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   BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16   

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https://dejure.org/2017,29329
BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16 (https://dejure.org/2017,29329)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2017 - VI R 9/16 (https://dejure.org/2017,29329)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - VI R 9/16 (https://dejure.org/2017,29329)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 2 S 4
    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG

  • Bundesfinanzhof

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 2 S 4 EStG vom 26.06.2013
    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG

  • IWW

    § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 33 EStG, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, § 33 Abs. 3 EStG, § 33 Abs. 2 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG, § 113 Abs. 1 FamFG, § 33 Abs. 3a EStG, Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen

  • rewis.io

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 33 Abs. 2 Satz 4
    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG

  • rechtsportal.de

    EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 33 Abs. 2 Satz 4
    Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Einkommensteuer: Scheidungskosten sind keine aussergewöhnlichen Belastungen (mehr)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten nicht mehr steuerlich absetzbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Scheidungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten nicht mehr steuerlich absetzbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Scheidungskosten nicht von der Steuer absetzbar - Ausgaben für Prozesskosten werden generell nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten jetzt nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehescheidungskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten sind eher nicht steuerlich absetzbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sind die Scheidungskosten steuerlich absetzbar? Leider nein!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten nicht steuerlich absetzbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten absetzbar?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prozesskosten für Scheidungsverfahren nicht länger steuerlich abziehbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten einer Scheidung sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten nicht mehr absetzbar und Neues von den Steuerklassen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sind Ehescheidungskosten von der Steuer absetzbar?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 17.08.2017)

    Fiskus künftig bei Scheidungskosten außen vor

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Scheidungen werden teurer - Absetzbarkeit von Scheidungskosten von der Steuer

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuertipp: Scheidungskosten sind laut BFH nicht mehr abziehbar

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 2 S 4, EStG § 52 Abs 1 S 1
    Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Zivilprozess, Scheidung, Zwangsläufigkeit

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 142
  • NJW 2017, 2861
  • NZA 2017, 1112
  • FamRZ 2017, 1627
  • BStBl II 2017, 988
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16
    bb) Demzufolge hat der Bundesfinanzhof (BFH) in langjähriger Rechtsprechung die Kosten sowohl einer Ehescheidung als auch von Scheidungsfolgesachen jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten als (Zivil-)Prozesskosten angesehen (z.B. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 21. Februar 1992 III R 88/90, BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795; Senatsurteile vom 23. Februar 1968 VI R 239/67, BFHE 91, 534, BStBl II 1968, 407; vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116, und vom 20. Januar 2016 VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905).

    Der BFH hat erstmals im Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 den Begriff der Existenzgrundlage im Zusammenhang mit Prozesskosten verwendet und hierzu Folgendes ausgeführt: "Berührt ein Rechtsstreit allerdings einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich, kann jener unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existentiell erforderlich ist (vgl. Urteil des Senats vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774) und sich folglich die Frage stellt, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S. des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist.

    Durch Ehescheidungsverfahren entstandene Prozesskosten hatte der BFH schon vor dem BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

    Er hat vielmehr die Fallgruppe der Existenzgefährdung in dem BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 erstmals neben dem bereits als außergewöhnliche Belastungen anerkannten Fall der Scheidungskosten zusätzlich genannt; nicht hingegen wurden Scheidungskosten unter die Fallgruppe der Existenzgefährdung subsumiert (s.a. Heim, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2014, 165).

    dd) Der Gesetzgeber hat die Formulierung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG wörtlich der BFH-Rechtsprechung seit dem BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 entnommen.

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 14/13

    Durch Vergleich entstandene Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16
    So wurden als Existenzgrundlage eines Steuerpflichtigen etwa ein Betrieb (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 48/01, BFHE 203, 275, BStBl II 2003, 908; vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499), ein Beruf und die daraus erzielten Einkünfte (BFH-Beschluss vom 16. März 2006 IV B 157/04, BFH/NV 2006, 1459), ein Arbeitsplatz (Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 14/13, BFH/NV 2016, 1142) oder sonstige dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehende Mittel (BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063) bezeichnet.

    Vielmehr hat er es nur in Fällen für möglich gehalten, dass der Steuerpflichtige ohne den Prozess seine Existenzgrundlage verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könne, in denen entweder die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt war (Senatsurteile vom 20. Januar 2016 VI R 40/13, BFH/NV 2016, 908, und VI R 62/13, BFH/NV 2016, 1436) oder der Steuerpflichtige durch eine Vertragsverletzung oder eine unerlaubte Handlung schwerwiegende körperliche Schäden erlitten hatte (Senatsurteile in BFH/NV 2016, 1142, und vom 19. November 2015 VI R 42/14, BFH/NV 2016, 739).

    Soweit mit den Klagen immaterielle Schäden --etwa Ansprüche auf Schmerzensgeld-- geltend gemacht wurden, hat er darin keinen existenziell wichtigen Bereich im Sinne der Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten gesehen, selbst wenn sie auf den Ausgleich von Nichtvermögensschäden durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit gerichtet waren (Senatsurteile in BFH/NV 2016, 1142, und vom 17. Dezember 2015 VI R 7/14, BFHE 252, 418).

  • FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 1861/15

    Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar

    Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Januar 2016  14 K 1861/15 aufgehoben.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, der das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 645 veröffentlichten Gründen stattgab.

    Es beantragt, das Urteil des FG Köln vom 13. Januar 2016  14 K 1861/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16
    Zur Begründung führte der Bundesrat aus, entgegen dem Senatsurteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) entspreche die generelle steuermindernde Berücksichtigung von Prozesskosten nicht den sonst bei außergewöhnlichen Belastungen geltenden Grundsätzen.

    Sie verwies zum einen auf den Nichtanwendungserlass zum Senatsurteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2011, BStBl I 2011, 1286), zum anderen auf mehrere Verfahren beim BFH, die sich mit der Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung beschäftigten; der BFH erhalte daher kurzfristig Gelegenheit, die Rechtsfrage erneut zu entscheiden.

  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16
    (1) Dieselbe Formulierung findet sich in zahlreichen nachfolgenden Urteilen (z.B. BFH-Urteile vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 20. April 2006 III R 23/05, BFHE 213, 351, BStBl II 2007, 41; vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Insofern nahm der BFH nicht an, dass die Existenz des Steuerpflichtigen ohne einen entsprechenden Prozess gefährdet sei, sondern statuierte explizit eine weitere Ausnahme für einen möglichen Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382).

  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16
    (1) Dieselbe Formulierung findet sich in zahlreichen nachfolgenden Urteilen (z.B. BFH-Urteile vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 20. April 2006 III R 23/05, BFHE 213, 351, BStBl II 2007, 41; vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Die Feststellung oder Nichtfeststellung der Vaterschaft greift nicht unmittelbar in die Existenz des Steuerpflichtigen ein, da selbst bei weitestgehenden Unterhaltsansprüchen eines Kindes dem Elternteil zumindest der Betrag verbleibt, der zur Existenz unbedingt erforderlich ist (BFH-Urteil in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726).

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14

    Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der

    Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16
    Die bislang vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist allerdings entsprechend den Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 19. Januar 2017 VI R 75/14 (BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) zu berechnen und mit 1.063 EUR anzusetzen.

    Die bislang vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist entsprechend den Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats in BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684 stufenweise zu ermitteln und demnach mit 1.063 EUR anzusetzen.

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 70/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16
    bb) Demzufolge hat der Bundesfinanzhof (BFH) in langjähriger Rechtsprechung die Kosten sowohl einer Ehescheidung als auch von Scheidungsfolgesachen jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten als (Zivil-)Prozesskosten angesehen (z.B. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 21. Februar 1992 III R 88/90, BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795; Senatsurteile vom 23. Februar 1968 VI R 239/67, BFHE 91, 534, BStBl II 1968, 407; vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116, und vom 20. Januar 2016 VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905).

    Deshalb sei die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen (Senatsurteil in BFH/NV 2016, 905).

  • BFH, 02.10.1981 - VI R 38/78

    Verfahrenskosten, die im Anschluß an die Ehescheidung im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16
    bb) Demzufolge hat der Bundesfinanzhof (BFH) in langjähriger Rechtsprechung die Kosten sowohl einer Ehescheidung als auch von Scheidungsfolgesachen jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten als (Zivil-)Prozesskosten angesehen (z.B. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 21. Februar 1992 III R 88/90, BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795; Senatsurteile vom 23. Februar 1968 VI R 239/67, BFHE 91, 534, BStBl II 1968, 407; vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116, und vom 20. Januar 2016 VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905).

    Während zunächst auf den rechtsgestaltenden Charakter der Ehescheidung, also auf rechtliche Gründe abgestellt wurde (Senatsurteil vom 8. November 1974 VI R 22/72, BFHE 114, 90, BStBl II 1975, 111), prüfte der BFH die Zwangsläufigkeit von Ehescheidungskosten später unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen (Senatsurteil in BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116).

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 62/13

    Aufwendungen für ein Schlichtungsverfahren wegen Bergschäden als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16
    Vielmehr hat er es nur in Fällen für möglich gehalten, dass der Steuerpflichtige ohne den Prozess seine Existenzgrundlage verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könne, in denen entweder die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt war (Senatsurteile vom 20. Januar 2016 VI R 40/13, BFH/NV 2016, 908, und VI R 62/13, BFH/NV 2016, 1436) oder der Steuerpflichtige durch eine Vertragsverletzung oder eine unerlaubte Handlung schwerwiegende körperliche Schäden erlitten hatte (Senatsurteile in BFH/NV 2016, 1142, und vom 19. November 2015 VI R 42/14, BFH/NV 2016, 739).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 40/13

    Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche

  • BFH, 17.12.2015 - VI R 7/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 42/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten -

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

  • BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13

    Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

  • BFH, 08.11.1974 - VI R 22/72

    Ehescheidungskosten - Außergewöhnliche Belastung - Detektiv - Kosten der

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BFH, 20.04.2006 - III R 23/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen an den mit ihm

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BFH, 04.08.2016 - VI R 63/14

    Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 34/14

    Durch Ehescheidungsverfahren entstandene Prozesskosten als außergewöhnliche

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 69/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14

    Voraussetzungen für den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche

  • BFH, 23.02.1968 - VI R 239/67

    Ehescheidungskosten - Zwangsläufiges Entstehen - Verschulden

  • BFH, 16.03.2006 - IV B 157/04

    NZB: Künstler - Gewinnerzielungsabsicht

  • BFH, 21.02.1992 - III R 88/90

    Detektivkosten im Unterhaltsstreit als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

  • BFH, 13.08.2003 - II R 48/01

    Verpachtete landwirtschaftliche Flächen als Grundvermögen

  • BFH, 21.07.2004 - X R 33/03

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 66/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf sein Urteil vom 18. Mai 2017 VI R 9/16 (Deutsches Steuerrecht 2017, 1808) Bezug.
  • BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18

    Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche

    Unter der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).

    aa) Als Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nach dem Senatsurteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16 (BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 16 ff.) die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen.

    Im Hinblick auf den Wortlaut, das bisherige Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage in der Rechtsprechung und die Entstehungsgeschichte der Norm hat er jedoch entschieden, dass unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen ist (ausführlich Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 16 ff.).

    (1) Weder das FG noch der Kläger haben neue, durchgreifende Argumente vorgebracht, die der Senat bei seiner Entscheidung in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 noch nicht berücksichtigt hätte.

    Vielmehr sprechen die Rechtsprechungshistorie (hierzu Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 17 ff.) und die wörtliche Übernahme der von der BFH-Rechtsprechung verwendeten Formulierung durch den Gesetzgeber klar dafür, dass dieser auch inhaltlich an die Rechtsprechung mit einem rein materiellen Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage angeknüpft hat (so bereits Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 22).

