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   BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99   

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https://dejure.org/1999,2140
BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99 (https://dejure.org/1999,2140)
BFH, Entscheidung vom 18.08.1999 - VII B 106/99 (https://dejure.org/1999,2140)
BFH, Entscheidung vom 18. August 1999 - VII B 106/99 (https://dejure.org/1999,2140)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - Hilfsbedürftigkeit - Geschäftsführer - Zurechung - Steuerliche Pflichten - Übertragung der Pflichten - Sorgfältige Auswahl - Pflichtverletzung - Überwachungsaufgaben - Steuerrückstände - Haftung

  • Judicialis

    AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 191 Abs. 1; ; FGO § 102; ; FGO § 142 Abs. 1; ; ZPO § 114; ; GmbHG § 35 Abs. 1; ; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Pflichtverletzung und Kausalität, Tilgungsquote, Überwachungsverschulden, Verschulden

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 09.01.1996 - VII B 189/95

    Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99
    Eine Haftungsbeschränkung für den Monat Mai 1995 als dem letzten Lohnzahlungszeitraum (ab Juni 1995 wurde Konkursausfallgeld bezahlt) auf die Höhe der Nettolöhne komme nicht in Betracht, weil der Antragsteller Unterlagen über die im Zeitpunkt der letzten Lohnzahlung noch vorhandenen Geldbeträge der KG nicht beigebracht habe, obwohl er hierfür die Beweislast trage (Hinweis auf Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Januar 1996 VII B 189/95, BFH/NV 1996, 589).

    Für diesen außergewöhnlichen Sachverhalt trägt der Haftungsschuldner die objektive Beweislast (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1996, 589, m.w.N.).

    Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 69 AO 1977 Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs. 1 AO 1977), die in den Grenzen von § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493, und Senatsbeschluß in BFH/NV 1996, 589, 591).

    Aufgrund des Schadensersatzcharakters des Haftungsanspruchs ist es nicht gerechtfertigt, solche Billigkeitserwägungen bereits in der Entscheidung über den Erlaß eines Haftungsbescheides und in die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen einfließen zu lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 1995 VII B 172/94, BFH/NV 1995, 941, 943, und in BFH/NV 1996, 589, 591).

  • BFH, 30.08.1994 - VII R 101/92

    Dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner kann ein Verschulden des

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99
    Eine Haftung des Antragstellers kommt daher --wie das FG zutreffend erkannt hat-- nur in Betracht, wenn der Antragsteller sich ein grob fahrlässiges Verhalten des M bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH im Rahmen seiner Haftung nach § 69 AO 1977 zurechnen lassen muß (vgl. Senatsurteile vom 30. August 1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278, und vom 30. Juni 1995 VII R 85/94, BFH/NV 1996, 2).

    Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen hat der Senat regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") eingestuft, gleichwohl jedoch betont, daß die Entscheidung, welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf andere überträgt, weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl. Entscheidungen des Senats vom 5. März 1985 VII R 134/80, BFH/NV 1986, 61; vom 2. Juli 1987 VII R 162/84, BFH/NV 1988, 220; in BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278, und in BFH/NV 1996, 2).

  • BFH, 30.06.1995 - VII R 85/94

    Haftung des Geschäftsführers für Verschulden des Erfüllungsgehilfen

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99
    Eine Haftung des Antragstellers kommt daher --wie das FG zutreffend erkannt hat-- nur in Betracht, wenn der Antragsteller sich ein grob fahrlässiges Verhalten des M bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH im Rahmen seiner Haftung nach § 69 AO 1977 zurechnen lassen muß (vgl. Senatsurteile vom 30. August 1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278, und vom 30. Juni 1995 VII R 85/94, BFH/NV 1996, 2).

    Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen hat der Senat regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") eingestuft, gleichwohl jedoch betont, daß die Entscheidung, welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf andere überträgt, weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl. Entscheidungen des Senats vom 5. März 1985 VII R 134/80, BFH/NV 1986, 61; vom 2. Juli 1987 VII R 162/84, BFH/NV 1988, 220; in BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278, und in BFH/NV 1996, 2).

