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   BFH, 18.07.2012 - V B 99/11   

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https://dejure.org/2012,26781
BFH, 18.07.2012 - V B 99/11 (https://dejure.org/2012,26781)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2012 - V B 99/11 (https://dejure.org/2012,26781)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - V B 99/11 (https://dejure.org/2012,26781)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Zu den Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge

  • openjur.de

    Zu den Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 103 Abs 1, FGO § 93 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, ZPO § 165, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 76 Abs 1
    Zu den Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Darlegung eines Sachaufklärungsmangels

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.04.2012 - I B 123/11

    Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners, Rüge mangelhafter Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - V B 99/11
    Die Sachaufklärungsrüge ist auch nicht geeignet, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, die ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung beim FG hätte stellen können (BFH-Beschluss vom 18. April 2012 I B 123/11, nicht veröffentlicht --n.v.--, Leitsatz 2).

    Ein umsichtiger Prozessvertreter muss vielmehr stets gewärtigen, dass das Gericht die Beweismittel abweichend würdigt und ist deshalb gehalten, vorsorglich alle von ihm für zweckmäßig erachteten Beweisanträge zu stellen und ihre Ablehnung gegebenenfalls rechtzeitig zu rügen (BFH-Beschluss vom 18. April 2012 I B 123/11, n.v., unter II.4.).

  • BFH, 27.03.2008 - IX B 36/07

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommenen

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - V B 99/11
    Das ist nur dann der Fall, wenn das FG-Urteil aufgrund evidenter Rechtsanwendungsfehler als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig anzusehen ist, mithin unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht; eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung reicht nicht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 2008 IX B 36/07, BFH/NV 2008, 1149, Leitsatz 5, unter 3.b; vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, Leitsatz 2, unter II.2.).
  • BFH, 01.09.2008 - IV B 4/08

    Übergehen eines Beweisantrag - Rügeverlust - Revisionszulassung wegen greifbarer

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - V B 99/11
    Das ist nur dann der Fall, wenn das FG-Urteil aufgrund evidenter Rechtsanwendungsfehler als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig anzusehen ist, mithin unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht; eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung reicht nicht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 2008 IX B 36/07, BFH/NV 2008, 1149, Leitsatz 5, unter 3.b; vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, Leitsatz 2, unter II.2.).
  • BFH, 14.10.2009 - IX B 86/09

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Sachaufklärungspflicht - Verletzung

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - V B 99/11
    Insbesondere verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass das Gericht den Beteiligten die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hat (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222, Leitsatz 3, unter 2.b).
  • BFH, 29.01.2010 - III B 50/09

    Unzureichende Sachaufklärung wegen unterbliebener Zeugeneinvernahme

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - V B 99/11
    Um einen Sachaufklärungsmangel hinreichend darzulegen, hätte die von einem Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin vortragen müssen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, warum sie nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und warum sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919).
  • BFH, 05.10.2010 - IX S 7/10

    Anhörungsrüge: Sitzungsprotokoll, Inhalt und Beweiskraft - Verspätetes Vorbringen

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - V B 99/11
    b) Die Beschwerdebegründung, es sei nie Gegenstand richterlicher Sachaufklärung gewesen, ob von der in der schriftlichen Vereinbarung vom 6. Juni 2002 vereinbarten Fälligkeit abgewichen wurde, ist bereits unschlüssig, da sie im Widerspruch zu den Feststellungen des Protokolls steht (zur Beweiskraft des Protokolls vgl. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung, sowie BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2010 IX S 7/10, BFH/NV 2011, 57).
  • BFH, 28.06.2011 - IX B 11/11

    Prozessfähigkeit - grundsätzliche Bedeutung - Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - V B 99/11
    a) Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das FG nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. August 2011 III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915, Leitsatz 2, unter II.2.b; vom 28. Juni 2011 IX B 11/11, BFH/NV 2011, 1891).
  • BFH, 05.08.2011 - III B 144/10

    Übergehen eines Beweisantrags - Rügeverlust - Unterlassen eines richterlichen

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - V B 99/11
    a) Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das FG nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. August 2011 III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915, Leitsatz 2, unter II.2.b; vom 28. Juni 2011 IX B 11/11, BFH/NV 2011, 1891).
  • BFH, 12.12.2012 - XI B 70/11

    Haftung eines Kommanditisten; Bindung an tatsächliche Feststellungen; Verletzung

    Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das FG nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2011 IX B 11/11, BFH/NV 2011, 1891; vom 5. August 2011 III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915, Leitsatz 2, Rz 8; vom 18. Juli 2012 V B 99/11, BFH/NV 2012, 1818, Rz 6).

    Um einen Sachaufklärungsmangel hinreichend darzulegen, hätte der von einem Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger vortragen müssen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, warum er nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und warum sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919; in BFH/NV 2012, 1818, Rz 6).

    Die Sachaufklärungsrüge ist auch nicht geeignet, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, die ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung beim FG hätte stellen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. April 2012 I B 123/11, BFH/NV 2012, 1299, Leitsatz 2; in BFH/NV 2012, 1818, Rz 7).

