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   BFH, 18.06.2003 - IX B 199/02   

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BFH, 18.06.2003 - IX B 199/02 (https://dejure.org/2003,9380)
BFH, Entscheidung vom 18.06.2003 - IX B 199/02 (https://dejure.org/2003,9380)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 2003 - IX B 199/02 (https://dejure.org/2003,9380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachzahlungszinsen als Zinsen für Kreditaufnahme; Abziehbarkeit als Werbungskosten; Einkunftsartbezogener wirtschaftlicher Zusammenhang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 18.06.2003 - IX B 199/02
    Die Abziehbarkeit setzt voraus, dass die Zinsen in einem einkunftsartbezogenen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die aufgenommenen Darlehensmittel also in diesem Rahmen aufgenommen und verwendet werden (dazu vgl. grundlegend Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 51/01

    Nachzahlungszinsen; Sonderausgabenabzug

    Auszug aus BFH, 18.06.2003 - IX B 199/02
    Soweit die Kläger auf unterschiedliche Auswirkungen bei natürlichen und juristischen Personen verweisen, greift diese Argumentation nicht durch; denn zum einen resultiert die Möglichkeit der Rückstellungsbildung vor 1999 für angefallene Zinsaufwendungen aus der unterschiedlichen Art der Einkommensermittlung bei Gewinn- und Überschusseinkünften, zum anderen übersehen die Kläger, dass auch bei Überschusseinkünften eine entsprechende Möglichkeit im Wege der Vorauszahlung bestanden hat (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2001 XI R 24/01, BFHE 197, 175, BStBl II 2002, 351; vom 16. Oktober 2002 XI R 51/01, BFH/NV 2003, 597).
  • BFH, 07.11.2001 - XI R 24/01

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus BFH, 18.06.2003 - IX B 199/02
    Soweit die Kläger auf unterschiedliche Auswirkungen bei natürlichen und juristischen Personen verweisen, greift diese Argumentation nicht durch; denn zum einen resultiert die Möglichkeit der Rückstellungsbildung vor 1999 für angefallene Zinsaufwendungen aus der unterschiedlichen Art der Einkommensermittlung bei Gewinn- und Überschusseinkünften, zum anderen übersehen die Kläger, dass auch bei Überschusseinkünften eine entsprechende Möglichkeit im Wege der Vorauszahlung bestanden hat (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2001 XI R 24/01, BFHE 197, 175, BStBl II 2002, 351; vom 16. Oktober 2002 XI R 51/01, BFH/NV 2003, 597).
  • BFH, 06.03.2002 - XI R 50/00

    Erstattungszinsen bei Verlustrücktrag

    Auszug aus BFH, 18.06.2003 - IX B 199/02
    Hinsichtlich der aufgeworfenen Problematik eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung der Finanzgerichte München (Leitsatz in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1032) und Köln (in Finanz-Rundschau --FR-- 2002, 843, mit Anm. Sauren, FR 2002, 845; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter XI B 133/01, in dem --anders als im Streitfall-- Feststellungen des Finanzgerichts zum Zeitpunkt der Zahlung vorliegen) sowie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Nachweise BFH-Urteil vom 6. März 2002 XI R 50/00, BFHE 198, 31, BStBl II 2002, 453).
  • BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07

    Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten - § 12 Nr. 3 EStG ist

    Zu den danach gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Steuern vom Einkommen gehören nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift auch die darauf entfallenden Nebenleistungen, zu denen gemäß § 3 Abs. 4 AO auch festgesetzte Zinsen gehören (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 458 zu Aussetzungszinsen; zu Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326; vom 10. August 2005 VIII B 324/04, BFH/NV 2006, 47).

    bb) Selbst wenn man die Regelung des § 12 Nr. 3 EStG außer Betracht ließe, würde die Abziehbarkeit der streitigen Nachzahlungszinsen voraussetzen, dass sie zumindest wirtschaftlich als Zinsen auf ein vom FA gewährtes Darlehen angesehen werden könnten und --diese Voraussetzung unterstellt-- in einem objektiven Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung stünden sowie subjektiv zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung bestimmt gewesen wären (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1326, sowie vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740).

    Denn sie erstreckt das Abzugsverbot für die Einkommensteuer auch auf die auf diese Steuer entfallenden Nebenleistungen, zu denen gemäß § 3 Abs. 4 AO die Nachzahlungszinsen gehören (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1326; in BFH/NV 2006, 47) und weist sie damit der nichtsteuerbaren Privatsphäre zu.

    Soweit die Frage einer Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten in der Vergangenheit angesprochen wurde, ist sie schon unter Hinweis auf den fehlenden Zusammenhang zwischen Aufwand und Einkünfteerzielung nicht bejaht worden; ebenso ist uneingeschränkt auf die Zuordnung der Zinsen zu den kraft Gesetzes (§ 12 Nr. 3 2. Halbsatz EStG) nicht abziehbaren steuerlichen Nebenleistungen hingewiesen worden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1326; in BFH/NV 2006, 47).