  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99
    An die Überwachungsmaßnahmen eines Geschäftsführers müssen jedoch um so größere Anforderungen gestellt werden, je weniger dieser sich ein auf Tatsachen gegründetes Urteil bilden konnte, ob die für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft hinzugezogene Person die notwendige Gewähr der zuverlässigen Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft bietet (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325).

    Gerade wenn sich der Antragsteller aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage sah, die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH selbst wahrzunehmen oder den damit betrauten M wirkungsvoll zu überwachen, durfte er die Erfüllung der Pflichten aus § 34 Abs. 1 AO 1977 einem Dritten wie M nicht überlassen, ohne über dessen Geschäftsgebaren genau Bescheid zu wissen und seine Persönlichkeit anhand von Tatsachen zuverlässig einschätzen zu können (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 1325).

  • BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden - Verspätete

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99
    Die Haftung ist auf die Höhe des Fehlbetrages beschränkt, in der der Geschäftsführer das FA im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht anteilig befriedigt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570, m.w.N.).
  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99
    Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 69 AO 1977 Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs. 1 AO 1977), die in den Grenzen von § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493, und Senatsbeschluß in BFH/NV 1996, 589, 591).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 52/91

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gem. §§ 69 , 34 AO 1977

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99
    Hinsichtlich der Umsatzsteuer gehört die anteilige Befriedigung aller Gläubiger zu den elementaren Pflichten jedes Geschäftsführers (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785).
  • BFH, 11.07.1989 - VII R 81/87

    Zum Umfang der Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers zur Feststellung

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99
    Auch wenn der als Haftungsschuldner in Betracht kommende Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum zu erteilen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1989 VII R 81/87, BFHE 157, 315, BStBl II 1990, 357), hat das FG im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung die erforderlichen Auskünfte z.B. bei dem auskunftspflichtigen Konkursverwalter einzuholen oder sich die dort befindlichen Buchführungsunterlagen der GmbH aushändigen zu lassen.
  • BFH, 07.03.1995 - VII B 172/94

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99
    Aufgrund des Schadensersatzcharakters des Haftungsanspruchs ist es nicht gerechtfertigt, solche Billigkeitserwägungen bereits in der Entscheidung über den Erlaß eines Haftungsbescheides und in die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen einfließen zu lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 1995 VII B 172/94, BFH/NV 1995, 941, 943, und in BFH/NV 1996, 589, 591).
  • BFH, 02.07.1987 - VII R 162/84

    Anforderungen an die Ermessensausübung des Finanzamtes - Überprüfbarkeit der

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99
    Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen hat der Senat regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") eingestuft, gleichwohl jedoch betont, daß die Entscheidung, welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf andere überträgt, weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl. Entscheidungen des Senats vom 5. März 1985 VII R 134/80, BFH/NV 1986, 61; vom 2. Juli 1987 VII R 162/84, BFH/NV 1988, 220; in BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278, und in BFH/NV 1996, 2).
  • BFH, 16.12.1986 - VIII B 115/86

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Begründung - Abweisung der

  • BFH, 07.05.1985 - VII R 111/78

    Haftung einer vertretungsberechtigten Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit

  • BFH, 06.03.1990 - VII R 63/87

    Maßgeblichkeit der Nettolöhne bei der Berechnung der Haftungssumme noch

  • BFH, 05.03.1985 - VII R 134/80

    Inhalt steuerrechtlicher Pflichten von gesetzlichen Vertretern juristischer

  • BFH, 05.03.1985 - VII B 69/84

    Umfang der steuerrechtlichen Pflichten des gesetzlichen Vertreters einer

  • BFH, 22.02.1994 - VII B 114/92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme als Haftender für

  • BFH, 11.11.1986 - VII R 201/83

    Geltendmachung der Verfahrensrüge der Nichtvernehmung - Voraussetzungen für die

  • BFH, 09.01.1990 - VII B 56/89

    Inanspruchnahme aus einem steuerlichen Haftungsbescheid - Zweckwidrige Verwendung

  • BFH, 08.05.1996 - V B 32/95

    Umfang der Darlegungslast eines Antragstellers auf Prozesskostenhilfe

  • BFH, 27.11.1990 - VII R 20/89

    1. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann die Pflichten eines gesetzlichen

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.11.2016 - 6 K 822/13

    Haftung des schwer erkrankten GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer der GmbH bei

    So hat sich im Falle der Einsetzung eines oder mehrerer Bevollmächtigter der Geschäftsführer ständig so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw. dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541-543 m. w. N.; vom 26. Juli 1994 VII B 142/92, n. V., juris).

