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   BFH, 18.08.2005 - V R 50/04   

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BFH, 18.08.2005 - V R 50/04 (https://dejure.org/2005,1307)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2005 - V R 50/04 (https://dejure.org/2005,1307)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2005 - V R 50/04 (https://dejure.org/2005,1307)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 7

  • wb-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Techno- und House-Aufführungen können Konzerte sein

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 7

  • Judicialis

    UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3; ; Richtlinie 77/388/EWG Anhang H Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Konzerten

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begriff des Konzerts ? Plattenteller, Mischpulte, CD-Player als ?Instrumente? ? ?Techno?-Veranstaltung als Konzert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Gibt es Techno-Konzerte?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gibt es Techno-Konzerte?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Konzert im Sinne des Umsatzsteuergesetzes; Abspielgeräte wie Plattenteller, Mischpulte und Compact Disc-Player als Instrumente; "Techno"-Veranstaltung als Konzert; "Rave-Veranstaltungen" als umsatzsteuervergünstigte Konzerte

  • rechtsanwalt-harzewski.de (Kurzinformation)

    Ermäßigte Umsatzsteuer für Technoparty

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuersätze bei der Umsatzsteuer
    Ermäßigter Steuersatz
    Theater, Orchester, Museen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG)
    Techno- und House-Konzerte

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a J: 1993, EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 12 Abs 3 Buchst a
    Ermäßigter Steuersatz; Konzert; Musik; Tanz; Techno

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 557
  • BB 2005, 2734
  • DB 2006, 141
  • BStBl II 2006, 101
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.10.2003 - V R 86/01

    Steuerbegünstigte Theatervorführung

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 50/04
    Außerdem kann für "Mischformen" von Theateraufführungen und Konzerten die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung entweder als theaterähnlich oder als konzertähnlich einzustufen und eine persönlich geistige Schöpfung in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01 --Budo-Gala--, BFH/NV 2004, 984).

    c) Ferner war die M-GmbH Veranstalterin; der Leistungsaustausch --Konzert gegen Eintrittsgeld (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 984, m.w.N.)-- vollzog sich zwischen ihr und den Besuchern.

  • FG Schleswig-Holstein, 30.07.2001 - II 38/99

    Umsätze aus sog. Rave-Veranstaltungen mit Life-Darbietungen unterliegen dem

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 50/04
    Anders als das Schleswig-Holsteinische FG im Urteil vom 30. Juli 2001 II 38/99 (V) (Juris-Dokument-Nr. STRE200171194), das sog. "Rave-Veranstaltungen" grundsätzlich als Veranstaltungen angesehen habe, die dem Regelsteuersatz unterlägen, ging das FG davon aus, dass die Veranstaltung "X" ein Konzert sei.
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.05.2003 - 6 K 1712/01

    Umsatzsteuersatz für Eintrittskarten von Rock-Konzerten

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 50/04
    Auch Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können Konzerte sein (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. Mai 2003 6 K 1712/01, EFG 2003, 1275).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-109/02

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 50/04
    Auf solche Waren oder Dienstleistungen muss ein einheitlicher Steuersatz angewendet werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 23. Oktober 2003 Rs. C-109/02 --Kommission/ Deutschland--, BStBl II 2004, 482, Randnr. 20, 25).
  • BFH, 21.10.1985 - GrS 4/84

    Wirksamkeit von Verwaltungsakten - GmbH als Adressat - Erlöschen durch Umwandlung

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 50/04
    Die Klägerin ist nicht Gesamtrechtsnachfolgerin (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230, unter C.II.2.; BFH-Beschluss vom 4. Dezember 1996 II B 116/96, BFHE 181, 349, BStBl II 1997, 661); vielmehr besteht der formwechselnde Rechtsträger (hier: die Personengesellschaft als Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG 1993) nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995 in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform (hier: als GmbH) weiter.
  • BFH, 04.12.1996 - II B 116/96

    Grunderwerbsteuerpflicht bei formwechselnder Umwandlung von Kapital- in

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 50/04
    Die Klägerin ist nicht Gesamtrechtsnachfolgerin (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230, unter C.II.2.; BFH-Beschluss vom 4. Dezember 1996 II B 116/96, BFHE 181, 349, BStBl II 1997, 661); vielmehr besteht der formwechselnde Rechtsträger (hier: die Personengesellschaft als Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG 1993) nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995 in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform (hier: als GmbH) weiter.
  • BFH, 06.04.2000 - IV R 56/99

