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   BFH, 18.05.2006 - VIII B 145/05   

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BFH, 18.05.2006 - VIII B 145/05 (https://dejure.org/2006,20300)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2006 - VIII B 145/05 (https://dejure.org/2006,20300)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - VIII B 145/05 (https://dejure.org/2006,20300)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - VIII B 145/05
    Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die vom Finanzgericht (FG) herangezogene Rechtsprechung sei durch das Urteil des BFH vom 6. Juni 2002 VI R 178/97 (BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34) überholt, da hiernach die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Arbeitnehmers nicht zum Arbeitslohn gehörten und deshalb auch nicht i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als eine "bezogene" Leistungsvergütung angesehen werden könnten.

    Hieran fehlt es im Streitfall, da die Beschwerdeschrift jegliche Auseinandersetzung mit den für die bisherige Rechtsprechung bestimmenden Gründen vermissen lässt und ihr deshalb auch nicht entnommen werden kann, ob und in welchem Umfang deren Tragfähigkeit durch das zu § 19 EStG ergangene Urteil des VI. Senats in BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34 zweifelhaft geworden ist.

  • FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 7 K 3855/05

    Zuweisung der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung zum Gewinn

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - VIII B 145/05
    Hätte der Beigeladene dies getan, so hätte er erkannt, dass die Hinzurechnung der Arbeitgeberanteile im Interesse der Gleichstellung von Einzelunternehmer und Mitunternehmer allein deshalb geboten ist, weil es sich hierbei um Aufwendungen (Betriebsausgaben) der KG handelt, die unmittelbar durch das Dienstverhältnis des Kommanditisten mit der Gesellschaft veranlasst sind und es somit auch nicht darauf ankommt, ob die Leistungen der KG (bzw. der hiermit verbundene Vorteil für den Kommanditisten) ihrem Gesellschafter bilanzrechtlich zugegangen oder nach den §§ 4 Abs. 3, 11 Abs. 1 EStG zugeflossen sind (Senatsurteil vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196, m.w.N.; bestätigt mit Beschluss vom 27. April 1993 VIII B 38/92, BFH/NV 1993, 599, m.w.N.; vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Januar 2006 7 K 3855/05 F, juris).
  • BFH, 20.07.1982 - VIII R 143/77

    Sozialversicherung - Arbeitgeberanteil - Betriebsausgaben - Hausgewerbetreibender

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - VIII B 145/05
    Hätte der Beigeladene dies getan, so hätte er erkannt, dass die Hinzurechnung der Arbeitgeberanteile im Interesse der Gleichstellung von Einzelunternehmer und Mitunternehmer allein deshalb geboten ist, weil es sich hierbei um Aufwendungen (Betriebsausgaben) der KG handelt, die unmittelbar durch das Dienstverhältnis des Kommanditisten mit der Gesellschaft veranlasst sind und es somit auch nicht darauf ankommt, ob die Leistungen der KG (bzw. der hiermit verbundene Vorteil für den Kommanditisten) ihrem Gesellschafter bilanzrechtlich zugegangen oder nach den §§ 4 Abs. 3, 11 Abs. 1 EStG zugeflossen sind (Senatsurteil vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196, m.w.N.; bestätigt mit Beschluss vom 27. April 1993 VIII B 38/92, BFH/NV 1993, 599, m.w.N.; vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Januar 2006 7 K 3855/05 F, juris).
  • BFH, 27.04.1993 - VIII B 38/92
    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - VIII B 145/05
    Hätte der Beigeladene dies getan, so hätte er erkannt, dass die Hinzurechnung der Arbeitgeberanteile im Interesse der Gleichstellung von Einzelunternehmer und Mitunternehmer allein deshalb geboten ist, weil es sich hierbei um Aufwendungen (Betriebsausgaben) der KG handelt, die unmittelbar durch das Dienstverhältnis des Kommanditisten mit der Gesellschaft veranlasst sind und es somit auch nicht darauf ankommt, ob die Leistungen der KG (bzw. der hiermit verbundene Vorteil für den Kommanditisten) ihrem Gesellschafter bilanzrechtlich zugegangen oder nach den §§ 4 Abs. 3, 11 Abs. 1 EStG zugeflossen sind (Senatsurteil vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196, m.w.N.; bestätigt mit Beschluss vom 27. April 1993 VIII B 38/92, BFH/NV 1993, 599, m.w.N.; vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Januar 2006 7 K 3855/05 F, juris).
  • BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Sondervergütung eines

    b) Hieran hat der VIII. Senat des BFH (Beschluss vom 18. Mai 2006 VIII B 145/05, juris) auch nach Ergehen des Urteils des VI. Senats des BFH vom 6. Juni 2002 VI R 178/97 (BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34) festgehalten, mit dem entschieden wurde, dass die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht als gegenwärtig zufließender Arbeitslohn (§ 19 EStG) zu werten seien und § 3 Nr. 62 EStG deshalb nur deklaratorische Bedeutung habe.
  • BFH, 08.11.2007 - IV R 30/06

    Ausgleichsgeld und Leistungen zur sozialen Sicherung als Einkünfte aus

    Deshalb ist auch die in § 3 Nr. 62 EStG enthaltene Steuerbefreiung von Ausgaben des Arbeitgebers für die Sozialversicherung des Arbeitnehmers auf Sondervergütungen nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 8. April 1992 XI R 37/88, BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812; BFH-Beschluss vom 18. Mai 2006 VIII B 145/05, juris).
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