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   BFH, 18.08.1998 - VII R 8/98   

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https://dejure.org/1998,4051
BFH, 18.08.1998 - VII R 8/98 (https://dejure.org/1998,4051)
BFH, Entscheidung vom 18.08.1998 - VII R 8/98 (https://dejure.org/1998,4051)
BFH, Entscheidung vom 18. August 1998 - VII R 8/98 (https://dejure.org/1998,4051)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kostenpflichtigkeit von Abfertigungshandlungen - Marktordnungsrechtliche Ausfuhrerstattungen - Gründe

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zur Kostenpflichtigkeit von Zollabfertigungen außerhalb des Amtsplatzes

  • Judicialis

    MOG § 17 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MOG § 17 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZKostV § 2 Abs 1, MOG § 17 Abs 5, ZK Art 69, ZKDV Art 239
    Amtsplatz; Kostenerhebung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 567
  • BB 1998, 2513
  • DB 1998, 2404
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.02.1988 - VII R 68/86
    Auszug aus BFH, 18.08.1998 - VII R 8/98
    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sind, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, § 17 Abs. 5 und 6 MOG, mit denen der Gesetzgeber durch Art. 8 des Grenzpendlergesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl 1, 1395) die von dem erkennenden Senat im Bereich des Marktordnungsrechts vermißte Rechtsgrundlage (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1988 VII R 68/86, BFHE 152, 377) für eine Erhebung der Kosten bei u.a. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes geschaffen hat.

    Der Gesetzesbegründung zu Art. 8 des Grenzpendlergesetzes (BTDrucks 12/7427 S. 40) ist zu entnehmen, daß es durch die Anfügung der Absätze 5 und 6 und die Neufassung der Überschrift des § 17 MOG ermöglicht werden sollte, für die marktordnungsrechtliche Abfertigung von Ausfuhrsendungen wieder Kosten zu erheben, wie dies bis zur Entscheidung des Senats in BFHE 152, 377 der Fall war.

  • EuGH, 15.04.1997 - C-272/95

    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung / Deutsches Milch-Kontor

    Auszug aus BFH, 18.08.1998 - VII R 8/98
    Denn schon nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dürfen im Bereich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs nur Kosten im Zusammenhang mit einer besonderen Dienstleistung der Verwaltung erhoben werden, andernfalls handelt es sich um die den Mitgliedstaaten verbotene Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Oktober 1995 C-125/94, EuGHE 1995, I-2919, 2949, und vom 15. April 1997 C-272/95, EuGHE 1997, I-1905).
  • BFH, 05.02.1998 - VII B 246/97

    Erhebung von Kosten bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes

    Auszug aus BFH, 18.08.1998 - VII R 8/98
    Ein solcher Grund wird in aller Regel nur ein entsprechender Antrag des Ausführers sein, ist aber jedenfalls nicht --wie im Streitfall-- die einseitige Anordnung der Zollstelle (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1998 VII B 246/97, zur Veröffentlichung in ZfZ vorgesehen).
  • EuGH, 05.10.1995 - C-125/94

    Aprile / Amministrazione delle Finanze dello Stato

    Auszug aus BFH, 18.08.1998 - VII R 8/98
    Denn schon nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dürfen im Bereich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs nur Kosten im Zusammenhang mit einer besonderen Dienstleistung der Verwaltung erhoben werden, andernfalls handelt es sich um die den Mitgliedstaaten verbotene Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Oktober 1995 C-125/94, EuGHE 1995, I-2919, 2949, und vom 15. April 1997 C-272/95, EuGHE 1997, I-1905).
  • BFH, 24.10.1984 - VII R 82/82
    Auszug aus BFH, 18.08.1998 - VII R 8/98
    Auch die mit der ausfuhrerstattungsrechtlichen Abfertigung gegebenenfalls verbundene Durchführung der in der Kontroll-VO und der VO Nr. 2221/95 näher geregelten Warenkontrollen stellt keine besondere Dienstleistung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dar, sondern geschieht in Ausübung der der Zollverwaltung obliegenden Pflicht, die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von EG-Mitteln zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1984 VII R 82/82, BFHE 142, 333).
  • BFH, 09.06.2005 - VII B 19/02

    Überprüfung der Gewichtsangaben für Warensendung; Mindergewicht; Gewicht

    Wie das HZA zu Recht hervorgehoben hat, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. August 1998 VII R 8/98 (BFHE 186, 567) entschieden, dass das Ausfuhrverfahren, dessen ordnungsgemäße Durchführung Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung ist, nach den Vorschriften des Zollrechts abzuwickeln ist; der Senat hat an dieser Rechtsprechung u.a. in den Beschlüssen vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02 (BFH/NV 2003, 530) und vom 28. Januar 2003 VII B 204/02 (BFH/NV 2003, 672) festgehalten.
  • FG Hamburg, 19.12.2006 - 4 K 95/05

    Inanspruchnahme eines ständigen Abfertigungsbeamten außerhalb des Amtsplatzes

    Einen derartigen Grund kann man in den Fällen annehmen, in denen die Amtshandlung auf Antrag des Marktteilnehmers in seinem Betrieb stattgefunden hat (BFH, Urteil vom 18.8.1998, VII R 8/98).
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