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   BFH, 18.05.2006 - III R 26/05   

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https://dejure.org/2006,556
BFH, 18.05.2006 - III R 26/05 (https://dejure.org/2006,556)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2006 - III R 26/05 (https://dejure.org/2006,556)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - III R 26/05 (https://dejure.org/2006,556)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BGB §§ 1601 ff.; EStG § 33a

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1601 ff.; EStG § 33a
    Für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung kommt es auf die gesetzliche Unterhaltsberechtigung des Empfängers und nicht auf den konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch an

  • Simons & Moll-Simons

    BGB §§ 1601 ff.; EStG § 33a

  • Judicialis

    BGB §§ 1601 ff.; ; EStG § 33a

  • RA Kotz

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1601 ff.; EStG § 33a
    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung unabhängig vom Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltberechtigung

  • datenbank.nwb.de

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung unabhängig vom Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsleistungen: Abzug bereits bei gesetzlicher Pflicht

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastung - Potenzielle Unterhaltspflicht ist ausreichend

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an den Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung; Auslegung des Begriffs der unterhaltsberechtigten Person i.S. des § 33a Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Unabhängigkeit der Abzugsfähigkeit von einer konkreten zivilrechtlichen ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unterstützungsleistungen steuerlich leichter absetzbar

Besprechungen u.ä.

  • streifler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33a Abs 1, BGB § 1601, BGB § 1602 Abs 1
    Unterhalt; Unterhaltspflicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 129
  • NJW 2007, 542
  • FamRZ 2006, 1528 (Ls.)
  • BB 2006, 2121
  • BStBl II 2007, 108
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (20)

  • FG München, 20.11.2002 - 1 K 4864/01

    Unterhalt ohne Einsatz der eigenen Arbeitskraft; Einkommensteuer 1999 und 2000

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - III R 26/05
    Zum gleichen Ergebnis, aber mit etwas abweichender Begründung kommt eine vermittelnde Meinung: Eine gesetzliche Unterhaltspflicht setze zwar grundsätzlich voraus, dass der potenziell Unterhaltsberechtigte auch außerstande sei, sich selbst zu unterhalten (vgl. § 1602 Abs. 1 BGB); im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise sei aber --abhängig vom eigenen Vermögen und eigenen tatsächlich erzielten Einnahmen und Bezügen-- die Bedürftigkeit der unterstützten Person dem Grunde nach zu unterstellen (Stöcker in Lademann, EStG, § 33a EStG Rz. 264 a.E.; wohl auch FG München, Urteil vom 20. November 2002 1 K 4864/01, EFG 2003, 464; vgl. ferner Schmidt/Glanegger, 25. Aufl., § 33a Rz. 19; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33a Rz. 145; Görke in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 33a EStG Rz. 23 f.; im Ergebnis wohl ebenso R 33a.1 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2005).

    Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers ist somit Voraussetzung für seine Unterhaltsberechtigung, welche nach dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG wiederum Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen beim Leistenden ist (so noch zutreffend z.B. FG Hessen in PIStB 2005, 194, und FG Köln in EFG 2005, 363; a.A. insoweit FG München in EFG 2003, 464).

    Liegen insoweit die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG für die Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung vor, ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person zu unterstellen, wenn sie potenziell unterhaltsberechtigt ist und auch tatsächlich Unterhalt erhält (FG München in EFG 2003, 464).

    Wenn die Steuerverwaltung jeweils die zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen für die Gewährung von Unterhalt prüfen müsste, würde das Steuerverfahren erheblich erschwert und außerdem ein Eindringen in die persönlichen Verhältnisse der unterhaltenen Person erforderlich sein (FG München in EFG 2003, 464; vgl. FG Münster in EFG 2002, 911).

  • FG Köln, 23.11.2004 - 8 K 5329/03

    Unterhaltsleistungen sind nur bei Bedürftigkeit außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - III R 26/05
    Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. des § 1602 BGB ist daher nach bislang wohl herrschender Auffassung Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG (sog. konkrete Betrachtungsweise, z.B. Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2001 1 K 2924/00, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 11; des FG Köln vom 28. März 2003 7 K 4897/02, EFG 2003, 1167, und vom 23. November 2004 8 K 5329/03, EFG 2005, 363; des FG Berlin vom 9. Juli 2004 9 K 9256/01, EFG 2005, 363; des FG Niedersachsen vom 24. August 2004 15 K 325/01, Steuer-Eildienst --StE-- 2005, 639, sowie des Hessischen FG vom 14. Dezember 2004 11 K 3359/02, Praxis der internationalen Steuerberatung --PIStB-- 2005, 194; Schmieszek in Bordewin/ Brandt, § 33a EStG Rz. 43, 77; Mellinghoff in Kirchhof, 6. Aufl., § 33a EStG Rz. 16; Fuhrmann in Korn, § 33a EStG Rz. 25; Müller, Finanz-Rundschau --FR-- 1997, 705; Plenker, Der Betrieb --DB-- 1997, 247; Morsbach, EFG 2005, 365).

    Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers ist somit Voraussetzung für seine Unterhaltsberechtigung, welche nach dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG wiederum Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen beim Leistenden ist (so noch zutreffend z.B. FG Hessen in PIStB 2005, 194, und FG Köln in EFG 2005, 363; a.A. insoweit FG München in EFG 2003, 464).

    e) Der Begriff der unterhaltsberechtigten Person i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG kann im Ergebnis auch nicht anders ausgelegt werden als der gleiche Begriff in § 12 Nr. 2 EStG (ebenso FG Münster in EFG 2002, 911; Stöcker in Lademann, a.a.O., § 33a EStG Rz. 266; a.A. FG Köln in EFG 2005, 363), bei dem der BFH in ständiger Rechtsprechung das Bestehen eines konkreten Unterhaltsanspruchs nicht als Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ansieht, sondern es für ausreichend erachtet, wenn der Empfänger der Zuwendung gegenüber dem Zuwendenden potenziell unterhaltsberechtigt ist (z.B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 IV R 36/90, BFHE 162, 321, BStBl II 1991, 205; Schmidt/ Drenseck, § 12 EStG Rz. 42, m.w.N.).

  • FG Münster, 20.02.2002 - 10 K 7470/00

    Unterhaltszahlungen an verheiratetes Kind als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - III R 26/05
    Nach anderer Ansicht ist lediglich darauf abzustellen, ob der Unterstützte zu den potenziell gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gehört (Urteile des FG Münster vom 20. Februar 2002 10 K 7470/00 E, EFG 2002, 911; vom 30. April 2002 13 K 4375/99 E, EFG 2002, 1306 --allerdings verneinend für Zweitausbildung i.S. des § 1610 Abs. 2 BGB--, und vom 18. März 2003 13 K 7123/99 E, EFG 2003, 1010; wohl auch Hartz/Meeßen/ Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Unterhaltsleistungen" Rz. 78).

    Wenn die Steuerverwaltung jeweils die zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen für die Gewährung von Unterhalt prüfen müsste, würde das Steuerverfahren erheblich erschwert und außerdem ein Eindringen in die persönlichen Verhältnisse der unterhaltenen Person erforderlich sein (FG München in EFG 2003, 464; vgl. FG Münster in EFG 2002, 911).

    e) Der Begriff der unterhaltsberechtigten Person i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG kann im Ergebnis auch nicht anders ausgelegt werden als der gleiche Begriff in § 12 Nr. 2 EStG (ebenso FG Münster in EFG 2002, 911; Stöcker in Lademann, a.a.O., § 33a EStG Rz. 266; a.A. FG Köln in EFG 2005, 363), bei dem der BFH in ständiger Rechtsprechung das Bestehen eines konkreten Unterhaltsanspruchs nicht als Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ansieht, sondern es für ausreichend erachtet, wenn der Empfänger der Zuwendung gegenüber dem Zuwendenden potenziell unterhaltsberechtigt ist (z.B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 IV R 36/90, BFHE 162, 321, BStBl II 1991, 205; Schmidt/ Drenseck, § 12 EStG Rz. 42, m.w.N.).

  • BFH, 31.10.1969 - VI R 60/68

    Geschiedener Ehegatte - Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person - Schuldspruch im

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - III R 26/05
    In diesen Fällen entspricht es dem Wesen der Besteuerung als einem Massenverfahren, den Weg der leichteren Abgrenzung zu beschreiten, die zugleich auch eine bessere Gewähr für die gleichmäßige Anwendung der Steuergesetze bietet (so Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1969 VI R 60/68, BFHE 97, 303, BStBl II 1970, 115, zur Auslegung des gleichen Begriffs in § 12 Nr. 2 EStG).

    Auch hier kommt der BFH deshalb zu diesem Ergebnis, weil das Vorliegen der Voraussetzungen der konkreten Unterhaltspflicht, das heißt ob und in welcher Höhe nach den subjektiven Verhältnissen der Beteiligten Unterhalt zu gewähren ist, für Außenstehende kaum nachprüfbar ist (BFH-Urteil in BFHE 97, 303, BStBl II 1970, 115).

