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   BFH, 18.05.2004 - X B 6/04   

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https://dejure.org/2004,14179
BFH, 18.05.2004 - X B 6/04 (https://dejure.org/2004,14179)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2004 - X B 6/04 (https://dejure.org/2004,14179)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - X B 6/04 (https://dejure.org/2004,14179)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.12.1977 - VIII R 29/75

    Verhalten des Kaufmannes - Grundstückserwerb - Betrieblicher Zweck -

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - X B 6/04
    Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob das von der Klägerin während der Pachtzeit von der Stadt hinzuerworbene und sodann mit dem verpachteten Teilbetriebsgrundstück verschmolzene "Vorratsgelände" mit dessen Erwerb ebenfalls notwendiges Betriebsvermögen ihres "Restbetriebes" wurde, richtete sich deshalb entgegen den Vorstellungen der Klägerin nach den allgemeinen, durch eine gefestigte Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1977 VIII R 29/75, BFHE 124, 424, BStBl II 1978, 330) geklärten Grundsätzen.
  • BFH, 15.06.2000 - IX B 5/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - X B 6/04
    Eine vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsfähig, wenn sie sich nur stellen kann, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30, m.w.N.).
  • BFH, 21.04.1999 - I B 99/98

    Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - X B 6/04
    a) "Grundsätzliche Bedeutung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).
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