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   BFH, 18.02.2016 - VI R 17/13   

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https://dejure.org/2016,14745
BFH, 18.02.2016 - VI R 17/13 (https://dejure.org/2016,14745)
BFH, Entscheidung vom 18.02.2016 - VI R 17/13 (https://dejure.org/2016,14745)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - VI R 17/13 (https://dejure.org/2016,14745)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Zivilprozesskosten durch Vollstreckungsabwehrklage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2010
    Zivilprozesskosten durch Vollstreckungsabwehrklage

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Kosten einer zivilprozessualen Ausenandersetzung als außergewöhnliche Belastung

  • rewis.io

    Zivilprozesskosten durch Vollstreckungsabwehrklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit der Kosten einer zivilprozessualen Ausenandersetzung als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de

    EStG § 33 Abs. 2 S. 1
    Abzugsfähigkeit der Kosten einer zivilprozessualen Ausenandersetzung als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Kosten eines Zivilprozesses (hier: durch Vollstreckungsabwehrklage) nicht zwangsläufig; Überblick über die Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um den Kindesunterhalt - und die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vollstreckungsabwehrklage - als außergewöhnliche Belastung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • FG Nürnberg, 03.03.2021 - 3 K 179/19

    Erhalt von Nutzungswertersatz im Rahmen einer Rückabwicklung einer

    Denn diese Aufwendungen sind dann letztlich darauf zurückzuführen, dass er die Vereinbarungen nicht so getroffen hat, dass die dadurch begründeten Ansprüche und Verpflichtungen zuverlässig zu ermitteln sind (vgl. Urteil des BFH vom 18.02.2016 VI R 17/13, BFH/NV 2016 1148 m. w. N.).

    Vielmehr erfordert die Vielfalt der prozessualen Gestaltungen eine Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes und der Ursachen des Streits (vgl. BFH-Urteil vom 18.02.2016 VI R 17/13, BFH/NV 2016, 1148).

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