    Die Entscheidung, welche Überwachungsmaßnahmen vom Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf andere überträgt, hängt aber nach ständiger Rechtsprechung weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab (BFH-Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541-543; BFH-Urteil vom 30. August 1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278).

    Denn auf sein eigenes Unvermögen, seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen, kann sich niemand berufen (BFH-Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541-543 m. w. N., BFH-Urteil vom 11. November 1986 VII R 201/83, BFH/NV 1987, 212).

    Bei unterlassener Überwachung eines zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen Beauftragten kommt ein haftungsbegründendes, grob fahrlässiges Verhalten in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Überwachungsmaßnahmen, zu deren Vornahme im Einzelfall Anlass bestanden hätte, auch geeignet gewesen wären, die Beanstandungen zu verhindern (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284; BFH-Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, Rn. 10, juris).

  • FG Köln, 04.09.2003 - 3 K 7676/00

    Auswahlermessen bei der Haftungsinanspruchnahme mehrerer GmbH-Geschäftsführer

    Auf sein eigenes Unvermögen, seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen, kann sich niemand berufen (vgl. BFH-Beschluss vom 18.08.1999, VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541).

    Bei langfristiger Verhinderung, die Geschäftsführertätigkeit auszuüben, handelt derjenige aber schuldhaft, der sein Amt dann nicht aufgibt ( so wohl auch der Beschluss des 7. Senates des BFH vom 18.08.1999 VII B 106/99, a.a.O.).

    Der Senat sieht dies im Hinblick auf die Entscheidungen des BFH VII B 106/99 und VII R 85/89 als erforderlich an.

  • FG Münster, 17.02.2021 - 7 K 63/19

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH als deren gesetzlicher

    Die Entscheidung, welche konkreten Überwachungsmaßnahmen der Geschäftsführer treffen muss, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BFH-Beschluss vom 18.08.1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541).

    Wer den Anforderungen, die an einen gewissenhaften Geschäftsführer gestellt werden, nicht oder nicht mehr entsprechen kann, muss von der Übernahme des Geschäftsführeramts absehen bzw. es niederlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 18.08.1999 VII B 106/99, a.a.O.).

  • OLG Köln, 31.01.2013 - 18 U 5/12

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auf sein eigenes Unvermögen, seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen, kann sich niemand berufen (vgl. BFH, Beschluss vom 18.08.1999 -VII B 106/99, Rz. 10 mit Hinweis auf die weiteren Entscheidungen des BFH vom 11.11.1986 -VII R 201/83, BFH/NV 1987, 212; und vom 7.05.1985 -VII R 111/78, BFH/NV 1987, 210).
  • BFH, 11.07.2001 - I B 2/01

    Geschäftsführer - Konkursverfahren - Insolvenz - GmbH - Handelsregister -

    Eine Haftung des Geschäftsführers besteht hiernach nur hinsichtlich desjenigen Betrags, um den die tatsächlich entrichteten Steuerbeträge hinter demjenigen zurückbleiben, der bei gleichmäßiger Bedienung von Steuer- und sonstigen Forderungen getilgt worden wäre (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 1989 VII R 34/87, BFHE 159, 106, BStBl II 1990, 201; BFH-Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541, 543, m.w.N.).

    Zu diesem Zweck muss er Angaben machen sowie Aufzeichnungen und Belege beibringen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang die Gesellschaft im Haftungszeitraum Zahlungen an andere Gläubiger geleistet hat (BFH in BFH/NV 2000, 541, 543).

