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   BFH, 18.08.1993 - II B 45/93   

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https://dejure.org/1993,26817
BFH, 18.08.1993 - II B 45/93 (https://dejure.org/1993,26817)
BFH, Entscheidung vom 18.08.1993 - II B 45/93 (https://dejure.org/1993,26817)
BFH, Entscheidung vom 18. August 1993 - II B 45/93 (https://dejure.org/1993,26817)
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  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 18.08.1993 - II B 45/93
    Der Beschwerdeführer muß dabei konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluß vom 30.März 1983 I B 9/83 (BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 27.06.1985 - I B 23/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 18.08.1993 - II B 45/93
    Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH- Beschluß vom 27.Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, [BFH 27.06.1985 - I B 23/85] m.w.N.).
  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 18.08.1993 - II B 45/93
    Da es sich insoweit um einen verzichtbaren Mangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. §§ 295, 531, 538 der Zivilprozeßordnung --ZPO--), muß die Beschwerdeführerin auch vortragen, daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweismittel gerügt worden ist, oder daß die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31.Juli 1990 I R 173 83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 [BFH 31.07.1990 - I R 173/83]).
  • BFH, 20.02.1991 - II R 96/88

    Grunderwerbsteuerrechtlicher Begriff des Gegenstandes des Erwerbsvorgangs -

    Auszug aus BFH, 18.08.1993 - II B 45/93
    Soweit mit der Beschwerde behauptet wird, das FG habe das Urteil des BFH vom 20.Februar 1991 II R 96/88 "nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt", könnte darin sinngemäß die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gesehen werden.
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