    Abfluss von Schuldzinsen

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 50/04
    Dass das FG die seine Würdigung tragenden tatsächlichen Feststellungen teilweise nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen getroffen hat, ist unschädlich (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 2001 X R 48/96, BFH/NV 2002, 153; vom 6. April 2000 IV R 56/99, BFH/NV 2000, 1191).
  • BFH, 26.04.1995 - XI R 20/94

    Soloauftritte sind als Veranstaltungen von Theatervorführungen und Konzerten nur

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 50/04
    Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Veranstaltung i.S. der 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 ist, dass das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht (BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519, m.w.N.).
  • BFH, 19.06.2001 - X R 48/96

    Einkommensteuerbescheid - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Pachtvertrag -

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 50/04
    Dass das FG die seine Würdigung tragenden tatsächlichen Feststellungen teilweise nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen getroffen hat, ist unschädlich (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 2001 X R 48/96, BFH/NV 2002, 153; vom 6. April 2000 IV R 56/99, BFH/NV 2000, 1191).
  • BFH, 23.07.2020 - V R 17/17

    Ermäßigter Steuersatz für die Veranstaltung von Techno- und House-Konzerten

    Die Darbietung von Techno- und House-Musik durch verschiedene DJs kann einer Veranstaltung auch dann das Gepräge eines Konzerts oder einer konzertähnlichen Veranstaltung geben, wenn die Musikaufführungen regelmäßig (wöchentlich) stattfinden (Fortführung des BFH-Urteils vom 18.08.2005 - V R 50/04, BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101).

    Den Einspruch der Klägerin, die zur Begründung u.a. auf die sog. Mayday-Entscheidung des Senats vom 18.08.2005 - V R 50/04 (BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101) rekurrierte, wies das FA im Anschluss an eine weitere Umsatzsteuer-Sonderprüfung --und einen hierauf erneut geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 24.07.2013-- als unbegründet zurück: Der musikalische Auftritt der DJs bilde nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltungen, es gehe vielmehr um das gemeinsame Feiern, Tanzen, Unterhalten und Sich-Vergnügen auf jedwede Art und Weise von musikalisch Gleichgesinnten.

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101 ist der Konzertbegriff im Hinblick auf die technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Musik und dem unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz weit auszulegen.

    anzusehen, mit denen die Musik im Rahmen eines Konzerts dargeboten wird, wenn sie (wie konventionelle Instrumente) zum Vortrag des Musikstücks --und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers-- genutzt werden (Senatsurteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, Rz 18).

    b) Weitere Voraussetzung für die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist, dass die begünstigte Veranstaltung oder Vorführung ("Konzert") den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht (Senatsurteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, Rz 16 sowie BFH-Urteil in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).

  • BFH, 30.04.2014 - XI R 34/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für eine Feuerwerksveranstaltung

    Es führt unter Hinweis auf hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 9. Oktober 2003 V R 86/01 (BFH/NV 2004, 984) und vom 18. August 2005 V R 50/04 (BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101) aus, dass die Feuerwerksveranstaltung jedenfalls eine einer Theateraufführung vergleichbare Darbietung künstlerischer Leistungen sei, die eine Schöpfung eines aus optischen und akustischen Elementen abgestimmten Gesamtwerkes darstelle.

    Dies ergebe sich auch nicht aus dem zu einer "Techno"-Veranstaltung ergangenen Urteil des BFH in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, da es sich bei der "X" abweichend hiervon weder um ein Konzert noch um eine konzertähnliche Veranstaltung handele.

    Die Steuervergünstigung kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung entweder als "theaterähnlich" oder als "konzertähnlich" einzustufen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, unter II.3.b).

    bb) Diese Würdigung ist möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, unter II.4.b).

    c) Im Übrigen ist dem FA zwar darin zu folgen, dass das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, Leitsatz 1).

    U.a. findet eine Synchronisation des Feuerwerks mit Musik statt, so dass das FG die "X" zu Recht insoweit einem "Techno-Konzert" ähnlich wahrgenommen hat (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 5 K 5089/14

    Ermäßigte Besteuerung von Eintrittsgeldern eines Techno-Klubs aus der

    Mit ihrem Einspruch verwies die Klägerin unter anderem auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.08.2005 (V R 50/04 - sog. Mayday-Entscheidung) und machte geltend, dass bei den Klubnächten - ebenso wie bei der vom BFH zu beurteilenden Technoveranstaltung - mehrere DJ"s musikalische Livekonzerte darböten.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.08.2005 - V R 50/04 - Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 101) handelt es sich bei einem Konzert im Sinne der genannten Norm um eine Aufführung von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder menschliche Stimmen eingesetzt werden.

