Rechtsprechung
BFH, 18.07.2002 - V R 56/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
UStG 1993 § 16 Abs. 1 Satz 2, § 18; UStDV 1993 §§ 46 ff.; AO 1977 § 37 Abs. 2 Satz 2
- Simons & Moll-Simons
UStG 1993 § 16 Abs. 1 Satz 2, § 18; UStDV 1993 §§ 46 ff.; AO 1977 § 37 Abs. 2 Satz 2
- IWW
- Wolters Kluwer
Vorauszahlungen - Rückerstattung - Rückerstattungsanspruch - Sondervorauszahlung - Jahressteuer - Tilgung - Erstattungsanspruch - Konkurs - Konkurseröffnung - Abrechnungsbescheid - Konkursverwalter
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Berücksichtigung von nach Konkurseröffnung entstandenen Ansprüchen auf Erstattung vorkonkurslicher Vorauszahlungen im Abrechnungsbescheid zur Jahresumsatzsteuer an Konkursverwalter
- Judicialis
UStG 1993 § 16 Abs. 1 Satz 2; ; UStG 1993 § 18; ; UStDV 1993 §§ 46 ff.; ; AO 1977 § 37 Abs. 2 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstattung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Insolvenzen und Steuern
- Die Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren
- Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen
- Anrechnung der Sondervorauszahlung
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Berlin, 20.03.2001 - 7 K 7221/99
- BFH, 18.07.2002 - V R 56/01
Papierfundstellen
- BFHE 199, 71
- ZIP 2003, 85
- BB 2002, 2006
- DB 2002, 2252
- BStBl 2002, 705
- BStBl II 2002, 705
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 08.05.2008 - IX ZR 229/06
Zum Umfang der Aussonderungsberechtigung nach unberechtigter Veräußerung
Steuerschuldner (§ 13a Nr. 1 UStG) ist der Unternehmer, hier also die Tochtergesellschaft, deren Unternehmereigenschaft (§ 2 UStG) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt geblieben ist (vgl. BFH ZIP 2000, 1778, 1779; ZIP 2003, 85, 86 f; Ganter, KSI 2008, 59). - BFH, 02.09.2010 - V R 34/09
Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung - …
a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt zwar --ebenso wie vor Inkrafttreten der InsO die Eröffnung des Konkursverfahrens-- weder die Unternehmereigenschaft des Insolvenzschuldners (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG) noch den Umstand, dass das Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers erfasst (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2000 V R 87/99, BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639; vom 18. Juli 2002 V R 56/01, BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, jeweils m.w.N.).b) Gleichwohl ist die Umsatzsteuer, soweit sie vor Insolvenzeröffnung begründet ist, als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden und, soweit sie nach Insolvenzeröffnung begründet ist, durch einen an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend zu machen und von diesem vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639, und in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, zur Konkursordnung;… vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BFH/NV 2010, 1685, zur InsO und Einkommensteuer).
- BFH, 16.12.2008 - VII R 17/08
Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei widerrufener …
Auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers wird der Besteuerungszeitraum nicht unterbrochen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2002 V R 56/01, BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705; vom 6. November 2002 V R 21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Anrechnung noch nicht verbraucht ist, hat die Schuldnerin einen Erstattungsanspruch, der in die Insolvenzmasse fällt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, und in BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).
Wegen der deshalb nicht möglichen Anrechnung der Sondervorauszahlung auf die für März 2004 errechnete Vorauszahlung musste sie daher --wie der BFH mit Urteilen in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705 und in BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39 ausgeführt hat-- in voller Höhe für die Jahresabrechnung 2004 verbleiben und konnte nicht für März 2004 erstattet werden, denn der Rechtsgrund für die Sondervorauszahlung, die eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer ist, fällt nicht bereits mit der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum weg, sondern erst, wenn und soweit die Sondervorauszahlung zur Tilgung der Jahressteuer nicht benötigt wird (BFH-Urteil in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705).
- BFH, 21.09.2021 - VII R 9/18
Anrechnung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Eröffnung des vorläufigen …
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist in diesem Fall, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der --an das FA abgeführten-- Vorauszahlungen (BFH-Urteil vom 18.07.2002 - V R 56/01, BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, unter II.2.b).Daher kann der Unternehmer eine Erstattung nur verlangen, wenn bzw. soweit er die übrigen Vorauszahlungen für das Kalenderjahr gezahlt hat und somit nicht schuldig geblieben ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, unter II.2.c, und vom 06.11.2002 - V R 21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39, unter II.2.; ebenso Senatsurteil vom 16.12.2008 - VII R 17/08, BFHE 224, 463, BStBl II 2010, 91, unter II.2.; s.a. Boeker in HHSp, § 37 AO Rz 45).
Ein Erstattungsanspruch kann demzufolge auch nicht mehr auf § 48 Abs. 4 UStDV gestützt werden (so ausdrücklich auch BFH-Urteil in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, unter II.2.c).
Der Rechtsgrund für ihre Zahlung fällt somit nicht bereits mit der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 2 AO weg; vielmehr kommt auch eine Erstattung der Sondervorauszahlung nur in Betracht, soweit sie nicht zur Tilgung der Jahressteuer benötigt wird (BFH-Urteil in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, unter II.2.c; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 224, 463, BStBl II 2010, 91, unter II.2.; Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 18 Rz 642; Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 213 Rz 69).