    (3) Aus der Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ergibt sich, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die gewählte Gesetzesformulierung nicht nur Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wissen wollte (hierzu ausführlich Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 23 ff.).

    Dies spricht dafür, dass der "enge Rahmen" durchaus enger sein dürfte als der bisherige, mithin der durch die bisherige Rechtsprechung des BFH vor der Gesetzesänderung gesteckte Rahmen weiter eingeschränkt werden sollte (Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 34; a.A. z.B. Mellinghoff, a.a.O., § 33 Rz 47a und 47c).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung, ob eine einkommensteuerrechtliche Regelung Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus dem Bereich der privaten Lebensführung hinreichend berücksichtigt, das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums, das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abzuleiten ist (Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 36).

    (2) Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören Prozesskosten grundsätzlich nicht (Senatsurteile vom 18.06.2015 - VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, und in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 37).

  • BFH, 13.08.2020 - VI R 27/18

    Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als

    Unter der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).

    aa) Als Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nach dem Senatsurteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16 (BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 16 ff.) die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen.

    Im Hinblick auf den Wortlaut, das bisherige Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage in der Rechtsprechung und die Entstehungsgeschichte der Norm hat er jedoch entschieden, dass unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen ist (ausführlich Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 16 ff.).

    (1) Weder das FG noch die Klägerin haben neue, durchgreifende Argumente vorgebracht, die der Senat bei seiner Entscheidung in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 noch nicht berücksichtigt hätte.

    Vielmehr sprechen die Rechtsprechungshistorie (hierzu Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 17 ff.) und die wörtliche Übernahme der von der BFH-Rechtsprechung verwendeten Formulierung durch den Gesetzgeber klar dafür, dass dieser auch inhaltlich an die Rechtsprechung mit einem rein materiellen Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage angeknüpft hat (so bereits Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 22).

    (3) Aus der Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ergibt sich, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die gewählte Gesetzesformulierung nicht nur Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wissen wollte (hierzu ausführlich Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 23 ff.).

    Dies spricht dafür, dass der "enge Rahmen" durchaus enger sein dürfte als der bisherige, mithin der durch die bisherige Rechtsprechung des BFH vor der Gesetzesänderung gesteckte Rahmen weiter eingeschränkt werden sollte (Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 34; a.A. z.B. Mellinghoff, a.a.O., § 33 Rz 47a und 47c).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung, ob eine einkommensteuerrechtliche Regelung Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus dem Bereich der privaten Lebensführung hinreichend berücksichtigt, das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums, das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abzuleiten ist (Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 36).

    (2) Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören Prozesskosten grundsätzlich nicht (Senatsurteile vom 18.06.2015 - VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, und in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 37).

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 19/15

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf sein Urteil vom 18. Mai 2017 VI R 9/16 (Deutsches Steuerrecht 2017, 1808) Bezug.
  • FG Düsseldorf, 13.03.2018 - 13 K 3024/17

    Zivilprozesskosten nach Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung

    Das vom FA zitierte BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 stehe im Widerspruch zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.07.2015 GrS 1/14 (BStBl II 2016, 265).

    Dies werde auch durch die vier BFH-Urteile vom 18.05.2017 VI R 66/14, VI R 81/14, VI R 19/15 und VI R 9/16 deutlich.

    (1) Der Begriff des Rechtsstreits bezeichnet nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen die Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien oder Beteiligten über ein Rechtsverhältnis in einem gerichtlichen Verfahren (BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BStBl II 2017, 988, unter II.2.b aa).

    Nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 (BStBl II 2017, 988, unter II.2.c aa) kann "Existenzgrundlage" in einem immateriellen Sinn gedeutet werden, etwa als Summe der Überzeugungen und Wertvorstellungen einer Person oder als die Eingebundenheit einer Person in eine Familie.

    Dazu hat er auch auf sein bisheriges Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage im Zusammenhang mit dem Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern regelmäßig nicht die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen beträfen (BFH in BStBl II 2017, 988, unter II.2. c cc (2)).