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 35/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf theaterähnliche Autorenlesung gegen Entgelt

    aa) Allerdings kann die Steuervergünstigung nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung zumindest entweder als "theaterähnlich" oder als "konzertähnlich" einzustufen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 50/04, BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, unter II.3.a; in BFHE 245, 409, BStBl II 2015, 166, Rz 23) und dies der Hauptbestandteil der Veranstaltung ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 43).

    cc) Ebenso, wie das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, unter II.3.b), stellt das reine Vorlesen eines Autors aus seinem Buch vor Publikum weder eine Theatervorführung noch eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dar (vgl. Abschn. 12.7. Abs. 8 Satz 2 UStAE zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG).

    Dass das FG die seine Würdigung tragenden tatsächlichen Feststellungen teilweise nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen getroffen hat, ist unschädlich (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. April 2000 IV R 56/99, BFH/NV 2000, 1191; in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, unter II.4.b).

  • FG Sachsen, 06.06.2016 - 5 K 1811/12

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Konzerte von DJs bei Überlagerung des

    Daß es sich dabei nicht um Musikinstrumente im üblichen Sinne handelt, ist unerheblich." (BFH vom 18. August 2005, V R 50/04, BStBI.

    "Auch Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können Konzerte sein" (BFH vom 18 August .2005, V R 50/04, BStBI.

    Das bloße Abspielen eines Tonträgers ist hingegen kein Konzert (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. August 2005 - V R 50/04, BStBl II 2006, 101 m.w.N.).

    Daß es sich dabei nicht um Musikinstrumente im üblichen Sinne handelt, ist unerheblich (BFH Urteil vom 18. August 2005, a.a.O.).

    Die musikalischen Darbietungen stehen im Vordergrund und die sonstigen Begleitumstände (z.B. das Tanzen) treten regelmäßig zurück, wenn die Auftritte der DJs der Veranstaltung das Gepräge geben (Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 17. August 2004, 5 K 5512/03, EFG 2005, 153 ; BFH Urteil vom 18. August 2005, a.a.O.).

    Anders als bei dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2005 ( V R 50/04) zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem es sich um eine jährlich einmal stattfindende Veranstaltung der Techno- und Housemusik handelte, zu der Gäste aus aller Welt anreisten und eine Eintrittskarte zwischen 75 DM und 100 DM kostete, lassen sich im Streitfall kaum verobjektivierbare Feststellungen treffen, die eindeutig dafür sprechen, daß das Erleben der Musikdarbietung im Vordergrund stand.

  • BFH, 10.06.2020 - V R 16/17

    Ermäßigter Steuersatz für Techno- und House-Konzerte

    Der überwiegende Teil der DJs führe bei den Veranstaltungen zwar Musikstücke im Sinne des --nach dem Senatsurteil vom 18.08.2005 - V R 50/04 (BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101)-- maßgebenden Konzertbegriffs auf, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes scheitere aber daran, dass diese Konzerte bei einer Gesamtwürdigung der einzelnen Indizien nicht den eigentlichen Zweck der jeweiligen Veranstaltung ausmachten.

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101 ist der Konzertbegriff im Hinblick auf die technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Musik und dem unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz weit auszulegen.

    anzusehen, mit denen die Musik im Rahmen eines Konzerts dargeboten wird, wenn sie (wie konventionelle Instrumente) zum Vortrag des Musikstücks --und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers-- genutzt werden (Senatsurteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, Rz 18).

    Weitere Voraussetzung für die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist, dass die begünstigte Veranstaltung oder Vorführung ("Konzert") den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht (Senatsurteil in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, Rz 16 sowie BFH-Urteil in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).

  • FG Düsseldorf, 12.08.2021 - 11 K 2430/18

    Einstufung der Tätigkeit eines Diskjockey als künstlerische oder gewerbliche

    Der Kläger habe keine Klangfolgen mit dominierender eigener Prägung erzeugt (Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.07.2005, V R 50/04).

    Er ergänzt, der BFH habe in dem Urteil vom 18.07.2005 (V R 50/04) entschieden, die Erzeugung einer Klangfolge mit eigener Prägung liege auch dann vor, wenn ein DJ fremde oder eigene Tonträger unter laufender Veränderung der Abspielgeschwindigkeit (Scratchen) und Vermischung verschiedener Tonträger und Medien (Mixen) darbiete.

