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   BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03   

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https://dejure.org/2004,599
BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03 (https://dejure.org/2004,599)
BFH, Entscheidung vom 18.03.2004 - VII B 53/03 (https://dejure.org/2004,599)
BFH, Entscheidung vom 18. März 2004 - VII B 53/03 (https://dejure.org/2004,599)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit - Kumulative Entscheidungsbegründung des Finanzgerichts - Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften - Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen

  • Judicialis

    AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 35; ; AO 1977 § 69; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3
    Gundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

  • datenbank.nwb.de

    Grds. Bedeutung einer Rechtssache bei Mehrfachbegründung des FG-Urt.; Rüge eines verzichtbaren Verfahrensmangels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.06.2002 - X B 199/01

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03
    Dies erfordert einen substantiierten Vortrag dazu, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390, 394; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, 1333).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und Senatsbeschluss vom 13. März 2003 VII B 373/02, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 15.11.2001 - VII B 40/01

    Vergütungsvoraussetzungen - Mineralölsteuer - Zahlungsausfall - Vermeidbarkeit

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03
    Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen eines Beweisantrags (vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608; Senatsbeschluss vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, 376).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 72/99

    Zollrecht; Einreihung einer Ware als Kultur von Mikroorganismen

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03
    Dies erfordert einen substantiierten Vortrag dazu, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390, 394; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, 1333).
  • BFH, 27.06.1985 - I B 23/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03
    Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Hinweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23).
  • BFH, 07.08.2001 - III B 67/00

    Verfahrensmängel - Einwendungen gegen die Beweiswürdigung -

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03
    Soweit sich schließlich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des FG wendet, kann er hiermit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2001 X B 159/00, BFH/NV 2001, 1577, und vom 7. August 2001 III B 67/00, BFH/NV 2002, 45, 46).
  • BFH, 07.06.2001 - X B 159/00

    Beschwerde - Verfahrensmängel - Beweiswürdigung - Rechtsmittelbegründung

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03
    Soweit sich schließlich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des FG wendet, kann er hiermit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2001 X B 159/00, BFH/NV 2001, 1577, und vom 7. August 2001 III B 67/00, BFH/NV 2002, 45, 46).
  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03
    Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen eines Beweisantrags (vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608; Senatsbeschluss vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, 376).
  • BFH, 30.06.1999 - XI B 66/98

    Verfahrensfehler; Verstoß gegen die Denkgesetze

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03
    Die Beantwortung der von der Beschwerde formulierten Rechtsfrage könnte jedoch nur für die eine Begründung des FG-Urteils relevant werden und ist allein nicht ausreichend, um die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (BFH-Beschluss vom 30. Juni 1999 XI B 66/98, BFH/NV 1999, 1620).
  • BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Versagens des Vollstreckungsaufschubs -

    Denn nach der --bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Verfahrensführung allein maßgeblichen-- Rechtsauffassung des FG (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 2007 X B 89/06, BFH/NV 2007, 958; Senatsbeschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978) hat das FA den Stundungsantrag deshalb ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil der Kläger den ihm übersandten Vordruck zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgefüllt hat.
  • BFH, 15.09.2006 - IX B 209/05

    Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel; Gewährung rechtlichen

    b) Soweit die Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen von Beweisanträgen oder --auch ohne entsprechenden Beweisantritt-- wegen unterlassener Amtsermittlung rügen, fehlt es an den für eine hinreichende Darlegung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70, sowie vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43).
  • BFH, 07.09.2007 - VII B 180/06

    Haftung des Geschäftsführers: Umsätze in der Krise der GmbH

    Hat das FG sein Urteil aber kumulativ begründet, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667).

    Die dagegen erhobene Einwendung des FA, diese Auffassung sei wegen der Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers nicht haltbar, weil es Inhalt dieser Pflicht sei, die Verursachung der fehlenden Zahlungsfähigkeit bei Fälligkeit der Steuern zu sanktionieren und zwar unabhängig davon, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Verfügungsberechtigter sei, zeigt nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage auf, sondern richtet sich gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils einschließlich der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls und genügt damit nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 978, und vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, jeweils m.w.N.).

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