    (aa) Hinsichtlich dieser möglichen Deutung des Wortlauts nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des BFH im Urteil in BStBl II 2017, 988 (dort unter II.2.c aa, s.o. unter 1.b dd (1)).

  • FG München, 07.05.2018 - 7 K 257/17

    Geltendmachung von Prozesskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung

    § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F.d. AmtshilfeRLUmsG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anwendbar (BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).

    Erfasst wird indes nicht nur das formale, kontradiktorische Verfahren zwischen Privatpersonen (Zivilprozess), sondern jedes gerichtliche Verfahren, u.a. auch vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten (BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).

    Als Existenzgrundlage i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG versteht der BFH (so Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988) allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen.

    Die Gefahr des Verlustes einer psychischen oder ideellen Existenzgrundlage soll nicht erfasst werden (so BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).

    Das Gericht teilt nicht die Auffassung des BFH (Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988), dass der Begriff "Existenzgrundlage" in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen erfasst.

    Zwar wurde in der Rechtsprechung des BFH vor Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG der Begriff der Existenzgrundlage grundsätzlich in einem materiellen Sinn verstanden (vgl. hierzu zur Entwicklung BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988), sodass es naheliegt, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung dieser Begrifflichkeiten auch die diesen Begriffen von der Rechtsprechung zugedachte Bedeutung übernehmen wollte.

    Im Gegensatz zum Abzugsverbot von Scheidungskosten ab 2013 als außergewöhnliche Belastungen (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988) kann die Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht zur Begründung herangezogen werden, dass auch Prozesskosten, die einen Rechtsstreit betreffen, der den Kernbereich menschlichen Lebens berührt, nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein sollen.

    Demzufolge ist es verfassungsrechtlich geboten, - unabhängig davon, dass Prozesskosten grundsätzlich nicht zum einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören (BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988) - diese nicht nur in Fällen, in denen die materielle Existenzgrundlage betroffen ist, zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zuzulassen, sondern auch dann, wenn sie - unabhängig von der Betroffenheit der materiellen Existenzgrundlage - durch den grundgesetzlich geschützten Kernbereich des menschlichen Lebens veranlasst sind und zwangsläufig erwachsen.

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 81/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf sein Urteil vom 18. Mai 2017 VI R 9/16 (Deutsches Steuerrecht 2017, 1808) Bezug.
  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 494/18

    Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als

    Mit Schreiben vom 21.11.2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des BFH vom 18.05.2017 (Az. VI R 9/16, BStBl. II 2017, S. 988 sowie VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15) Scheidungskosten ab dem Kalenderjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.05.2020 - 3 K 2036/19

    Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim keine

    Erfasst wird indes nicht nur das formale, kontradiktorische Verfahren zwischen Privatpersonen (Zivilprozess), sondern jedenfalls jedes gerichtliche Verfahren, insbesondere vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Mai 2017 VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).

    Als Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (BFH-Urteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).

  • BFH, 10.08.2022 - VI R 29/20

    Prozesskostenabzugsverbot im Falle von Kosten Dritter

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, erfasst der Begriff des Rechtsstreits nicht nur das formale, kontradiktorische Verfahren zwischen Privatpersonen (Zivilprozess), sondern jedenfalls jedes gerichtliche Verfahren, insbesondere vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten (Senatsurteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 12).

    Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 (ausführlich Rz 23 ff.).

  • FG Münster, 12.02.2019 - 2 K 750/17

    Einkommensteuer - Sind Anwaltskosten im Zusammenhang mit der standesamtlichen

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.02.2023 - 5 K 547/21

    Absetzungsfähigkeit der Kosten eines Steuerpflichtigen auf Grund einer

  • FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19

    § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle

  • FG Sachsen, 19.04.2018 - 8 K 80/18

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Ehescheidung als außergewöhnliche

  • LG Bonn, 23.05.2018 - 1 O 319/17

    Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsbefugnis, Werbung

  • FG Saarland, 13.12.2017 - 2 K 1316/16

    Aufwendungen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zur Ausgestaltung des

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