklage
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2, EStG VZ 2010
Zivilprozesskosten durch Vollstreckungsabwehrklage
- Bundesfinanzhof
Zivilprozesskosten durch Vollstreckungsabwehrklage
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2010
Zivilprozesskosten durch Vollstreckungsabwehrklage - IWW
- Wolters Kluwer
Abzugsfähigkeit der Kosten einer zivilprozessualen Ausenandersetzung als außergewöhnliche Belastung
- rewis.io
Zivilprozesskosten durch Vollstreckungsabwehrklage
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abzugsfähigkeit der Kosten einer zivilprozessualen Ausenandersetzung als außergewöhnliche Belastung
- rechtsportal.de
EStG § 33 Abs. 2 S. 1
Abzugsfähigkeit der Kosten einer zivilprozessualen Ausenandersetzung als außergewöhnliche Belastung - datenbank.nwb.de
Kosten eines Zivilprozesses (hier: durch Vollstreckungsabwehrklage) nicht zwangsläufig; Überblick über die Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Streit um den Kindesunterhalt - und die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Vollstreckungsabwehrklage - als außergewöhnliche Belastung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Prozesskosten
Sonstiges
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 22.11.2012 - 14 K 237/12
- BFH, 18.02.2016 - VI R 17/13
Wird zitiert von ...
- FG Nürnberg, 03.03.2021 - 3 K 179/19
Erhalt von Nutzungswertersatz im Rahmen einer Rückabwicklung einer …
Denn diese Aufwendungen sind dann letztlich darauf zurückzuführen, dass er die Vereinbarungen nicht so getroffen hat, dass die dadurch begründeten Ansprüche und Verpflichtungen zuverlässig zu ermitteln sind (vgl. Urteil des BFH vom 18.02.2016 VI R 17/13, BFH/NV 2016 1148 m. w. N.).Vielmehr erfordert die Vielfalt der prozessualen Gestaltungen eine Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes und der Ursachen des Streits (vgl. BFH-Urteil vom 18.02.2016 VI R 17/13, BFH/NV 2016, 1148).