- FG Berlin, 26.10.2004 - 7 K 7302/03
Sondervorausszahlungen als Anrechnungsvorgang im Rahmen des Erhebungsverfahrens; …
Sondervorauszahlung keine Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 157 Abs. 2 AO bei der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung Dezember 2002, sondern einen Anrechnungsvorgang im Rahmen des Erhebungsverfahrens dar (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteile vom 18. Juli 2002 V R 56/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE-199, 71, Bundessteuerblatt -BStBl-II 2002, 705; vom 6. November 2002 V R 21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).Von dem an den Kläger erstatteten Betrag abgesehen stellte das im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Dezember 2002 vom 4. April 2003 ausgewiesene Restguthaben daher einen Erstattungsanspruch im Sinne des § 37 Abs. 2 AO auf die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2002 dar, die die E-GmbH vor Insolvenzeröffnung geleistet hatte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705).
Das Gericht geht mit den Beteiligten davon aus, dass die zuvor am 4. April 2003 erfolgte Aufrechnung mit der Umsatzsteuerforderung aus Umsatzsteuer-Vorauszahlung Dezember 2001 unwirksam war, weil die Sondervorauszahlung vorrangig auf die Umsatzsteuerschulden des Jahres 2002 anzurechnen war (BFH-Urteile in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705; BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).
Denn der Kläger hat kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass der Erstattungsanspruch aus der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2002 an die Insolvenzmasse ausgekehrt wird, solange noch Umsatzsteuerverbindlichkeiten betreffend den Veranlagungszeitraum 2002 - und sei es in Form von Vorauszahlungsschulden - offen sind (vgl. BFH, Urteile in BFHE 199, 71, BStBl II, 2002, 705; in BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).
In dem Urteil in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705 hat der BFH klar zum Ausdruck gebracht, dass der Unternehmer die Erstattung der Sondervorauszahlung nur verlangen kann, soweit er die übrigen Vorauszahlungen für das Kalenderjahr gezahlt hat.
Es kann dahinstehen, ob die Äußerungen des BFH in den Urteilen in BFHE 199, 71, BStBl II, 2002, 705 und BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39 dahingehend zu verstehen sind, dass vor einer vollständigen Tilgung der Umsatzsteuer 2002 kein Anspruch auf Erstattung der Sondervorauszahlung 2002 zugunsten des Klägers fällig wird.
- BFH, 06.11.2002 - V R 21/02
Anrechnung der Sondervorauszahlung
Soweit die Anrechnung streitig ist, entscheidet die Behörde gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) durch Abrechnungsbescheid (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 18. Juli 2002 V R 56/01, BFH/NV 2002, 1403).Nach § 48 Abs. 4 UStDV und den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFH/NV 2002, 1403 ist die Sondervorauszahlung demnach wie folgt zu verrechnen:.
Dies gilt auch im Fall der Insolvenz; der Erstattungsanspruch fällt dann in die Insolvenzmasse (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 1403).
- BFH, 07.07.2005 - V R 63/03
Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Anmeldung einer …
Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen (§ 48 Abs. 4 UStDV); Besteuerungszeitraum im Sinne dieser Vorschrift ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG das Kalenderjahr (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 56/01, BFH/NV 2002, 1403, unter II. 2. c).Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Sondervorauszahlung eine Steuervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1403, unter II. 2. c; vom 6. November 2002 V R 21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39, unter II. 2.;… Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, Bd. II, § 213 Rz. 53).
- BFH, 31.05.2005 - VII R 74/04
Insolvenzverfahren: Aufrechnung gegen USt-Erstattungsanspruch
Das danach verbleibende Guthaben in Höhe von 13 313, 85 EUR stellt sich somit i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 als ein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2002 dar (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2002 V R 56/01, BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705; vom 6. November 2002 V R 21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).Anders als die Revision meint, hat der V. Senat des BFH mit seinem Urteil in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705 hinsichtlich der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nicht anders entschieden, sondern hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgeführt, dass nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstandene Ansprüche auf Erstattung von vor Konkurseröffnung geleisteten Sondervorauszahlungen zur Konkursmasse gehören.
- BFH, 18.11.2004 - V R 66/03
Finanzrechtsweg für Fiskus
Diese ergeben sich aus der Abrechnung der Steuern, die neben der Steuerfestsetzung durch einen eigenständigen Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO 1977 erfolgt (BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 56/01, BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, m.w.N.). - BFH, 22.07.2004 - VII B 328/03
NZB: grundsätzliche Bedeutung
In seinen Entscheidungen vom 6. November 2002 V R 21/02 (BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39) und vom 18. Juli 2002 V R 56/01 (BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705) habe der BFH entschieden, dass die Sondervorauszahlung gemäß § 48 Abs. 4 UStDV bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) anzurechnen sei.Denn im Gegensatz zum Streitfall hatte die Gemeinschuldnerin in den vom FA zitierten Entscheidungen in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705 und BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39 die für die Dauerfristverlängerung erforderlichen Sondervorauszahlungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits geleistet.
- BFH, 21.03.2011 - IX B 137/10
Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensverbindung als prozessleitende Verfügung - …
- FG Berlin, 12.03.2002 - 5 K 5232/00
Verpflichtung der Gesamtschuldnerin zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
- FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02
Zahlungsverjährung eines Erstattungsanspruchs aus zu Unrecht erfolgter Anrechnung …
- FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 K 433/05
Zeitpunkt der Anrechnung der Sondervorauszahlung bei Widerruf der …