    Soweit der --eine Zulassung der Revision wegen dieser Frage ablehnende-- Beschluss in BFH/NV 2003, 1326 die Frage als geklärt angesehen und auf die Anwendung der allgemeinen Grundsätze für den Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen hingewiesen hat, handelt es sich mithin allenfalls um ein obiter dictum, das regelmäßig die Annahme einer Abweichung i.S. des § 11 FGO nicht indiziert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894; BFH-Beschluss vom 22. Juli 1977 III B 34/74, BFHE 123, 112, BStBl II 1977, 838).

  • FG Köln, 14.11.2006 - 8 K 4710/03

    Nachzahlungszinsen als Werbungskosten

    In dem BFH-Beschluss vom 18.06.2003 (IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326, hierauf verweisend BFH-Beschlüsse vom 10.08.2005 VIII B 324/04, BFH/NV 2006, 47 und vom 13.12.2005, VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740), scheint die Auffassung vertreten zu werden, dass die generelle Versagung der Abzugsfähigkeit der Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a AO als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nicht zutreffend ist.

    Nach dem BFH-Beschluss vom 18.06.2003 (IX B 199/02 a. a. O.) setzt die Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a AO voraus, dass diese als Zinsen für eine Kreditaufnahme anzuerkennen sind und damit als Werbungskosten abziehbar sein können.

    Die Herstellung eines einkunftsbezogenen wirtschaftlichen Zusammenhangs der Nachzahlungszinsen durch bloßen Willensakt ist nicht möglich (BFH-Beschluss vom 18.06.2003, IX B 199/02 a. a. O. unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 27.10.1998 IX R 44/95, BStBl II 1999, 676 und FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2005, 2 K 842/03 n. V., bestätigt durch BFH-Beschluss vom 13.12.2005 VIII B 74/05 a. a. O.).

  • BFH, 10.08.2005 - VIII B 324/04

    Nachzahlungszinsen nach § 233a AO keine Werbungskosten

    Die Rüge vermag jedenfalls deshalb nicht durchzugreifen, weil die Rechtsfrage geklärt ist und hiernach ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326).

    Der bloße Hinweis auf das Revisionsverfahren (XI R 73/03) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 99) vermag eine andere Beurteilung bereits deshalb nicht rechtfertigen, weil das FG Rheinland-Pfalz die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Gesetzesänderung bestätigt und insbesondere seine Einschätzung zur Systemwidrigkeit der früheren Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. unter Hinweis auf § 12 Nr. 3, Halbsatz 2 EStG, nach dem steuerliche Nebenleistungen das Schicksal der nicht abziehbaren Einkommensteuer teilen (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1326), ausführlich erläutert hat.

  • BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07

    Erstattete Rückzahlungszinsen zu Investitionszulage als Betriebseinnahmen

    Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr die --fehlende-- betriebliche Veranlassung (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740; vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326).
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2005 - 2 K 842/03

    Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten bei Kapitaleinkünften;

    Nachdem die Berichterstatterin die Kläger unter anderem auf den zur Frage der Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten ergangenen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 2003 IX B 199/02 in BFH/NV 2003, 1326 hingewiesen hatte, erweiterten diese ihr Vorbringen dahin, dass sich in dem § 233 a AO zu Grunde liegenden "Abschöpfungsgedanken" der von der Rechtsprechung geforderte wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Zinsforderung auf der einen Seite und den erwirtschafteten Zinserträgen auf der anderen Seite manifestiere.

    Die Abziehbarkeit setzt voraus, so der BFH wörtlich, dass die Zinsen in einem einkunftsbezogenen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die aufgenommen Darlehensmittel also in diesem Rahmen aufgenommen und verwendet wurden (Beschluss vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, a.a.O. mit Hinweis auf das Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 676).

  • FG Köln, 17.08.2004 - 5 K 5647/03

    Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

    a) Die von den Klägern gezahlten Nachzahlungszinsen stehen nicht, wie von der Rechtsprechung gefordert, im Zusammenhang mit einer Darlehensaufnahme (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326).

    Denn nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung setzt die Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233 a AO voraus, dass diese in einem einkunftsartbezogenen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die aufgenommenen Darlehensmittel also in diesem Rahmen aufgenommen und verwendet wurden (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1326; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BStBl. II 1999, 676).

  • BFH, 13.12.2005 - VIII B 74/05

    NZB: Divergenz, Nachzahlungszinsen als WK

    Die Kläger behaupten, das FG habe unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH vom 18. Juni 2003 IX B 199/02 (BFH/NV 2003, 1326) generell den Abzug von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) als Werbungskosten versagt.
  • FG Köln, 02.03.2007 - 14 K 2373/04

    Berücksichtigung von entrichteten Nachzahlungszinsen zur Einkommentsteuer als

    Zwar begründet der BFH die Nichtabzugsfähigkeit vorrangig damit, dass es - in den betreffenden den Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen - im erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Nachzahlungszinsen einerseits und der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen andererseits fehle; er verweist jedoch zusätzlich auch auf die Regelung des § 12 Nr. 3 EStG (so in den Beschlüssen vom 18.06.2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326; vom 10.08.2005 VII 324/04, BFH/NV 2006, 47).
  • FG Münster, 09.01.2008 - 10 K 3034/06

    Nachzahlungszinsen nach § 233a Einkommensteuergesetz (EStG) als

    Die Einkommensteuer und die auf sie entfallenden Nebenleistungen wie die Nachzahlungszinsen sind ausdrücklich vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen (s. BFH vom 18.06.2003, IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326).
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