    Es entgegnet, die in dem BFH-Urteil vom 18.07.2005 (V R 50/04) enthaltenen Aussagen könnten nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass alle DJs, die die Abspielgeschwindigkeit veränderten und Medien mixten, durch eigene künstlerische Leistung neue Musikstücke kreierten.

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.08.2012 - 5 K 5226/10

    Umsatzsteuer 2007

    Es handele sich bei den Veranstaltungen daher nicht um Konzerte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.8.2005 (V R 50/04).

    Das Konzert muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (Urteil des BFH vom 18.8.2005 V R 50/04, BStBl II 2006, 101 mit weiteren Nachweisen).

    Aus den dargestellten Gründen liegt der Sachverhalt anders als in der Entscheidung des BFH vom 18.8.2005 (V R 50/04), wo es sich um einmal jährlich stattfindende Veranstaltungen der Techno- und Housemusik an wechselnden Orten handelte, zu denen Gäste aus aller Welt anreisten, also ein Kartenvorverkauf stattfand, und die Karte zwischen 75, 00 DM und 100, 00 DM kostete.

    Bei der Ausübung dieser Ermächtigung müssen die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Neutralität beachten, der es verbietet, gleichartige und deshalb in Wettbewerb miteinander stehende Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich zu behandeln (BFH-Urteil vom 18.8.2005    V R 50/04 a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs -EuGH-).

  • BFH, 12.01.2006 - V R 67/03

    USt: sog. Disco-Partys

    Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Veranstaltung im Sinne der 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1991/1993 ist, dass das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. August 2005 V R 50/04, BStBl II 2006, 101).

    Zwar können auch Plattenteller, Mischpulte und CD-Player bei einem Konzert eingesetzte Instrumente sein, wenn mit ihrer Hilfe bereits bestehende Musik in wesentlichen Teilen verfremdet und neu gemischt wird (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 101).

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.08.2012 - 5 K 5202/10

    Umsatzteuer 2009 und 2010

    Die Einstufung derartiger Darbietungen als begünstigte künstlerische Leistung setzt (lediglich) voraus, dass es sich um persönlich-geistige Schöpfungen in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe handelt  (BFH-Urteile vom 9.10.2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984 und vom 18.8.2005 V R 50/04, BStBl II 2006, 101).

    Dieser weiten Auslegung des Gesetzes entsprechend hat der BFH im Urteil vom 9.10.2003 (a.a.O.) eine Kampf-Kunst Show (sog. Budo-Gala) als Theatervorführung und im Urteil vom 18.8.2005 (a.a.O.) eine "Techno"-Veranstaltung als Konzert beurteilt.

  • FG Münster, 26.11.2020 - 5 K 2414/19

    Umsätze eines Zauberkünstlers unterfallen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

  • FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 16 K 290/09

    Ermäßigter Steuersatz für Konzerte und vergleichbare Darbietungen eines

  • VG Münster, 26.01.2011 - 9 K 1517/08

    Vergnügungsteuer; Tanzveranstaltung; Konzert; DJ

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2009 - 7 K 7024/07

    Kontrollen gegen Schwarzarbeit ohne schriftliche Ankündigung

  • BFH, 28.09.2022 - XI R 5/22

    Ermäßigter Steuersatz für die Mischform einer Sprech- und Gesangsdarbietung mit

  • BFH, 06.06.2008 - XI B 11/08

    Frage der Steuerfreiheit von Umsätzen eines Heilpraktikers aus Fastenseminaren

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.2018 - 6 B 10371/18

    Begriff der Tanzveranstaltung in einer Vergnügungsteuersatzung

  • FG Münster, 17.06.2021 - 5 K 3185/19

    Online-Klavierkurse unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

  • VG Koblenz, 20.03.2018 - 2 L 111/18

    Ein Festival für elektronische Musik unterfällt nicht der

  • FG Hessen, 08.07.2009 - 6 K 3559/08

    Umsätze einer Zauberin unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7%

  • FG Köln, 19.01.2006 - 10 K 5354/02

    Leistungen eines Heilpraktikers für Psychotherapie

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2010 - 5 K 7215/06

    Ermäßigte Umsatzbesteuerung der Eintrittsgelder für ein Volksfest

  • VG Koblenz, 20.03.2018 - 2 L 111.18
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