  • BFH, 19.05.2004 - III R 30/02

    Unterhaltsleistungen für nichteheliches Kind als agw. Bel.

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - III R 26/05
    Der Auslegung steht auch nicht die Senatsentscheidung vom 19. Mai 2004 III R 30/02 (BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943) entgegen.
  • BFH, 18.10.1990 - IV R 36/90

    Unentgeltliche Nießbrauchbestellung an Grundstück zugunsten des Kindes und

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - III R 26/05
    e) Der Begriff der unterhaltsberechtigten Person i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG kann im Ergebnis auch nicht anders ausgelegt werden als der gleiche Begriff in § 12 Nr. 2 EStG (ebenso FG Münster in EFG 2002, 911; Stöcker in Lademann, a.a.O., § 33a EStG Rz. 266; a.A. FG Köln in EFG 2005, 363), bei dem der BFH in ständiger Rechtsprechung das Bestehen eines konkreten Unterhaltsanspruchs nicht als Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ansieht, sondern es für ausreichend erachtet, wenn der Empfänger der Zuwendung gegenüber dem Zuwendenden potenziell unterhaltsberechtigt ist (z.B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 IV R 36/90, BFHE 162, 321, BStBl II 1991, 205; Schmidt/ Drenseck, § 12 EStG Rz. 42, m.w.N.).
  • BFH, 11.11.1988 - III R 305/84

    Kein genereller Ausschluß des Abzugs von Aufwendungen für den Unterhalt des in

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - III R 26/05
    Danach ist davon auszugehen, dass die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers innerhalb der Grenzen des § 33a Abs. 1 EStG a.F. zu vermuten ist (BFH-Urteil vom 11. November 1988 III R 305/84, BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233).
  • BFH, 31.07.1981 - VI R 67/78

    Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für einen

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - III R 26/05
    Der in dieser Entscheidung in Bezug genommene VI. Senat des BFH weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass bei einer Einzelfallprüfung der typisierende und damit der Steuervereinfachung dienende Charakter der Vorschrift weitgehend verloren ginge (BFH-Urteil vom 31. Juli 1981 VI R 67/78, BFHE 134, 273, BStBl II 1981, 805).
  • BFH, 04.12.2001 - III R 47/00

    EStG § 33a Abs. 1

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - III R 26/05
    Der Senat setzt sich mit dieser Auslegung auch nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 47/00 (BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195), in dem er auf die konkrete Unterhaltspflicht im Rahmen des § 1610 Abs. 2 BGB abgestellt hat; dieser Fall betraf die Auslegung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, d.h. die Frage, ob und inwieweit der Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG um Ausbildungshilfen gemindert werden kann; eine Anrechnung ist hier aber nur dann möglich, wenn die Ausbildungshilfe Leistungen abdeckt, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind; hiermit kann anders als bei § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG insoweit nur die konkrete gesetzliche Unterhaltspflicht gemeint sein.
  • BFH, 04.07.2002 - III R 8/01

    Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - III R 26/05
    a) Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der auf die gesetzliche Unterhaltsberechtigung abstellt, die sich nur aus dem Zivilrecht ergeben kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2002 III R 8/01, BFHE 199, 407, BStBl II 2002, 760).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2001 - 1 K 2924/00

    Zum Merkmal "gesetzlich unterhaltsberechtigte Person"

  • FG Niedersachsen, 24.08.2004 - 15 K 325/01

    Unterhaltszahlungen an einen volljährigen Sohn als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 14.08.1997 - III R 68/96

    Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten

  • FG Hessen, 14.12.2004 - 11 K 3359/02

    § 33a Abs. 1 S. 1 EStG setzt gesetzliche Unterhaltsberechtigung nach Zivilrecht

  • FG Münster, 30.04.2002 - 13 K 4375/99

    Keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach Lehre und abgebrochenem

  • FG Berlin, 09.07.2004 - 9 K 9256/01

    Steuermindernde Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für einen

  • FG Münster, 18.03.2003 - 13 K 7123/99

    Unterhaltsleistungen: Einkünfte der unterstützten Person

  • FG Köln, 28.03.2003 - 7 K 4897/02

    Unterhaltsleistungen nur bei Bedürftigkeit abziehbar

  • FG Bremen, 24.11.2004 - 4 K 100/04

    Pflege-Pauschbetrag bei Pflege des hilflosen Vaters durch die Tochter;

  • FG Münster, 23.02.2005 - 10 K 647/03

    Unterhaltsaufwendungen für ein volljähriges Kind; Einkommensteuer 1996 und 1998

  • BFH, 05.05.2010 - VI R 29/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus

    Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise kann die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108) ist aber im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise die Bedürftigkeit der unterstützten Person dem Grunde nach zu unterstellen.