  • FG Düsseldorf, 25.10.2017 - 2 K 2269/15

    Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme

    Insbesondere muss sich der Vertreter ständig so eingehend über den Geschäftsgang unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw., dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird (BFH, Beschlüsse vom 18.08.1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541; vom 20.02.2001 VII B 111/00, BFH/NV 2001, 1097).
  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2006 - 3 K 239/02

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer: 100% Haftungsquote

    Eine Haftung des Geschäftsführers besteht hiernach nur hinsichtlich desjenigen Betrags, um den die tatsächlich entrichteten Steuerbeträge hinter demjenigen zurückbleiben, der bei gleichmäßiger Bedienung von Steuer- und sonstigen Forderungen getilgt worden wäre (BFH Urteil vom 7. November 1989 VII R 34/87, BStBl II 1990, 201; BFH-Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541, 543, m.w.N.).

    Zu diesem Zweck muss er Angaben machen sowie Aufzeichnungen und Belege beibringen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang die Gesellschaft im Haftungszeitraum Zahlungen an andere Gläubiger geleistet hat (BFH Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541, 543).

  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2006 - 3 K 238/02

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer: 100 % Haftungsquote

    Eine Haftung des Geschäftsführers besteht hiernach nur hinsichtlich desjenigen Betrags, um den die tatsächlich entrichteten Steuerbeträge hinter demjenigen zurückbleiben, der bei gleichmäßiger Bedienung von Steuer- und sonstigen Forderungen getilgt worden wäre (BFH Urteil vom 7. November 1989 VII R 34/87, BStBl II 1990, 201; BFH-Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541, 543, m.w.N.).

    Zu diesem Zweck muss er Angaben machen sowie Aufzeichnungen und Belege beibringen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang die Gesellschaft im Haftungszeitraum Zahlungen an andere Gläubiger geleistet hat (BFH Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541, 543).

  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2006 - 3 K 240/02

    Haftung für Umsatzsteuer: Teilerledigung aufgrund Zahlungsverjährung, Wegfall des

    Eine Haftung des Geschäftsführers besteht hiernach nur hinsichtlich desjenigen Betrags, um den die tatsächlich entrichteten Steuerbeträge hinter demjenigen zurückbleiben, der bei gleichmäßiger Bedienung von Steuer- und sonstigen Forderungen getilgt worden wäre (BFH Urteil vom 7. November 1989 VII R 34/87, BStBl II 1990, 201; BFH-Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541, 543, m.w.N.).

    Zu diesem Zweck muss er Angaben machen sowie Aufzeichnungen und Belege beibringen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang die Gesellschaft im Haftungszeitraum Zahlungen an andere Gläubiger geleistet hat (BFH Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541, 543).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - 14 B 443/10

    Haftung des Steuerpflichtigen bei Übertragung der steuerlichen Aufgaben auf einen

    - VII B 106/99 -, Juris Rn. 9.

    - VII B 106/99 -, Juris Rn. 10.

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2008 - 7 B 9161/05

    Aussetzung der Vollziehung: Bestimmtheit eines Haftungsbescheids wegen

  • BFH, 07.07.2009 - VII B 248/08

    Haftung für Lohnsteuer - Gesteigerte Überwachungspflicht des Mitgeschäftsführers

  • FG Köln, 17.03.2011 - 13 K 4010/06

    Abberufung, Firmenbestattung, Gesetzwidriges Handeln

  • FG Münster, 12.08.2022 - 4 K 1469/20

    Haftung einer alleinigen GmbH-Gesellschafterin für Umsatzsteuerschulden

  • FG Düsseldorf, 07.04.2006 - 16 K 3970/04

    Anspruch des Finanzamts gegen einen GmbH-Geschäftsführer auf Begleichung der

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2008 - 7 B 9160/05

    Aussetzung der Vollziehung: Bestimmtheit eines Haftungsbescheids wegen

  • FG Düsseldorf, 07.03.2003 - 3 K 4360/01

    Geschäftsführerhaftung; Säumniszuschläge; Sequestration; Zahlungsunfähigkeit;

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.07.2009 - 9 K 9161/08

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden; Zeitpunkt für die

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