Rechtsprechung
   BFH, 18.07.1990 - II R 41/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2199
BFH, 18.07.1990 - II R 41/88 (https://dejure.org/1990,2199)
BFH, Entscheidung vom 18.07.1990 - II R 41/88 (https://dejure.org/1990,2199)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 1990 - II R 41/88 (https://dejure.org/1990,2199)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,2199) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 177
  • BB 1990, 1898
  • BB 1990, 2178
  • DB 1990, 2152
  • BStBl II 1990, 921
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.12.1982 - II R 58/81

    Zur Grunderwerbsteuer bei Eigenleistungen

    Auszug aus BFH, 18.07.1990 - II R 41/88
    Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude, so ändern vereinbarte und erbrachte Eigenleistungen grundsätzlich nichts am Gegenstand des Erwerbsvorgangs; die Eigenleistungen sind jedoch selbst nicht Bestandteil der Gegenleistung (BFHE 137, 504, BStBl II 1983, 336).

    Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung fest, daß (vereinbarte) Eigenleistungen zwar grundsätzlich nichts am (nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden) Gegenstand des Erwerbsvorgangs ändern, sie selbst aber nicht Bestandteil der Gegenleistung sind (vgl. BFH-Entscheidung vom 1. Dezember 1982 II R 58/81, BFHE 137, 504, BStBl II 1983, 336).

  • BFH, 21.12.1988 - II B 47/88

    Projektanbieter im Bauherrenmodell als weiterer Veräußerer neben dem Veräußerer

    Auszug aus BFH, 18.07.1990 - II R 41/88
    Zur Gegenleistung rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt gewährt für den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).
  • BFH, 18.10.1989 - II R 85/87

    - Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einheitlichkeit der Verträge

    Auszug aus BFH, 18.07.1990 - II R 41/88
    Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1989 II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181).
  • FG Düsseldorf, 13.03.2001 - 3 K 1689/96

    Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Rohbausatz; Eigenleistung -

    Auch besonders umfangreiche, gegebenenfalls selbst die verbleibenden Leistungen der Veräußererseite überwiegende Eigenleistungen des Erwerbers schließen die Annahme der Erwerbs eines bebauten Grundstücks nicht aus, wenn wesentliche Arbeiten zur Herstellung des Gebäudes von der Veräußererseite zu erbringen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 01.12.1982 II R 58/81, BStBl II 1983, 336 und vom 18.07.1990 II R 41/88, BStBl. II 1990, 921).

    Auch umfangreiche Eigenleistungen ändern an einer solchen von der Veräußererseite zu erbringenden Hauptleistung zumindest dann nichts, wenn wesentliche Arbeiten zur Herstellung des Gebäudes von der Veräußererseite zu erbringen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs II R 41/88).

    Nach einer von den Klägern vorgelegten Aufstellung des Architekten M vom 30.05.1995 betrugen die Gesamtbaukosten 366.576,-- DM (Materialkosten 281.806,-- DM zuzüglich Lohnkosten 84.770,-- DM) und die Eigenleistungen der Kläger 73.220,-- DM; selbst wenn es sich bei dieser Aufstellung nur um eine überschlägige Berechnung vor Baubeginn handeln sollte, zeigt sie doch, dass die nach dem Vertrag mit der A- GmbH für deren Leistungen von den Klägern zu erbringende Gegenleistung von 214.481,- DM deutlich mehr als die Hälfte der Gesamtbaukosten ausmacht; nach dem Sachverhalt des Urteils des Bundesfinanzhofs II R 41/88 betrugen die Eigenleistungen 153.708,-- DM, das Entgelt für die vom Bundesfinanzhof noch als wesentlich angesehenen Leistungen des Veräußerers dagegen nur 101.051,-- DM.

  • FG Düsseldorf, 13.03.2001 - 3 K 1685/96

    Grundstückskauf und Robbausatz als einheitliches Vertragswerk

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 24.04.1991 - II R 52/87
    Zur Gegenleistung zählt dabei jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand gewährt, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.Juli 1990 II R 41/88, BFHE 161, 177, BStBl II 1990, 921 [BFH 18.07.1990 - II R 41/88]).

    Die Frage, in welchem Umfang Eigenleistungen zu erbringen sind, ändert zwar nichts an dem nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden Gegenstand des Erwerbsvorgangs (vgl. auch Senat in BFHE 161, 177, [BFH 18.07.1990 - II R 41/88] BStBl II 1990, 921 [BFH 18.07.1990 - II R 41/88]); soweit sich die Kläger infolge vereinbarter Eigenleistungen nicht zur Übertragung der Bauausführung auf die KG gebunden hatten, können die Bauleistungen der KG nicht Gegenstand des Erwerbsvorganges gewesen sein (vgl. Senat in BFHE 158, 477, [BFH 18.10.1989 - II R 143/87] BStBl II 1990, 183 [BFH 18.10.1989 - II R 143/87]).

  • FG Brandenburg, 10.12.2002 - 3 K 149/01

    Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk

    Auch umfangreiche Eigenleistungen ändern an einer solchen von der Veräußererseite zu erbringenden Hauptleistung zumindest dann nichts, wenn wesentliche Arbeiten zur Herstellung des Gebäudes von der Veräußererseite zu erbringen sind (Urteil des BFH vom 18.07.1990 - II R 41/88 - Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 161, 177).
  • FG Brandenburg, 12.10.2002 - 3 K 149/01
    Auch umfangreiche Eigenleistungen ändern an einer solchen von der Veräußererseite zu erbringenden Hauptleistung zumindest dann nichts, wenn wesentliche Arbeiten zur Herstellung des Gebäudes von der Veräußererseite zu erbringen sind ( Urteil des BFH vom 18.07.1990 - II R 41/88 - Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 161, 177).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.1996 - 2 V 21/95
    Für die Besteuerung maßgeblich ist grundsätzlich derjenige (körperliche) Zustand, in dem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbs gemacht worden ist (vgl. Urt. v. 18. Juli 1990 - II R 41/88 - BStBl. II 1990, 921).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.1996 - 2 K 185/95
    Für die Besteuerung ist nach ständiger Rspr des BFH (vgl. Urt. v. 18. Juli 1990 - II R 41/88 - BStBl. II 1990, 921) derjenige (körperliche) Zustand maßgebend, in dem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbs gemacht worden ist.
  • FG Niedersachsen, 22.07.1992 - III 397/91
    Denn für die Bestimmung des Umfangs der Gegenleistung ist maßgebend, was nach dem Inhalt des Vertrages als Vergütung für die Leistung des Verkäufers bzw. Erbbaugebers Gegenleistung ist (BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 II R 41/88, BStBl II 1990, 921 ; vom 1. Dezember 1982 II R 58/81, BStBl II 1983, 336 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht