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   BFH, 18.03.1988 - VI R 78/83   

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https://dejure.org/1988,7665
BFH, 18.03.1988 - VI R 78/83 (https://dejure.org/1988,7665)
BFH, Entscheidung vom 18.03.1988 - VI R 78/83 (https://dejure.org/1988,7665)
BFH, Entscheidung vom 18. März 1988 - VI R 78/83 (https://dejure.org/1988,7665)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83

    Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind

    Auszug aus BFH, 18.03.1988 - VI R 78/83
    Die Frage, wie die Kosten des Arbeitszimmers anteilig zu berechnen sind, hat der Senat nach Erlaß der Vorentscheidung durch Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83 (BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112) dahin entschieden, daß die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Aufwendungen nach dem Verhältnis der nach den §§ 42 bis 44 der II. BV ermittelten Wohnfläche der Wohnung zur Fläche des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen sind.

    Wie der Senat im Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112 zu Abschn. 3 c) bb) hervorgehoben hat, sind die zu § 7 b EStG ergangenen Entscheidungen des BFH hier nicht einschlägig, da der im Absatz 2 verwandte Begriff "Wohnzwecken dient" im § 21 a Abs. 4 EStG keinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat.

  • BFH, 09.09.1980 - VIII R 5/79

    Gebäude - Wohnzweck - Schwimmbecken - Sauna

    Auszug aus BFH, 18.03.1988 - VI R 78/83
    Die Verschiedenartigkeit der Begriffe Wohn- und Nutzfläche ergebe sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. September 1980 VIII R 5/79 (BFHE 132, 222, BStBl II 1981, 258, 259, rechte Spalte) aus der II. BV i.d.F. vom 18. Juli 1979 (BGBl I 1979, 1077), in der durch Abschläge von der Nutzfläche (Grundfläche) die Wohnfläche errechnet werde.

    Das FA beruft sich ohne Erfolg auf das Urteil in BFHE 132, 222, BStBl II 1981, 258.

  • BFH, 10.04.1987 - VI R 94/86

    Zur Berechnung der anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 18.03.1988 - VI R 78/83
    Dies entspricht dem Urteil des Senats vom 10. April 1987 VI R 94/86 (BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500), auf das der Senat ebenfalls Bezug nimmt.
  • BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85

    AfA für häusliches Arbeitszimmer bei Miteigentum

    Auszug aus BFH, 18.03.1988 - VI R 78/83
    Denn wie der Senat in dem Urteil vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764) entschieden hat, ist in Fällen dieser Art die auf den Arbeitsraum anteilig entfallende AfA nach § 7 b, § 7 Abs. 4 EStG grundsätzlich ohne Rücksicht auf den halben Miteigentumsanteil der Ehefrau als Werbungskosten bei den Einkünften des Ehemannes aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
  • BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann keine Werbungskosten,

    Auszug aus BFH, 18.03.1988 - VI R 78/83
    Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH die anteiligen Aufwendungen, die auf ein so gut wie ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer entfallen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110 und die dort genannte Rechtsprechung).
  • BFH, 08.04.1981 - II R 4/78

    Anschlußrevision - Revisionsbegründung - Zustellungstermin

    Auszug aus BFH, 18.03.1988 - VI R 78/83
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH muß eine sog. unselbständige Anschlußrevision innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt und begründet werden (Zwischenurteil vom 8. April 1981 II R 4/78, BFHE 133, 155, BStBl II 1981, 534).
  • BFH, 09.07.1992 - IV R 115/90

    Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige

    Der VI. Senat hat im gleichen Sinne in zwei weiteren Urteilen vom 18. März 1988 VI R 78/83 (BFH/NV 1988, 777) und VI R 27/85 (BFH/NV 1988, 773) entschieden; der IX. Senat folgte ihm in einem Beschluß nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 22. Juni 1987 IX R 27/85 (Betriebs-Berater - BB - 1988, 534).
  • BFH, 03.05.1994 - IX R 73/90

    Zeitanteilige Aufteilung von Gesamtaufwendungen für eine Ferienwohnung im Falle

    Das FG weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Gesamtaufwendungen bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nach dem Verhältnis der Gesamtwohnfläche zur Fläche des Arbeitszimmers -- also ohne Berücksichtigung der Nebenräume -- aufzuteilen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112; vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500, und vom 18. März 1988 VI R 78/83, BFH/NV 1988, 777).
  • FG München, 07.12.1999 - 12 K 1427/95

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben; Grundsätzliches

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  • FG Niedersachsen, 10.09.1997 - IV 268/95

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten; Wassergeld als

    Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - der Senat weicht (zumindest) vom BFH-Urteil vom 18.03.1988 VI R 78/83 (BFH/NV 1988, 777) ab, in welchem - anders als im BFH-Urteil VI R 68/83 (a.a.O.) - auch Wassergeldkosten streitig waren.
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