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   BFH, 18.08.2015 - VII R 60/13   

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https://dejure.org/2015,34751
BFH, 18.08.2015 - VII R 60/13 (https://dejure.org/2015,34751)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2015 - VII R 60/13 (https://dejure.org/2015,34751)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2015 - VII R 60/13 (https://dejure.org/2015,34751)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kein Anspruch auf auflagenfreie Ausnahmegenehmigung zum Vertrieb von Brenngeräten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    BranntwMonG § 43, BranntwMonG § 45 Abs 2, BranntwMon... G § 46 Abs 1, BrennO § 227, BrennO § 228 Abs 2, BrennO § 228 Abs 6, BrennO § 229 Abs 1, BrennO § 231, BrennO § 232, BrennO § 185, BranntwMonG § 46 Abs 2
    Kein Anspruch auf auflagenfreie Ausnahmegenehmigung zum Vertrieb von Brenngeräten

  • Bundesfinanzhof

    Kein Anspruch auf auflagenfreie Ausnahmegenehmigung zum Vertrieb von Brenngeräten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 BranntwMonG, § 45 Abs 2 BranntwMonG, § 46 Abs 1 BranntwMonG, § 227 BrennO, § 228 Abs 2 BrennO
    Kein Anspruch auf auflagenfreie Ausnahmegenehmigung zum Vertrieb von Brenngeräten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Anlagenbauers auf Erteilung einer auflagenfreien Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 2 BranntWMonG beim Vertrieb von Apparaturen für die Destillation

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf auflagenfreie Ausnahmegenehmigung zum Vertrieb von Brenngeräten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BranntWMonG § 46 Abs. 2
    Anspruch eines Anlagenbauers auf Erteilung einer auflagenfreien Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 2 BranntWMonG beim Vertrieb von Apparaturen für die Destillation

  • datenbank.nwb.de

    Kein Anspruch auf auflagenfreie Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG zum Vertrieb von Brenngeräten; Ausnahmen vom Verkaufsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Branntweinmonopol - und der Vertrieb von Brenngeräten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 60/13
    Für den Bereich der Steuererhebung ist höchstrichterlich entschieden, dass eine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung führt, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654).
  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 60/13
    Ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit ist jenseits eines solchen normativen Erhebungsdefizits nur denkbar, wenn die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird (zum Kontenabrufverfahren vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382, und vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178).
  • BFH, 21.02.2007 - VII R 51/04

    Entscheidung nach § 126a FGO

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 60/13
    Trotz des Antrags auf mündliche Verhandlung ist der Senat an einer Entscheidung im Verfahren nach § 126a FGO nicht gehindert (Senatsentscheidung vom 21. Februar 2007 VII R 51/04, BFH/NV 2007, 1161).
  • BFH, 19.12.2007 - IX B 219/07

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 60/13
    Ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit ist jenseits eines solchen normativen Erhebungsdefizits nur denkbar, wenn die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird (zum Kontenabrufverfahren vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382, und vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178).
  • FG München, 24.10.2013 - 14 K 559/13

    Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 60/13
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2013  14 K 559/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 64/15

    Zum Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf

    Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2015 (VII R 60/13) stehe dem Klagebegehren nicht entgegen.

    Der Bundesfinanzhof hat im Beschluss vom 18.08.2015 (VII R 60/13, Juris) zum Tatbestandsmerkmal der "Eignung" einer Vorrichtung zur Branntweinherstellung in § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG festgestellt, dass mit diesem Kriterium die objektive, also technische Eignung zur Branntweinherstellung gemeint sei.

    Sowohl § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG als auch § 228 Abs. 6 BrennO setzen damit auf Tatbestandsebene eine Vorrichtung bzw. ein Destilliergerät, welches seinerseits eine Vorrichtung i. S. d. § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG darstellt (vgl. BFH, Beschluss vom 18.08.2015, VII R 60/13, Juris Rn.11 - Gegenstand des Verfahrens war eine zur u. a. Destillation bestimmte Apparatur), voraus, die bzw. das zur Herstellung kleiner Branntweinmengen objektiv geeignet ist.

    Eine Überprüfung der nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG zu treffenden Ermessensentscheidung ist daher lediglich im Rahmen des § 102 FGO möglich (BFH, Beschluss vom 18.08.2015, VII R 60/13, Juris).

    Allerdings wurde das Verbot nach § 46 Abs. 1 BranntwMonG ausweislich der Gesetzesbegründung für erforderlich gehalten, "um die bei den hohen Branntweinpreisen immer mehr zunehmende heimliche Branntweingewinnung, insbesondere im Haushalt, die eine nicht zu unterschätzende Schädigung des Monopolaufkommens bedeutet, einzudämmen." Sinn und Zweck der Regelung bestehen in der Verhinderung bzw. Erschwerung des Schwarzbrandes und der Entgällung von Branntwein im Kleinen, vor allem für den Hausgebrauch (vgl. BFH, Beschluss vom 18.08.2015, VII R 60/13, Juris m. w. N.).

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