    Dies ist jedoch nicht in dem Sinn zu verstehen, dass die Bedürftigkeit der unterstützten Person nicht mehr zu prüfen ist (Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 6; a.A. Schmidt/ Loschelder, a.a.O., § 33a Rz 19; Stöcker in Lademann, EStG, § 33a Rz 264; Pust in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 33a Rz 145; Görke in Frotscher, a.a.O., § 33a Rz 23; Heger in Blümich, § 33a EStG Rz 134; Mellinghoff in Kirchhof, a.a.O., § 33a Rz 11, und im Ergebnis BFH in BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 13 K 13009/08

    Keine Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an im Ausland lebenden Ehegatten

    Der Senat geht davon aus, dass der BFH mit den Erwägungen in seinem Urteil vom 18. Mai 2006 (-III R 26/05-, BStBl II 2007, 108 ff.), in dem er grundsätzlich zu der Auslegung der hier streitentscheidenden Norm Stellung genommen hat, nicht insgesamt von diesem Erfordernis abgerückt ist.

    Mit der Ersetzung des Tatbestandsmerkmals der Zwangsläufigkeit durch den Begriff der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung gebe es kein eigenständiges steuerrechtliches Merkmal mehr, nach dem die Bedürftigkeit der unterstützten Person zu prüfen sei (vgl. BFH, Urteil vom 18. Mai 2006 -III R 26/05-, BStBl II 2007, 108, 110 m.w.N.).

    Es entspreche dem Wesen der Besteuerung als einem Massenverfahren, den Weg der leichteren Abgrenzung zu beschreiten, die zugleich auch eine bessere Gewähr für die gleichmäßige Anwendung der Steuergesetze biete (vgl. BFH, Urteil vom 18. Mai 2006 -III R 26/05-, BStBl II 2007, 108, 111).

    Der Senat hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO die Revision in dieser Sache zur Klärung der Frage des Bestehens einer Erwerbsobliegenheit im Ausland lebender ausländischer Angehöriger im Rahmen des § 33 a EStG in der Folge der Entscheidung des BFH vom 18. Mai 2006 (-III R 26/05-, BStBl 2007, 108 ff.) zugelassen.

  • BFH, 29.05.2008 - III R 48/05

    Eigenes Vermögen bei fehlender Verwertbarkeit durch Nießbrauchsvorbehalt und

    Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung und die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an (Senatsurteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108).

    Der Gesetzgeber geht insoweit typisierend davon aus, dass die unterhaltene Person bei eigenem, nicht nur geringfügigem Vermögen nicht unterhaltsbedürftig ist und die Unterhaltsaufwendungen damit nicht zwangsläufig anfallen (Senatsurteil in BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108).

  • FG Köln, 20.05.2008 - 6 K 1542/07

    Bestimmung der gesetzlichen Unterhaltspflicht (abzugsfähiger Unterhaltsaufwand i.

    Insoweit gehen dessen typisierende Bestimmungen vor (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BStBl II 2007, 108).

    Denn diese Voraussetzung ist vom BFH aus dem Merkmal der "Zwangsläufigkeit" abgeleitet worden, das seit der Änderung des § 33a Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1996 zugunsten des Erfordernisses der Unterhaltsberechtigung der unterstützten Person entfallen ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BStBl II 2007, 108).

    Der Beklagte verkennt zudem, dass ein weitergehendes Eindringen in die persönlichen Verhältnisse der unterhaltenen Person die Besteuerung als Massenverfahren und damit die gleichmäßige Anwendung der Steuergesetze erheblich erschweren würde (BFH-Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BStBl II 2007, 108).

  • FG Köln, 19.06.2008 - 6 K 838/06

    Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in Serbien; Unterhaltszahlungen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe am 18. Mai 2006 (III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108) entschieden, dass nicht zu prüfen sei, ob der Unterhaltsempfänger seiner Erwerbsobliegenheit nachgekommen sei.

    Auf die weiteren zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach §§ 1602, 1603, 1606 BGB kommt es aufgrund der typisierenden Bestimmungen von § 33 a Abs. 1 EStG nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108).