    Ein umsichtiger Prozessvertreter muss vielmehr stets gewärtigen, dass das Gericht die Beweismittel abweichend würdigt und ist deshalb gehalten, vorsorglich alle von ihm für zweckmäßig erachteten Beweisanträge zu stellen und ihre Ablehnung gegebenenfalls rechtzeitig zu rügen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 1299, Rz 19; in BFH/NV 2012, 1818, Rz 7).

  • BFH, 04.03.2020 - XI B 30/19

    Zur Vorgreiflichkeit der Entscheidung

    Somit hat das FG nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.08.2011 - III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915, Rz 8; vom 18.07.2012 - V B 99/11, BFH/NV 2012, 1818, Rz 6; vom 12.10.2012 - XI B 51/12, BFH/NV 2013, 220, Rz 10).

    Um einen Sachaufklärungsmangel hinreichend darzulegen, hätte der fachkundig vertretene Kläger vortragen müssen, welche konkreten Tatsachen das FG habe aufklären und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen habe erheben müssen, weshalb er nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und weshalb sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich habe aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.01.2010 - III B 50/09, BFH/NV 2010, 919, Rz 6; in BFH/NV 2012, 1818, Rz 6; in BFH/NV 2013, 220, Rz 10).

    b) Die Sachaufklärungsrüge ist auch nicht geeignet, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, die ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung beim FG hätte stellen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18.04.2012 - I B 123/11, BFH/NV 2012, 1299, Rz 18; in BFH/NV 2012, 1818, Rz 7).

    Ein umsichtiger Prozessvertreter muss vielmehr stets gewärtigen, dass das Gericht die Beweismittel abweichend würdigt, und er ist deshalb gehalten, vorsorglich alle von ihm für zweckmäßig erachteten Beweisanträge zu stellen und ihre Ablehnung gegebenenfalls rechtzeitig zu rügen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 1299, Rz 19; in BFH/NV 2012, 1818, Rz 7).

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das

    Eine (vom Prozessvertreter des Klägers zweifach eingeforderte) umfassende Erörterung ist allerdings nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 18.07.2012 - V B 99/11, BFH/NV 2012, 1818, Rz 9).
  • BFH, 12.10.2012 - XI B 51/12

    Rüge einer überlangen Verfahrensdauer

    Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das FG nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. August 2011 III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915, Leitsatz 2, unter II.2.b; vom 28. Juni 2011 IX B 11/11, BFH/NV 2011, 1891; vom 18. Juli 2012 V B 99/11, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, unter II.1.a).

    Um einen Sachaufklärungsmangel hinreichend darzulegen, hätte die von einem Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin vortragen müssen, welche konkreten Tatsachen das FG habe aufklären und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen habe erheben müssen, weshalb sie nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und weshalb sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich habe aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919; vom 18. Juli 2012 V B 99/11, n.v., juris, unter II.1.a).

    Die Sachaufklärungsrüge ist auch nicht geeignet, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, die eine fachkundig vertretene Beteiligte selbst in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung beim FG hätte stellen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. April 2012 I B 123/11, BFH/NV 2012, 1299, Leitsatz 2; vom 18. Juli 2012 V B 99/11, n.v., juris, unter II.1.a).

    Ein umsichtiger Prozessvertreter muss vielmehr stets gewärtigen, dass das Gericht die Beweismittel abweichend würdigt, und ist deshalb gehalten, vorsorglich alle von ihm für zweckmäßig erachteten Beweisanträge zu stellen und ihre Ablehnung gegebenenfalls rechtzeitig zu rügen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 1299, unter II.4.; vom 18. Juli 2012 V B 99/11, n.v., juris, unter II.1.a).

  • BFH, 08.01.2014 - XI B 120/13

    Zur Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu einer volljährigen

    Die Sachaufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche ein fachkundig vertretener Beteiligter --wie hier die Klägerin-- selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 V B 108/08, BFH/NV 2010, 170; vom 18. April 2012 I B 123/11, BFH/NV 2012, 1299; vom 18. Juli 2012 V B 99/11, BFH/NV 2012, 1818, jeweils m.w.N.).

    Ein Prozessvertreter muss stets gewärtigen, dass das Gericht die Beweismittel --Gleiches gilt für den Sachverhalt-- abweichend würdigt und ist deshalb gehalten, vorsorglich alle von ihm für zweckmäßig erachteten Beweisanträge zu stellen und ihre Ablehnung ggf. rechtzeitig zu rügen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 1299; in BFH/NV 2012, 1818, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 25.04.2013 - V R 10/11

    Steuerpflicht innergemeinschaftlicher Lieferungen

    Die Sachaufklärungsrüge ist insoweit nicht geeignet, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, die ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung beim FG hätte stellen können (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2012 V B 99/11, BFH/NV 2012, 1818).
  • BFH, 05.12.2013 - XI B 1/13

    Richterliche Hinweispflicht

    a) Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das FG nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2011 IX B 11/11, BFH/NV 2011, 1891; vom 5. August 2011 III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915, Leitsatz 2, Rz 8; vom 18. Juli 2012 V B 99/11, BFH/NV 2012, 1818, Rz 6).
  • BFH, 27.05.2019 - II B 108/17

    Zur Verfassungswidrigkeitsrüge des ErbStG, der uneingeschränkten

    Insbesondere verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass das Gericht den Beteiligten die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2012 V B 99/11 , BFH/NV 2012, 1818, Rz 9).
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