    Entsprechend hat der BFH mit Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05 (BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108) für den Fall von Unterhaltszahlungen an Inlandspersonen entschieden.

  • BFH, 05.05.2010 - VI R 40/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - Verschonungsregelung des §

    Der Senat folgt damit der sog. konkreten Betrachtungsweise, nach der die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden kann (so aber Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108).
  • FG Niedersachsen, 28.04.2016 - 10 K 57/15

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die

    Bei inländischen Angehörigen, die dem Grunde nach unterhaltsberechtigt sind, sei nach dem BFH-Urteil vom 18. Mai 2006, III R 26/05, die Erwerbsobliegenheit nicht (mehr) zu prüfen, sondern sei die Bedürftigkeit typisierend zu unterstellen.
  • FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2115/09

    Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung; Unterstellung der

    Indes ist der Senat unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH zur Erwerbsobliegenheit (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108) der Ansicht, dass die Unterhaltsbedürftigkeit der Tochter im Wege einer typisierenden Betrachtung bejaht werden kann.

    Dies folgt nach Auffassung des BFH vor allem aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung: Wenn die Steuerverwaltung jeweils die zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen für die Gewährung von Unterhalt prüfen müsste, wäre das Steuerverfahren erheblich erschwert und die gleichmäßige Anwendung der Steuergesetze gefährdet (BFH-Urteil vom 18. Mai 2006, aaO, Rz. 28f.).

    Ein eigenständiges steuerrechtliches Tatbestandsmerkmal der Bedürftigkeit existiert mithin nicht mehr (BFH-Urteil vom 18.05.2006 III R 26/05 a.a.O., Rz. 27).

  • BFH, 13.03.2008 - III B 125/07

    Darlegung der Divergenz

    Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 2006 III R 26/05 (BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108) ab.

    Sie hat zwar einen abstrakten Rechtssatz aus dem BFH-Urteil in BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108 herausgearbeitet, hat diesem jedoch keinen hiervon abweichenden Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils gegenübergestellt, sondern lediglich behauptet, das FG sei von der Entscheidung des BFH abgewichen.

  • FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 7 K 1257/14

    Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung bei keinem oder

    Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung und die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an (BFH Urteil vom 18.5. 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108).

    Der Gesetzgeber geht insoweit typisierend davon aus, dass die unterhaltene Person bei eigenem, nicht nur geringfügigem Vermögen nicht unterhaltsbedürftig ist und die Unterhaltsaufwendungen damit nicht zwangsläufig anfallen (Senatsurteil in BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108).

  • FG Hamburg, 05.12.2007 - 7 K 112/07

    Einkommensteuer: Unterhaltszahlungen an vermögende Unterhaltsberechtigte,

  • FG Köln, 20.05.2008 - 6 K 514/06

    Unterstützung von Angehörigen im Ausland

  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 15 K 234/11

    Berücksichtigung der Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages bei der

  • BFH, 07.08.2009 - III B 69/08

    Unterhaltszahlungen an Kindsmutter - kein Abzug als außergewöhnliche Belastung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 14 K 8290/09

    Prüfung der sog. Opfergrenze für Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG Einbezug von

  • FG München, 09.12.2008 - 6 K 1473/07

    Keine Abzugsfähigkeit von Unterstützungsleistungen an eine schwerbehinderte

  • BFH, 31.03.2008 - III B 28/07

    Unterhaltsleistungen an den kranken Bruder als außergewöhnliche Belastung

  • FG Köln, 20.05.2008 - 6 K 1156/07

    Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Schwiegereltern

  • FG Niedersachsen, 16.03.2010 - 15 K 14346/09

    Beachtung der Ländergruppeneinteilung gem. den Schreiben vom 11. November 2003

  • FG Sachsen, 12.10.2006 - 2 K 1859/04

    Durch die unfallbedingte Schwerbehinderung des Sohnes verursachte Aufwendungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2009 - 1 K 1343/08

    Unterhaltsleistungen an Tochter als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Niedersachsen, 16.03.2010 - 15 K 14414/09

    Beachtlichkeit der Ländergruppeneinteilung für die Kürzung der abzugsfähigen

  • FG Sachsen, 29.04.2015 - 8 K 1580/14

    Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an den in der Russischen Föderation

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 - 4 K 4004/13

    Kindergeld kein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber dem Vater des eigenen

  • FG München, 24.05.2007 - 5 K 2062/06

    Abziehbarkeit von freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen für ein

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